ECLI:DE:BGH:2018:010318BIXZB95.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 95/15 vom 1. M ärz 2018 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 36 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 850i Abs. 1 Ein Schuldner, der seinen Lebensunterhalt aus erwirtschafteten Mieteinkünften b e- s treitet, kann im Insolvenzverfahren Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte bea n- tragen, auch wenn die Mieteinkünfte im Zuge einer vereinbarten stillen Zwangsve r- waltung an einen Gläubiger abgeführt werden, dem der Schuldner die Mietforderu n- gen als Sicherheit abgetreten und dem er Grundschulden an den Mietobjekten b e- stellt hat. BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - IX ZB 95/15 - LG Frankfurt (Oder) AG Frankfurt (Oder) - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kay s er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 1. März 2018 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. N o- vember 2015 aufge hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 t- gesetzt. Gründe: I. Der Schuldner ist Eig entümer zweier mit Mehrfamilienhäusern bebauter Grundstücke, die mit Darlehen einer Sparkasse finanziert wurden. Zur Sich e- rung der Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehen trat der Schuldner seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen die Mieter und Pächter der 1 - 3 - beiden Häuser an die Sparkasse ab. Ferner sind zugunsten der Sparkasse im Grundbuch an beiden Grundstücken Grundschulden im Nennbetrag von je weils l- venzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Die Sparkasse Insolvenzverwalterin bestellte we itere Beteiligte zieht im Wege der so genan n- ten stillen oder kalten Zwangsverwaltung die Miete/Pacht (nachfolgend nur noch zusammenfassend: Miete) führt sie nach Abzug eines Betrags für die Feststellung und Verwe rtung an die Sparkasse ab. Der Schuldner hat mit Schreiben vom 6. Februar 2015 beantragt, ab l- len; nur dann verbleibe ihm unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und b ei Abzug des Krankenversicherungsbeitrags der nach § 850c ZPO pfan d- Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige B e- schwerde der weiteren Beteiligten hat das Landgericht den Antrag zurückg e- wiese n. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Freistellungsantrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht im vol l- streckungsrechtlichen Rechtszug nach § 567 Abs. 1, § 793 Z PO, § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2 3 4 - 4 - Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückve r- weisung der S ache an das Beschwerdegericht. 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint , die Freigabe von Mieteinnahmen nach der über § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO anwendbaren Norm des § 850i ZPO komme nicht in Betracht. Dem stehe die Sicherungsabtretung der Mieten an die Spark asse entgegen. Die Unwirksamkeit dieser Abtretung nach § 110 Abs. 1 InsO solle die Mieterträge für die Insolvenzmasse sichern und nicht einen e r- neuten Zugriff des Schuldners auf die Mieten ermöglichen. Maßgeblich sei, wie sich die Situation in einem normal en Zwangsvollstreckungsverfahren darstell te. Dort scheide eine Freigabe der Mieten nach § 850i ZPO aus, weil die Sich e- rungsabtretung einen Zugriff des Schuldners auf die Mieten ausschließe. Das Abtretungsverbot des § 400 BGB für unpfändbare Forderungen gre ife nicht ein, weil die Sparkasse zugleich Grundpfandrechtsgläubigerin sei. Das Grundpfan d- recht eröffne der Gläubigerin nach § 1192 Abs. 1, § 1123 Abs. 1 BGB auch den Zugriff auf die Mietforderungen. Wenn das Gesetz die Mietforderung dem Ha f- tungsverband de s Grundpfandrechts zuordne, sei damit die Entscheidung g e- troffen, dass die Pfändung zulässig sein solle. Jedenfalls müsse dies im vorli e- genden Fall gelten, in dem die Sparkasse die Erzielung von Mieteinnahmen durch die gewährten und noch nicht zurückgeführ ten Darlehen erst ermöglicht habe. