BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 94/12 vom 11. April 201 3 In dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1 Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung nach Durchführ ung des Schlus s- termins nur dann versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer Inso l- venzstraftat spätestens zum Schlusstermin in Rechtskraft erwac h sen ist. InsO § 297 Abs. 1 Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensperiode nu r dann versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat sp ä- testens zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist. InsO § 300 Abs. 1 Ist über den Antrag eines Schuldners auf Restschuldbefreiung vor Abschlu ss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, kann ihm diese wegen einer Inso l venzstraftat nur nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO versagt werden; dies setzt voraus, dass die strafrechtliche Verurteilung bis zum Ende der Laufzeit der Abtr e- tungserklärung in Rechtskr aft erwachsen ist. BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12 - LG Halle AG Halle Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 11. April 2013 beschlossen: Die Rechtsb eschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 15. August 2012 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5 . 00 0 Gründe: I. Auf Antrag des Schuldners wurde am 18. Februar 2005 das Insolven z- verfahren über sein Vermögen eröffnet . Durch Urteil vom 4. Mai 2011 - rechts - kräftig seit dem 15. März 2012 - wurde er wegen vorsätzlichen Bankrotts (§ 283 S tGB) zu eine r Geldstrafe verurteilt. Das Insolvenzgericht hat vor Beendigung des Insolvenzverfahrens den Beteiligten ge mäß § 300 Abs. 1 InsO Gelegenheit gegeben , schriftlich zum Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners Stellung zu nehmen. Zwei Gläubi ger, die weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2 , haben die Versagung der Restschuldbefreiung unter Hinweis auf die strafrechtliche Veru r- teilung des Schuldners beantragt. D as Insolvenzgericht hat die Restschuldb e- freiung erteilt . Die sofortige Beschwerde der Gläubige r gegen diesen Beschluss 1 - 3 - ist erfolglos geblieben. Mit ihre r vom Beschwerdegericht zugelassenen Recht s- beschwerde verfolgen s ie ihre Versagungsanträ ge weiter . II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO stat t- haft und auch im Übrige n zulässig (§ 575 ZPO) . Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Dem Schuldner ist mit Recht die Restschuldbefreiung erteilt worden; d er von den Gläubigern geltend gemachte Versagungsgrund liegt nicht vor. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt , über die Erteil ung der Res t- schuldbefreiung sei nach §§ 300 , 297 InsO zu entscheiden, weil die Laufzeit der Abtretungserklärung am 17. Februar 2011 verstrichen gewesen sei. Danach sei die Restschuldbefreiung zu gewähren, weil der Schuldner erst nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung rechtskräftig wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283c StGB verurteilt worden sei. Auf den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO dürfe nicht zurückgegriffen werden. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand . a) Mit Recht hat das Insolvenzgericht über den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretung s- erklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO vor Beendigung des Insolvenzverfahrens entschieden , nachd em es die Beteiligten in einem besonderen Termin angehört hat . Das Beschwerdegericht hat das gebilligt. Damit sind beide Tatsachen - instanzen der Rechtsprechung des Senats gefolgt , wonach gemäß § 300 Abs. 1 2 3 4 5 - 4 - InsO nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung d es Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden ist, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (Be schluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 20, 28; vom 16. Februar 2012 - I X ZB 209/11 , ZInsO 2012, 597 Rn. 7 ; vom 11. Oktober 2012 - IX ZB 230/09, ZInsO 2012, 2164 Rn. 8 mwN ). Gemäß § 5 Abs. 2 InsO darf, wie vorliegend gesch e- hen, anstelle der Durchführung des besonderen Anhörungstermins das schriftl i- che Verfahren angeordnet werden (BGH, Besc hluss vom 16. Februar 2012 , aaO Rn. 14 mwN; vom 11. Dezember 2012, aaO ). b) Zu Unrecht prüft da s Beschwerdegericht jedoch die Versagung der Restschuldbefreiung alleine anhand des nicht einschlägigen Versagungstatb e- standes des § 297 InsO. