BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 96/08 vom 4. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp am 4. Februar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17. April 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf (38.101,60 200 ./. 28.162,07 200 =) 9.939,53 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die nach Ansicht der Rechtsbeschwerde grunds344tzliche Frage, ob ein Abschlag von der Regelverg374tung des Insolvenzverwalters analog 247 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV vorzunehmen ist, wenn dieser bereits zuvor als Sachverst344ndi-ger t344tig war, hat der Senat mit Beschluss vom 18. Juni 2009 (IX ZB 97/08, WM 2009, 1661, 1662 Rn. 8) im Sinne der Rechtsbeschwerde beantwortet. Sie stellt 2 - 3 - sich aber im Streitfall nicht, weil der weitere Beteiligte auch zum vorl344ufigen In-solvenzverwalter bestellt und als solcher t344tig war. Dies rechtfertigt, wie der Se-nat mit Beschluss vom 11. Mai 2006 (IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1205 f Rn. 18 ff) entschieden hat, regelm344337ig einen Abschlag von der Regelverg374tung. Der Umstand, dass nach der Behauptung der Rechtsbeschwerde die Rechtspfleger des Amtsgerichts Offenbach in der Frage eines Abschlags we-gen Vorbefassung unterschiedlich entscheiden, macht eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Hierf374r w344re darzulegen, dass die Entscheidung des Be-schwerdegerichts von der Entscheidung eines gleich- oder h366herrangigen Ge-richts abweicht (BGHZ 151, 42, 45; 152, 182, 186). 3 - 4 - Soweit das Beschwerdegericht den beantragten Zuschlag wegen langer Verfahrensdauer versagt hat, ist die ger374gte Verletzung eines Verfahrensgrund-rechts (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht hinreichend dargelegt. 4 Kayser Gehrlein Fischer Pape Grupp Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 27.04.2007 - 8 IN 157/02 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 17.04.2008 - 23 T 191/07 -
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