BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 96/09 vom 1. Juli 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 19. M344rz 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 300 Abs. 3 Satz 2, 247 4d Abs. 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Die Subsumtion des Sachverhalts unter 247 295 Abs. 1 Nr. 4, 247 296 InsO mag angreifbar sein. Dennoch liegt keine der gesetzlichen Zul344ssigkeitsvoraussetzungen vor (247 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 1 - 3 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 2 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 05.02.2009 - 52 IN 533/02 - LG Stralsund, Entscheidung vom 19.03.2009 - 2 T 59/09 -
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