BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 96/07 vom 21. Februar 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer am 21. Februar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 10. Mai 2007 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Das Insolvenzgericht hat den Entscheidungssatz seines Er366ffnungsbe-schlusses 374ber das Verm366gen der Schuldnerin vom 21. Februar 2007 auf eine entsprechende Anregung der weiteren Beteiligten zu 1 durch Beschluss vom 9. M344rz 2007 dahin erg344nzt, dass das "Hauptinsolvenzverfahren (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO)" er366ffnet werde. Der Schuldner hat den Er366ffnungsbeschluss und den Erg344nzungsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Das Landge-richt hat die sofortige Beschwerde mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass der 1 - 3 - Erg344nzungsbeschluss aufgehoben werde. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbe-schwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284). Schlie337t das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzul344s-sig. 2 So liegt der Fall hier. Wird das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet, so steht hiergegen nur dem Schuldner, nicht aber dem Gl344ubiger die sofortige Beschwerde zu (vgl. 247 34 Abs. 1, 2 InsO). Die von der beteiligten Gl344ubigerin in erster Instanz angeregte besondere Fassung der Er-366ffnungsentscheidung hatte nur deklaratorische Bedeutung, weil das Insolvenz-gericht seine internationale Zust344ndigkeit gem344337 247 3 Abs. 1 EuInsVO in Deutschland gepr374ft und das Verfahren am Mittelpunkt der haupts344chlichen Interessen des Schuldners er366ffnet hat. Hierbei handelt es sich, ohne dass es eines besonderes Ausspruches bedarf, um das Hauptinsolvenzverfahren (vgl. HK-InsO/Stephan, 4. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 2; HmbKomm-InsO/Undritz, 2. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 2 ff). Diese Entscheidung hat das Landgericht in der Sache best344tigt. H344tte das Insolvenzgericht die Anregung der beteiligten Gl344u-bigerin nicht aufgegriffen, h344tte dieser hiergegen keine sofortige Beschwerde zugestanden (vgl. 247 6 Abs. 1 InsO). Sie kann deshalb gegen die Aufhebung der 3 - 4 - Beschlusserg344nzung durch das Landgericht auch keine Rechtsbeschwerde ein-legen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 21.02.2007 - 405 IE 3656/06 - LG Leipzig, Entscheidung vom 10.05.2007 - 12 T 344/07 -
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