BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 96/10 vom 10. M344rz 2011 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin M366hring am 10. M344rz 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 29. M344rz 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 34 Abs. 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Der angefochtene Beschluss ist nicht deswegen aufzuheben, weil der ma337gebliche Sachverhalt nicht wiedergegeben w344re (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 78/09, ZInsO 2010, 345 Rn. 3; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; st. Rspr.). Die f374r die Bemessung des Kostenvorschusses ma337geblichen Tatsachen brauchten in der Entscheidung 2 - 3 - nicht angegeben zu werden, zumal die Schuldnerin die Angemessenheit des Vorschusses nicht bestritten hatte. Selbst wenn insoweit eine Unvollst344ndigkeit vorl344ge, rechtfertigte dies nicht die Beurteilung, dass die Entscheidung nicht mit den erforderlichen Gr374nden versehen w344re. Die Frage, ob die Mitteilung der H366he eines Kostenvorschusses nach 247 26 Abs. 1 Satz 2 InsO grunds344tzlich mit einer Fristsetzung verbunden werden muss, stellt sich nicht. Nachdem die Schuldnerin mitgeteilt hatte, sie sei zurzeit nicht in der Lage, den Vorschuss aufzubringen, durfte das Beschwerdegericht 374ber die Beschwerde der Schuldnerin entscheiden. Verfahrensgrundrechte der Schuldnerin hat es dabei nicht verletzt. 3 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grund- 4 - 4 - s344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung beizutragen. 5 Kayser Gehrlein Fischer Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Wilhelmshaven, Entscheidung vom 29.01.2010 - 10 IN 50/07 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 29.03.2010 - 6 T 221/10 -
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