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können die Gläubiger nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung vor Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht die Versagungsgrün de der §§ 296 , 29 5 InsO ge l- tend machen, weil der Schuldner die Oblie genheiten des § 29 5, § 296 Abs . 2 InsO nur in der Wohlverhaltensperiode zu beachten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 , aaO Rn. 7; vom 11. Oktober 2012 , aaO mwN ). Entspr e- chendes gilt für § 297 InsO (vgl. FK - InsO/Ahrens, aaO ; Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 300 Rn. 30 ). Nach d er Gesetzessystematik bezieht sich § 297 InsO nur auf die Zeit nach dem Schlusstermin bis zum Ende der Laufzeit der Abtretung s- erklärung (vgl. MünchKomm - InsO /Stephan , 2. Aufl., § 297 Rn. 13 f ; FK - InsO/ Ahrens, aaO , § 297 Rn. 4 ff). Ein Schlusstermin hat te h ier jedoch noch nicht stattgefunden. 6 - 5 - c) Die Gläubiger konnte n sich aber auf die Versagungsgrün de des § 290 InsO berufen, die sich auf die Zeit vor und während des durchgeführten Inso l- venzverfahrens beziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 , aa O ; vom 11. Oktober 2012 , aaO). Der einschlägige Versagungstatbestand ist mithin § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO . Die Vorschrift ist aus gesetzessystematischen Grü n- den so auszulegen , dass die Verurteilung wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283c StGB bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung rechtskräftig geworden sein muss. Demgegenüber ist das Strafurteil gegen den Schuldner erst nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung ergangen und rechtskräftig geworden. a a) Nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss d er Schuldner zum Zeitpunkt des Schlusstermin s wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt sein. Tritt die Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung erst nach dem Schlusstermin, aber vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder noch später während der Wohlverhaltens periode bis zum Ende der Laufzeit der A b- tretungserklärung ein, kommt § 297 InsO zur Anwendung. Verurteilungen, die am Ende der Wohlverhaltens periode bereits verkündet , aber noch nicht recht s- kräftig sind, unterfallen d emgegenüber dem Versagungstatbestand des § 297 InsO nicht und führen nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung ( vgl. Römermann in Nerlich/Römermann, InsO, 201 1 , § 290 Rn. 24, § 297 Rn. 3; FK - InsO/Ahrens, aaO , § 290 Rn. 14, § 297 Rn. 7 f ; Uhlenbruck/ Vallender, InsO, 13. Aufl., § 297 Rn. 4; Fischer in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 290 Rn. 26; H mbKomm - InsO/Streck, 4. Aufl., § 297 Rn. 4; Pape , aaO , § 297 Rn. 4 und § 300 Rn. 12 ; BK - InsO/ Ley , 2012, § 290 Rn. 20 ) . Noch weniger können Strafurteile, di e nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung ergangen sind, einen Versagungsgrund nach § 297 InsO begründen ( MünchKomm - InsO/ 7 8 - 6 - Stephan, 2. Aufl., § 297 Rn. 14; Wendland in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO, § 297 Rn. 9 ; Pape, aaO, § 297 Rn. 4 ) . Demgeg enüber wird in der Kommentarliteratur vertreten, die Rechtskraft der Verurteilung müsse weder für den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO zum Schlusstermin ( HK - InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 290 Rn. 2 ; Münc h- Komm - InsO/Stephan, aaO, § 290 Rn. 30 ) noch für den Versagungsgrun d des § 297 Abs. 1 InsO zum Ende der Laufzeit der Abtretungs erklärung (HK - InsO/ Landfermann, aaO, § 297 Rn. 5 ; wohl auch Uhlenbruck/Vallender, aaO, § 297 Rn. 5 ) vorliegen. Es wird sogar ausgeführt , dass die Restschuldbefreiung s o- wohl nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO wie auch nach § 297 InsO versagt werden könne, wenn ein Schuldner noch nicht einmal zu den genannten Stichtagen wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt, eine solche Verurteilung jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinl ichkeit zu erwarten sei (Schmerbach in Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsO, 2. Aufl ., § 290 Rn. 34, § 297 Rn. 13). Dem folgt der Senat nicht. Nach dem Wortlaut der Versagungstatbe - stände und der Systematik des Gesetzes muss die strafrechtliche Verurteilung spätestens zu den in den Versagungstatbeständen genannten Stichtagen in Rechtskraft erwachsen sein . Die für die Gegenansicht angeführten verfahren s- ökonomischen Gründe oder der Verweis auf § 1 Satz 2 InsO überzeugen nicht . Allerdings ist Grund für die Vers agung der Restschuldbefreiung das unredliche Verhalten des Schuldners zum Nachteil seiner Gläubiger, welches