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 850i ZPO gegeben se i- en, könne danach offen bleiben. 2. M it dieser Begründung kann die vom Schuldner beantragte Freiste l- lung von Mieteinnahmen nicht verweigert werden. 5 6 - 5 - a) G egenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Gemäß Satz 2 dieser Norm gilt unter anderem die Regelung in § 850i ZPO entsprechend. Dan ach hat das Gericht bei der Pfändung sons tige r Einkünfte des Schuldners, die kein A r- beitseinkommen sind, dem Schuldner auf dessen Antrag so viel zu belassen, als ihm verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits - oder Dienstlohn bestünde. Die durch das Gesetz vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) neu gefasste Regelung überträgt den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (§ § 850, 850a ff ZPO) auf sonstige vom Schuldner erwirtschaftete Einkünfte. Zu diesen gehören auch Einkünfte aus Miete und Pacht (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13, ZIP 2014, 1542 Rn. 9 , 16 ; vom 23. April 2015 - VII ZB 65/12, WM 2015, 1291 Rn. 9; vom 7. April 2016 - IX ZB 69/15, ZIP 2016, 1078 Rn. 23 ). Auf diese Weise soll im Insolvenzverfahren wie im Verfa h- ren der Einzelzwangsvollstreckung gewährleistet werde n, dass der Schuldner seinen Lebensunterhalt in angemessenem Umfang mit eigenen Mitteln bestre i- ten kann und hierfür nicht auf staatliche Leistungen angewiesen ist (BT - Drucks. 16/7615 S. 12, 18). Die Regelung in § 851b ZPO bietet dem Schuldner dan e- ben einen ergänzenden, in eine andere Richtung zielenden Schutz (BGH, B e- schluss vom 26. Juni 2014, aaO Rn. 16). b) D er Anwendung des § 850i ZPO steht hier nicht entgegen , dass die Mietforderungen an die Sparkasse abgetreten waren und zudem in den Ha f- tungsverban d der Grundschulden fielen. Eine gesicherte Rechtsposition der Sparkasse an den vollen, nicht um einen Pfändungsfreibetrag gekürzten Mie t- forderungen des Schuldners ergibt sich daraus nicht. aa) D ie Vorausabtretung der Mietforderungen des Schuldners war wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29. Oktober 2014 gemäß § 110 7 8 9 - 6 - Abs. 1 InsO nur wirksam, soweit sie sich auf den Zeitraum bis zu m 30. Nove m- ber 2014 bezog. Zwar dient diese Norm dem Schutz der Masse und nicht dem Schutz des Schuldners. Gleichwo hl spricht sie gegen die Auffassung des B e- schwerdegerichts, dem Schuldner sei die Freistellung eines Teils seiner Miet einkünfte nach § 850i ZPO wegen der Abtretung dieser Forderungen zu versagen. bb) A uch außerhalb eines Insolvenzverfahrens gewähr te d ie Sich e- rungsa btretung der Sparkasse keinen sicher en Zugriff auf die Miet forderungen. Die Abtretung einer Forderung ist nach §§ 134, 400 BGB nichtig, soweit die a b- getretene Forderung nicht der Pfändung unterworfen ist. Arbeitseinkommen und gleichgestellte Einkünfte können deshalb nur insoweit wirksam abgetreten we r- den, als sie nach den §§ 850a ff ZPO pfändbar sind (BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 37/06, WM 2009, 1475 Rn. 9). Ergibt sich die Unpfändbarkeit nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern ist s ie wie im Falle des § 850i ZPO von einem Antrag des Schuldners und einer gerichtlichen Entscheidung abhängig, kann über die Pfändbarkeit auch vom Prozessgericht entschieden werden. Der Pfändungsschutz nach § 850i ZPO kann als zwingende Vorschrift des Schul d- nerschutzes (vgl. MünchKomm - ZPO/Smid, 5. Aufl., § 850i Rn. 5) im Zuge einer Forderungsabtretung auch nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 51/03, WM 2003, 1346; vom 31. Oktober 2003 - I X a ZB 194/03, WM 2003, 24 8 3, 2484 ; Urteil vom 19. Mai 2009, aaO Rn. 13). Eine