BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 95/00 vom 25. Oktober 2001 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft sowie die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fis cher und Raebel am 25. Oktober 2001 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 3. A u - gust 2000 wird nicht angenommen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Schul d - ner zur Last. Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 165.000 DM. Gründe Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 19 Abs. 3 AVAG a .F. i.V.m. § 554 b ZPO). Der Umstand allein, daß eine Belehrung des Schuldners zu den Risiken von Börsentermingeschäften nicht wiederholt worden ist, begründet keinen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung (vgl. BGHZ 138, 331, 334 ff.). Der Schuldner hat auch die Ausnahmevoraussetzung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 - 3 - Buchst. a (i.V.m. Art. 28 Abs. 1) EuGVÜ nicht hinreichend dargetan. Aufgrund der eingehenden Angaben der Glubigerin (S. 7 ihres Schriftsatzes vom 14. Februar 2000 = Bl. 99 GA i.V.m. dem beig efgten Schreiben des Beklagten vom 21. August 1995 an U.; Klagebegrndungsschrift vom 9. September 1998 = Bl. 197-202 GA) hatte ihre Rechtsvorgngerin U. nur mit dem Schuldner pe r - snlich sowie mit einer - durch Direktor B. vertretenen - irischen Gesellschaft I. Verbindung. Demgegenber gengt die pauschale Behauptung des Schul d - ners, Vertragsabschluû-Formulare seien "mit Wissen und Wollen der B e - schwerdegegnerin" verteilt worden, nicht. Es fehlen tatschliche Angaben d a - zu, in welcher Weise gerade die U. - un d nicht die selbstndige I. - von den Werbemaûnahmen der T. KG Kenntnis erlangt und diese gebilligt haben soll. Angesichts des eingehenden Bestreitens der Glubigerin zu diesem Punkt b e - durfte es keines weiteren gerichtlichen Hinweises gemû § 139 Abs. 1 ZPO. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel
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