die objekt i- ven und subjektiven Voraussetzungen eines Insolvenzstraftatbestandes erfüllt. Das Erfordernis der Rechtskraft der strafgerichtlichen Ver urteilung ist zur En t- lastung des Insolvenzgerichts in den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgenommen worden. Deswegen kann nur durch ein rechtskräft i- ges Strafurteil nachgewiesen werden, d ass der Schuldner eine Insolvenzstraftat 9 10 - 7 - begangen h at (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - IX ZB 113/11, NJW 2012, 1215 Rn. 11 ). Das bedeutet jedoch nicht, dass die rechtskräftige Verurte i- lung nicht zu den Stichtagen vorliegen müsste. Bei § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO spricht die Konzentrationsfunktion des Sch lusstermins (Ahrens, aaO § 290 Rn. 85; Fischer, aaO § 290 Rn. 7) gegen eine solche erweiternde Auslegung; wegen § 297 Abs. 1 InsO besteht hierfür auch kein Bedarf. Bei § 297 Abs. 1 InsO gilt es zu beachten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Restschuldbefreiung zu en t- scheiden ist. Der von § 287 Abs. 2 InsO verfolgte Zweck, dem redlichen Schuldner sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wir t- schaftlichen Neuanfang zu ermöglichen ( BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 20, 21) , würde verfehlt, wenn die Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung nicht bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung vorliegen müsste. Nur so erhalten die Verfahrensbe te i- ligten Rechtssicherheit, da klare , von der Dauer von I nsolvenz - und Res t- schuldbefreiungsverfahren unabhängige Termine gesetzt werden, bis wann die Voraussetzungen der Versagungstatbestände vorliegen müssen . Die Entscheidung des Senats vom 16. Febru ar 2012 ( aaO Rn. 2 1 ) steht nicht entgegen. Dort ist nur ausgeführt , dass gegebenenfalls neue Erkenntnis se über das Vorliegen des Versagungstatbestandes des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO bis zum Abschluss der Beschwerdeinstanz berücksichtigt werden kön nen. Z u der Frage, auf welchen Stichtag die neuen Erkenntnisse bezogen sein müssen , verhält sich die Entscheidung nicht (vgl. für das entsprechen de Problem , dass der Insolvenzgrund zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung nicht vorgel e- gen hat, BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 169, 17 , 19 ff; vom 27. März 2008 - IX ZB 144/07 , NZI 2008, 391 Rn. 6 ). 11 - 8 - bb) Werden die Verfahrensbeteiligten , wie vorliegend , nach Ablauf der Abtretungsfrist vor Beendigung des Insolvenzverfahrens i n einem besonderen Anh örungstermin nach § 300 Abs. 1 InsO zum Antrag des Schuldners auf Res t- schuldbefreiung angehört, müssen die Gläubiger dort die Versa gungsanträge stellen und glaubhaft machen , der Schuldner muss dazu im T ermin Stellung nehmen . Ein erst nach diesem Termin ges tellte r oder begründete r Antrag ist ebenso unbeachtlich wie eine erst danach abgegebene Stellungnahme des Schuldners ( vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - IX ZB 209/11, ZInsO 2012, 597 Rn. 11 f mwN; zur Erklärungspflicht des Schuldn ers vgl. BGH, B e- sc hluss vom 22. September 2011 - IX ZB 133/10, ZInsO 2011, 2046 Rn. 7 mwN ). Entsprechendes gilt im schriftlichen Verfahren. Stellt ein Gläubiger in diesem Termin oder dem entsprechenden schriftl i- chen Verfahren wie die Rechtsbeschwerdeführer den Antrag, dem Schuldner nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen, kommt z u- sätzlich der Rechtsgedanke des § 297 InsO zum Tragen. Wenn in dem geset z- lich geregelten Normalverfahren dem Schuldner eine strafrechtliche Verur - teilung nur dann zum Na chteil gereicht, wenn sie bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung rechtskräftig wird, kann für das hier vorliegende , vom Normalverfahren abweichende Verfahren nichts Anderes gelten. Es würde sonst zu einem nicht begründbaren Wertungswiderspruch b ei der Behandlung der strafrechtlichen Verurteilung eines Schuldners kommen, die erst nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung ergeht oder in Rechtskraft erwächst. Denn der Schuldner hat regelmäßig keinen Einfluss auf die Dauer von Insolvenz - und Res tschuldbefreiungsverfahren . Auch hier würde e in e Berücksichtigung spä - 12 13 - 9 - terer Verurteilungen dem von § 287 Abs. 2 InsO verfolgten Gesetzeszweck widersprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 , aaO ). Vill Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 22.06.2012 - 59 IN 1446/04 - LG Halle, Entscheidung vom 15.08.2012 - 3 T 17/12 -
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