Einschränkung des in § 400 BGB normierten Abtretungsverbots kommt nur in Betracht, wenn der Zessionar dem Zedenten eine Leistung gewährt, die den Pfändungsschutz entbehrlich macht (BGH, Urteil vom 9. November 19 94 - IV ZR 66/94, BGHZ 127, 354, 356; BAG, NJW 2001, 1443). Dies war hier nicht der Fall. Der Schuldner war d anach nicht gehindert, sich gegenüber der 10 - 7 - Sparkasse darauf zu berufen, dass die abgetretenen Forderungen teilweise nach § 850i ZPO pfändungsfrei z u stellen waren. cc) E ine uneingeschränkte Zuweisung der Miet forderungen an die Spa r- kasse folgt auch nicht daraus, dass diese Forderungen nach § 1192 Abs. 1, § 1123 Abs. 1 BGB in den Haftungsverband der Grundschulden fielen. Die Ha f- tung der Miet forder ungen realisiert sich mit der Beschlagnahme. Solange eine solche nicht erfolgt ist, kann der Schuldner über die Forderungen frei verfügen (§ 1124 Abs. 1 BGB) . Außerhalb des Insolvenzverfahrens konnte die Sparkasse die Beschlagnahme nicht nur im Wege der Zw angsverwaltung (§ 148 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 ZVG) , sondern auch durch eine P fändung der Miet forderu n- gen aufgrund des dinglichen Anspruchs bewirken (BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - IX ZR 160/04, BGHZ 163, 201, 208; Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 30 1/04, BGHZ 168, 339; Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 119/06, NJW 2008, 1599 Rn. 9) . Einer solchen Pfändung konnte der Schuldner mit einem Antrag nach § 850i ZPO begegnen. Lediglich im Falle einer Anordnung der Zwang s- verwaltung nach § 866 ZPO, §§ 146 ff ZV G gelten nicht die auf die Zwangsvol l- streckung in Forderungen und andere Vermögensrechte beschränkten Pfä n- dungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO, sondern die besonderen Besti m- mungen in § 149 ZVG. Diese sehen die Freistellung von Einkünften aus Miet - und Pachtverhältnissen bis zur Pfändungsgrenze des § 850c ZPO nicht vor; die Sonderregelung des § 149 Abs. 3 ZVG für die Zwangsverwaltung eines lan d- wirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks ist hier nicht einschlägig. Ob dem Schuldner wegen der Neufassung des § 850i ZPO durch das Gesetz vom 7. Juli 2009 und der dadurch bewirkte n Erweiterung des Pfä n- dungsschutzes von Arbeitseinkommen auf sonstige Einkünfte auch im Falle der 11 12 - 8 - Zwangsverwaltung ein entsprechende r Schutz zu gewähren ist , braucht nicht entschieden zu werden, weil im Streitfall eine Zwangsverwaltung weder vor noch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnet worden ist. Die vereinbarte stille Zwangsverwaltung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 31/14, WM 2016, 1543 Rn. 14 ff) begründet kein der Beschla g- nahme entsprechendes Recht der Sparkasse an den Miet - und Pachtforderu n- gen des Schuldners. Eine zum Verlust des unverzichtbaren Pfändungsschutzes führende Vereinbarung wäre unzulässig. 3. M angels entgegenstehender Rechte der Sparkasse hat das Inso l- venzgericht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO) demnach auf den Antrag des Schuldners zu entscheiden, ob d ie Miet - und Pachtforderun gen in vollem Umfang als Ne u- erwerb Teil der Insolvenzmasse sind (§ 35 Abs. 1 Fall 2 InsO) oder ob dem Schuldner ein Teil dieser Einkünfte nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850i ZPO als massefrei zu belassen ist. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die 13 - 9 - erforderlichen Feststellungen nicht getroffen sind. Die Sache ist daher zur e r- neuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 und 5 ZPO). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Frankfurt (Oder), Entscheid ung vom 04.06.2015 - 3 IN 229/14 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 13.11.2015 - 19 T 264/15 -
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