BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 95/09 vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 25. Juni 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Kl344gers gegen den Beschluss des Se-nats vom 5. Mai 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 13. Mai 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das Vorbringen des Kl344gers in der Gegenvorstellung gibt keine Veran-lassung, den Beschluss vom 5. Mai 2009 abzu344ndern. 1 Das Rubrum des Beschlusses ist zutreffend. Partei ist nicht die Firma, die kein selbst344ndiges Rechtsgebilde darstellt, sondern deren Inhaber, von dem der Anspruch geltend gemacht wird (Z366ller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. 247 50 Rn. 26). 2 Der Senat hat 374ber das als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechts-mittel des Kl344gers vom 11. Februar 2009 gegen den Beschluss des Landge-richts vom 22. Januar 2009 entschieden. Nur insoweit waren die Akten dem 3 - 3 - Bundesgerichtshof vorgelegt worden, wie dem Kl344ger durch den Beschluss des Landgerichts vom 7. April 2009 bekannt ist. Dieses Rechtsmittel war unstatthaft, weil die sofortige Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Landgerichte stattfindet (247 567 Abs. 1 ZPO). Hat das Landgericht wie hier als Berufungsgericht entschieden, findet nur noch die zu-gelassene Rechtsbeschwerde statt (Z366ller/Vollkommer, aaO 247 78b Rn. 7). Da der Kl344ger ungeachtet der fehlenden Zulassung eine Zur374ckverweisung an das Landgericht durch die h366here Instanz begehrt hat, konnte sein Rechtsmittel nur als unstatthafte Rechtsbeschwerde behandelt werden. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden; die H366he der Geb374hr f374r das Verfahren 374ber die als unzul344ssig verworfene Rechtsbeschwerde ergibt sich aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz. 4 - 4 - Der Kl344ger wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit rechnen kann. 5 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Entscheidung vom 18.12.2007 - 5 C 1934/07 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.01.2009 - 5 S 54/08 -
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