BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 95/08 vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Januar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 28. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.000 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 7, 6 Abs. 1, 247 4d Abs. 1, 247 4c Nr. 4 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 1 Das Gericht kann die Verfahrenskostenstundung gem344337 247 4c Nr. 4 Halbs. 1 Alt. 1 InsO aufheben, wenn der Schuldner keine angemessene Er- 2 - 3 - werbst344tigkeit aus374bt und, wenn er ohne Besch344ftigung ist, sich nicht um eine solche bem374ht oder eine zumutbare T344tigkeit ablehnt. Daneben statuiert 247 4c Nr. 4 Halbs. 2 InsO durch den Verweis auf 247 296 Abs. 2 Satz 3 InsO einen wei-teren selbst344ndigen Aufhebungsgrund, der unabh344ngig von dem Aufhebungs-grund des 247 4c Nr. 1 InsO in der zweiten Alternative besteht (BGH, Beschl. v. 5. Juni 2008 - IX ZA 7/08, ZInsO 2008, 736 Rn. 3). Dieser Aufhebungsgrund ist hier gegeben. Der Schuldner hat - allerdings auch erst nach einer Vielzahl von vergeblichen Aufforderungen - lediglich einen Arbeitsvertrag mit flexiblen Ar-beitszeiten von Null bis 40 Stunden vorgelegt. Seine tats344chlichen Arbeitszeiten ergeben sich daraus nicht. Um feststellen zu k366nnen, ob der Schuldner einer angemessenen Erwerbst344tigkeit nachgeht, musste dem Insolvenzgericht aber dargelegt werden, wie viele Stunden der Schuldner tats344chlich arbeitet und wel-chen Verdienst er damit erzielt. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2008 - 67e IN 70/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2008 - 326 T 9/08 -
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