ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB95.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 95/16 vom 13 . April 2016 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1906 Abs. 1 und 2 Zu den Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterbringung bei Alkoholabhängigkeit. BGH, Beschlu ss vom 13. April 2016 - XII ZB 95/16 - LG Itzehoe AG Meldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 11. Januar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5 Gründe: I. D er 51 jährige Betroffene leidet an einer Alkohol abhängigkeit und einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, wegen derer für ihn eine rechtliche B e- treuung eingerichtet ist. Aufgrund langjährigen Alkoholmissbrauchs kam es wiederholt zu schweren Delirien und mehreren Stürzen, bei denen sich der B e- troffene im September 2011 eine dislozierte Humeruskopf - Fraktur links sowie eine Rippenserienfraktur zuzog. Trotz mehrerer Aufenthalte in betreuten Woh n- gruppen kam es zu zahlreichen Rückfällen m it häufigen Klinikaufenthalten w e- gen Krampfanfällen sowie zu zweimaligem Suizidversuch . 1 - 3 - Der Betreuer hat beantragt, die geschlossene Unterbringung des B e- troffenen zu genehmigen . Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 1 , eine Recht s- anwältin , zur Verfahrens pflegerin bestellt und das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psych otherapie J. eingeholt . Nach dessen Ausführungen ben ö- tigt der Betroffene die Struktur einer geschlossenen Unterbringung, ohne die er sich selbst in seinen Zielen und Möglichkeiten falsch einschätze und überford e- re. Der freie Wille des Betroffenen zur Frage einer geschlossenen Unterbri n- gung sei zwar krankheitsbedingt eingeschränkt, aber nicht aufgehoben, so dass der Betroffene gegen seinen Willen nicht untergebracht werden könne . Im Anschluss hieran hat das Amtsgericht ein Zweitg utachten der Fac h- ärztin für Psychiatrie C . - C . eingeholt . Hierauf gestützt h a t es nach Anhörung des Betroffenen die geschlossene Unterbringung für ein Jahr genehmigt. Dag e- gen hat die Verfahrenspflegerin Besc hwerde eingelegt, die das Landgericht z u- rückgewiesen hat . Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroff e- nen. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurück ver weisung der S ache an das Landgericht . 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Unter Mitberücksichtigung noch anderer, i m Be t reuungsverfahren erstatteter Vorgutachten lägen inzwischen eine hirnorganische Wesensveränderung sowie Folgeschäd en in Gestalt einer Ataxie, Polyneuropathie, Leberzirrhose und Pa n- kreatitis, einem beginnenden Korsakow - Syndrom sowie epileptischen Anfällen 2 3 4 5 - 4 - vor. Die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BGB seien auch mit Rücksicht darauf erfüllt, dass eine Alkoholabhängigkeit für sich allein betrachtet im Allgemeinen noch keine psychische Krankheit oder geistige oder seelische Behinderung darstelle . Hier sei ein auf den Alkoholi s- mus zurückzuführender Zustand eingetreten, der die Annahme ei nes geistigen Gebrechens rechtfertige , und aufgrund dessen es zu kurzfristigen Rückfällen mit lebensbedrohlichen Zuständen komme. Es bestehe ein ausgeprägtes Suchtsystem, welches das vernünftige, logische Denken zugunsten der unmi t- telbaren Bedürfnisbefried igung ausschalte. Der Betroffene sei derzeit nicht in der Lage, das Für und Wider seines Alkoholkonsums und der daraus resulti e- renden Folgeschädigung auf der Basis einer freien Willensbildung zu erfassen und abzuwägen. Die Begründung hierfür liege darin, d ass der Alkohol die Hir n- areale geschädigt habe, in denen ein Problembewusstsein und damit einherg e- hende Ängste generiert würden . Bei fortgesetztem Alkoholkonsum würde die Hirnschädigung weiter zunehmen bis hin zur bekannten Schädigung aller O r- gansysteme. D ie Gefahr einer Selbstschädigung könne nicht anders als durch eine geschlossene Unterbringung abgewendet werden. Nur bei der geplanten Langzeitbehandlung sei die unbedingt notwendige absolute Alkoholkarenz g a- rantiert. Entscheidende Voraussetzung für eine V erhaltensänderung sei, dass über sehr lange Zeit jede Möglichkeit unterbunden werde , ohne Begleitung e i- nes suchterfahrenen Mitarbeiters die Einrichtung zu verlassen. Erst wenn der Betroffene verstanden und akzeptiert habe, dass die Situation unausweichlich sei, könne bei ihm die Bereitschaft wachsen, eine langfristige Abstinenz übe r- haupt in Betracht zu ziehen. Seine eigene Vorstellung, ein Leben in Abstinenz oder mit kontrolliertem Alkoholkonsum ohne schützende Umgebung führen zu können, sei nicht realitäts konform. Krankheitsbedingt sei er nicht in der Lage, hinsichtlich möglicher Selbstschädigungen seinen Willen frei zu bestimmen. Er - 5 - sei im Hinblick auf seinen S u chtmittelkonsum völlig unreflektiert; den Such t- druck leugne er völlig. 2 . Die angefochtene Ent scheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB nicht hinreichend festgestellt sind. a) Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr . 