BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 95/02 vom 11. April 2002 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer , Raebel und Kayser am 11. April 2002 beschlossen: Die als Rechtsbeschwerde zu wertende "außerordentliche B e - schwerde/weitere sofortige Beschwerde" gegen den Beschluß des Landgerichts Koblenz vom 8. Februar 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdeg e - richt die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.) und das Rechtsmittel nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugela s - senen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, zur Veröffentlichung bestimmt). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer G e - setzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Wert des Beschwerdegegenstands: 426.930 Kreft Kirchhof Fischer Raebel Kayser
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