ECLI:DE:BGH:2017:090117BIXZB94.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 94/16 vom 9. Januar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Rich terin Möhring am 9. Januar 2017 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 8. November 2016 wird abgelehnt. Grün de: Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Das als "Beschwerde" bezeichnete, angekündigte Rechtsmittel wäre al s Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 8. Nove m- ber 2016 auszulegen, weil diese das allein grundsätzlich statthafte Rechtsmittel wäre. 2. Einer Rechtsbeschwerde müsste allerdings in der Sache der Erfolg versagt bleiben. 1 2 3 - 3 - Der Be schluss des Landgerichts vom 11. Mai 2016, mit dem dieses - trotz fehlender Einlegung einer sofortigen Beschwerde - die Kostenentsche i- dung des Anerkenntnisurteils zu Gunsten des Klägers abgeändert hatte, ist u n- geachtet des hierin liegenden Verfahrensmange ls wirksam geworden. Er kon n- te mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde von der Beklagten nicht ang e- fochten werden und ist in der Folge auch von ihr nicht in Zweifel gezogen wo r- den. Dieser Umstand steht einer erneuten Durchführung eines Beschwerdeve r- fahrens entgegen; für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde ist daher kein Raum. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 121 Abs. 2 ZPO) für das Ve r- fahren der Kostenbeschwerde kommt nicht in Be tracht. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 1. September 2016 dem ursprünglich gestellten Antrag des Kl ä- gers vom 10. März 2016 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das B e- schwerdeverfahren stattgegeben. Mit diesem - vor Erlass der Beschwerdeen t- schei dung vom 11. Mai 2016 - bei Gericht eingegangenen Antrag hatte der Kl ä- ger jedoch keine Beiordnung eines Rechtsanwaltes begehrt, sondern ausdrüc k- lich auf die erfolgte Niederlegung des Mandats und die von ihm selbst betrieb e- ne Rechtsverfolgung hingewiesen. E s fehlt daher an einem rechtzeitig gestel l- ten Antrag gemäß § 121 Abs. 2 ZPO; auch hat im Beschwerdeverfahren keine Beteiligung eines Rechtsanwaltes stattgefunden. Eine Beiordnung aufgrund des erstmals am 8. September 2016 gestel l- ten Antrages kommt nich t in Betracht, weil das Verfahren zu diesem Zeitpunkt längst abgeschlossen und die erneute Beauftragung auch nicht durch Handlu n- gen des Gerichts veranlasst war. Aus den vom Kläger im August 2016 einges e- henen Akten ergibt sich, dass ihm die mit Beschluss de s Landgerichts vom 11. Mai 2016 zu seinen Gunsten erfolgte Abänderung der Kostenentscheidung 4 5 6 - 4 - des Anerkenntnisurteils ebenso bekannt war wie der Umstand, dass die Bekla g- te diese Entscheidung hingenommen hatte. Den Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts vo m 1. September 2016, mit dem dieses eine "Fortdauer" der Beiordnung des Rechtsanwalts festgestellt hatte, war auch zweifelsfrei zu en t- nehmen, dass sich diese Aussage ausschließlich auf die erste Instanz bezog. Für den Kläger bestand daher keinerlei Veranla ssung, seine früheren Prozes s- bevollmächtigten Anfang September 2016 erneut mit der Stellung verschied e- ner Verfahrensanträge zu beauftragen. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 20.10.2016 - 111 C 2940/15 - L G Leipzig, Entscheidung vom 08.11.2016 - 7 T 954/16 -
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