BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 9 4 /1 3 vom 28 . Januar 201 4 in dem Verfahren der Beschwerde gegen den Gerichtskostenansatz betreffend den Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richte r Prof. Dr. Kays er, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape , Grupp und die Richt e- rin Möhring am 28 . Januar 2014 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 27. November 2013 wird auf Kosten des Klägers als unz ulässig verworfen. Gründe: Das Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Zwar ist gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde gegen die amtsg e- richtliche Entscheidung über die Erinnerung des Kostenansatzes wegen § 66 Abs. 4 S atz 3 GKG die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht das stat t- hafte Rechtsmi ttel . Es besteht jedoch kein Anhalt, d ass der Kläger mit seiner an den Bundesgerichtshof gerichteten Rechtsmittelschrift dieses Rechtsmittel ei n- legen wo ll te , nachdem er gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 27. November 2013 zuvor auch Beschwerde zum Oberlandesgericht ei n- gelegt hat te . Die Rechtsbeschwerde ist allerdings schon nicht statthaft. Wegen § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes 1 2 - 3 - nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; vom 11. September 2008 - I ZB 36/07, NJW - RR 2009, 424 Rn. 5 j e- weils mwN). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Oranienburg, Entscheidung vom 11.11.2013 - 23 C 149/13 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 27.11.2013 - 2 T 275/13 -
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