1 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, so lange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psych i- schen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinde rung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt , und ein entgegenstehender freier Wille des Betreuten nicht besteht . a a) Alkoholismus für sich gesehen ist keine psychische Krankheit bzw. g eistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, so dass allein darauf die Genehmigung der Unterbringung nicht gestützt werden darf. Ebenso wenig vermag die bloße Rückfallgefahr eine Anordnung der zivi l- rechtlichen Unterbringung zu r echtfertigen (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 7 ff. und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 317/15 - juris Rn. 3). Etwas Anderes gilt nur dann , wenn der Alkoholismus entweder im u r- sächlichen Zusammenhang mit einem geist igen Gebrechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung steht , oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückz u- führender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 7 ff. und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 317/15 - juris Rn. 3) . 6 7 8 9 - 6 - Der Erstgutachter hat insoweit aufgezeigt, dass der Betroffene den Suchtmittelgebrauch als dysfunktionales Mittel zur Dämpfung geschwächter Selbstwertzustände nutze . Das Amtsg ericht hat - unter Verweis auch auf Vo r- gutachten aus dem Betreuungsverfahren - umgekehrt in Betracht gezogen, dass die Persönlichkeitsstörung eine Folge der schweren Abhängigkeitserkra n- kung sei, ist im Ergebnis aber jedenfalls vom Vorliegen einer psychisch en St ö- rung ausgegangen. Das Landgericht ist - hauptsächlich auf Grundlage des ei n- geholten Zweitgutachtens - von einer alkoholbedingten Hirnschädigung ausg e- gangen. b b) Ob eine psychische Krankheit damit bereits ausreichend festgestellt ist, kann für das Rechtsbeschwerdeverfahren dahinstehen. Denn wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, beruht d ie angefochtene Entscheidung j e- denfalls auf keinen tragfähigen Feststellungen zum freien Willen des Betroff e- nen . In dem vom angefochtenen Beschluss in Bezug genom mene n Erstgutac h- ten ist nämlich ausgeführt , dass der freie Wille des Betroffenen zwar suchtb e- dingt eingeschränkt sei , aber nicht aufgehoben. Aus der Alkoholabhängigkeit für sich genommen und de m darauf beruhenden Mangel an Steuerungsfähigkeit in Bezug auf den Konsum von Alkohol kann nämlich nicht auf ein Unvermögen zur freien Willensbildung geschlossen werden (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 565 Rn. 31 ). Unter der Voraussetzung eines noch freien Willens steht es jedoch nach der Verfassung jedermann frei, Hilfe zurü ckzuweisen, sofern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen werden ( Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 241/11 - FamRZ 2011, 1725 Rn. 12 ) . Daraus hat der Erstgutachter von seinem Standpunkt aus folg e- richt ig den Schluss gezogen, dass die rechtlichen Voraussetzungen der G e- nehmigung einer geschlossenen Unterbringung des Betroffenen nicht vorliegen. 10 11 - 7 - Die im Erstgutachten gewonnenen Erkenntnisse werden nicht durch das ergänzend eingeholte Zweitgutachten in F rage gestellt. Zweck der Begutac h- tung nach § 321 Abs. 1 FamFG ist die Sicherstellung einer sorgfältige n Sac h- verhaltsaufklärung zur Feststellung der medizinischen Voraussetzungen einer Unterbringung . Dabei hat das Gericht seiner Pflicht nachzukommen, das Gu t- achten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen . Aufgrund einer solchen Überprüfung hätte das Landg ericht die im Zweitgutachten getroffenen Schlussfolgerungen ohne Weit e- res verwerfen müssen . Denn w ie die Zweitgutachterin selbst einräumt, steht ihre Sicht der Dinge nicht auf dem Boden der vom Gesetzgeber für das Betre u- ungsrecht entwickelten Rechtsgrundsätze . Sie präferiert eine vom geltenden Recht abweichende Handhabung und verfolgt insoweit - sich selbst als " Hardl i- ner " bezeichnend - ihr eigenes Konzept nach Maßgabe ihrer eigene n e thi schen Grundsätze . Mit dieser, sowohl vom hergebrachten medizinischen Klassifizi e- rungssystem (I CD - 10 ) als auch vom geltenden Betreuungsrecht abgewandte n Grundhaltung er füllt die Zweitgutachterin nicht die fachlichen Voraussetzungen an eine sachkundig neutrale Begutachtung , wie sie zur Feststellung der mediz i- nischen Voraussetzungen für die Unterbringun g eines Suchterkrank ten anhand der geltenden rechtlichen Maßstäbe erfor derlich ist . Soweit das Amtsgericht und das Landgericht von einem krankheitsb e- dingten Fehlen des freien Willens hinsichtlich der Unterbringungsentscheidung aus gegangen sind , beruht dies folglich nicht auf einer verwertbaren, vo m G e- setz geforderten gutac hterlichen Grundlage (§ 321 Abs. 1 FamFG ; vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 381/15 - FamRZ 2016, 456 Rn. 10 mwN ). b) Wegen des einer Heilbehandlung gegenwärtig noch entgegenstehe n- den freien Willens des Betroffenen sind auch di e Voraussetzungen einer Unte r- 12 13 14 - 8 - bringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht hinreichend festgestellt (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 395/12 - FamRZ 2013, 618 Rn. 10 f.). 3. Der angefochtene Beschluss kann dah er keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er keine eigenen Feststellungen über den Krankheitszustand des Betroffenen und seine Fähi g- keit zur freien Willensbildung treffen kann. Die Sache ist deshalb an das Lan d- gericht zurückzuverweisen, damit dieses - gegebenenfalls nach mündlicher E r- läuterung des Erstgutachtens (§§ 321 Abs. 1 , 30 Abs. 2 FamFG, 411 ZPO) , gegebenenfalls nach neuer Begutachtung (§ 412 ZPO) jeweils verbunden mit einer ergänzenden Anhörung des Betro ffenen - tragfähige Feststellungen über eine psychische Erkrankung des Betroffenen und das Beststehen s eines freien Willens hinsichtlich s einer Unterbringung treffen kann . Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Meldorf, Entscheidung vom 18.12.2015 - 70 XVII 1557 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 11.01.2016 - 4 T 2/16 - 15
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