BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 94/11 vom 28. Februar 2013 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Dr. Pape , Grupp und die Richterin Möhring am 28 . Februar 20 13 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 2 2. November 20 12 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Schuldner zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Geri chte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b e- sc heiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 2 2 . November 2012 die von der Anhörungsrüge des Schuldners umfassten A n- griffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die B e- anstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffe n- de Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden B e- gr ündung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwe n- dung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a 1 - 3 - Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine B e- gründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT - Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, B e- schl uss v om 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 , NJW 2005, 1432, 1433; v om 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW - RR 2006, 63, 64 ; v om 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschl uss v om 19. Januar 2004 - II ZR - 4 - 108/02, WM 2004, 1894, 1895); Entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwe r- deverfahr en ( BGH, Beschl uss v om 12. Januar 2006 - IX ZB 223/04, FamRZ 2006, 408 mwN; BGH, Beschl uss v om 10. November 2005 - IX ZB 264/04 , n v ) . Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidung vom 14.06.2010 - 84 IN 74/05 - LG Münster, Entscheidung vom 27.01.2011 - 5 T 455/10 -
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