BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 95/10 vom 1 4 . November 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den R ichter Dr. Pape am 1 4 . November 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. April 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert d es Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 598 Gründe: I. Auf Eigenantrag der Schuldnerin eröffnete das Insolvenzgericht am 20. April 2006 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzver walter. Auf dessen Antrag vom 11. Januar 2010 hat das Insolvenzgericht dessen Vergütung antragsgemäß festgesetzt auf 10.335,93 zuzüglich Umsatzsteuer von 516,19 1 - 3 - Hiervon hat das Insolvenzgericht 598 in Abzug gebracht . Dabei handelt es sich um die vom Insolvenzverwalter aus der Masse verauslagten Nettob e- träge für Rechtsanwaltsgebühren, welche die Rechtsanwaltskanzlei, der auch der Verwalter angehört, für die von i hm in drei Fällen in Auftrag gegebene a u- ßergerichtliche Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen in Rechnung gestellt hatte. Die gegen diesen Abzug gerichtete sofortige B e- schwerde des Insolvenzverwalters ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsb e- schwerde bekämpft er weiterhin den vorgenommenen Abzug. II. Die statthafte (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO, Art. 103 f EGInsO; § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keinen Zulässi g- keitsgrund aufdeckt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Da s Landgericht hat seiner Entsche i- dung keinen unrichtigen Obersatz zugrunde gelegt. 1. Die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen gehört zu den Regelau f- gaben jede n Insolvenzverwalters. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, sind i m Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige, relativ einfach zu b e- urteilende Anfechtungsfälle bei außergerichtlicher Erledigung mit der Regelve r- gütung abgegolten (BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, ZIP 2012, 682 Rn. 11; anders beim Treuhänder: BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZB 176/11, ZInsO 2012, 1138 Rn. 11 f). Entgegen der Auffassung der Rechts beschwerde gilt hier nicht dasselbe wie bei einem Anfechtung s- rechtstreit. Einen solchen wird ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Au s- bildung auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Au s- lagen, sofern sie nicht vom Anfechtungsgegner zu tragen sind, der Masse en t- 2 3 4 - 4 - nehmen (BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05, ZIP 2006, 825 Rn. 6, 9; vom 8. März 2012, aaO Rn. 12). Für die absch ließende vorprozessu a- le Prüfung gilt dies in gleicher Weise nur für rechtlich und tatsächlich schwierige Anfechtungsfragen (BGH, Beschluss vom 8. März 2012, aaO). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hatte der Insolven z- verwalter die Anfechtun gsansprüche bereits in dem von ihm erstatteten Gutac h- ten festgestellt, weshalb kein Anlass bestand, mit der außergerichtlichen Ge l- tendmachung zusätzlich eine Rechtsanwaltskanzlei zu beauftragen, noch bevor die Anfechtung erklärt und der Anfechtungsgegner m it der Zahlung in Verzug gesetzt worden war oder der Anfechtungsgegner die Zahlung verweigerte. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass d e r Insolvenzverwalter in den Tatsacheninstanzen Umstände dargelegt hätte, die einen gegenteiligen Schluss zulie ßen. Solche zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf. 2. Das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob die Beauftragung Externer berechtigt war (BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36). Kommt es zu dem Ergebnis, dass die Beau f- tragung eines Rechtsanwalts nicht erford erlich war, hat es die Vergütung u m 5 6 7 - 5 - den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag zu kürzen (BGH, B e- schluss vom 11. November 2004, aaO S. 37). Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 04.03.2010 - 3 I N 91/06 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 28.04.2010 - 19 T 174/10 -
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