BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 96/14 vom 25. März 2015 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2015 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Gu hling beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegrü n- dungsfrist wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Antragsteller ist Vater der betroffenen Kinder. Er hat einen Antra g auf Umgangsregelung gestellt, der auf einen wöchentlichen Wechsel der Kinder zwischen den beteiligten Eltern gerichtet ist. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Zugleic h hat es die gegen die Ablehnung der erstinstanzlich beantragten Verfahrenskostenhilfe gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, weil dieser nicht bedürftig sei. Gegen die Beschwerdeentscheidung in der Hauptsache richtet sich die vom Oberl andesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde , die der Antragsteller rechtzeitig eingelegt hat . Mit Schriftsatz vom 13. März 2014 hat er die Bewill i- gung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Die Frist zur Begründung der Rechts beschwerde ist bis zum 12. Mai 2014 verlängert worden. Durch B e- schluss vom 26. November 2014 hat der Senat den Antrag auf Verfahrensko s- tenhilfe wegen Fehlens der wirtschaftliche n Voraussetzungen abgelehnt . 1 2 - 3 - Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 hat der Antragsteller Wiederei n- setzung in den vorigen Stand g egen die Versäumung der Rechtsbeschwe r- debegründungsfrist beantragt. Er macht geltend, er habe mit einer Zurückwe i- sung des Verfahrenskostenhilfegesuchs mangels Bedürftigkeit nicht rechnen müssen. II. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegr ündet, denn der Antragsteller war nicht gemäß § 17 Abs. 1 FamFG ohne Verschulden gehindert, die Frist zur Rechtsbeschwerdebegründung einzuhalten. Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Recht s- mittelbegründungsfrist Prozesskosten hilfe (oder Verfahrenskostenhilfe) bea n- tragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhi n- dert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu b e- gründen , wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (ständige Senatsrechtsprechung z ur entsprechenden Regelung in § 233 ZPO , vgl. Senatsbeschlu ss vom 17. Juli 2013 XII ZB 174/10 FamRZ 2013, 1720 Rn. 16 mwN). Das ist all erdings dann nicht der Fall, wenn die Partei oder ihr anwaltlicher Vertreter erkennen konnte, dass die wirtschaftlichen Vorausse t- zungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht ge geben sind (vgl. BGHZ 148, 66 = NJW 2001, 2720, 2721). Im vorliegende n Fall hat das Oberlandesgericht d ie gegen die ersti n- stanzliche Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe gerichtete Beschwerde des An - tragstellers mit der Begründung zurückgewiesen, dass er über ein Bauspar - und 3 4 5 6 - 4 - Barguthaben verfügt habe, das er zur Bestreitung der Verfahrenskosten habe einsetzen können und müssen. Dass er den Bausparvertrag gekündigt und den Betrag an seinen Vater ausgezahlt habe, sei unerheblich. Es hat auf eine v o- rausgegangene Verfügung des Berichterstatters vom 30. Januar 2014 hing e- wiesen, di e zugleich auf das Hauptsacheverfahren bezogen war. Im Hauptsa - cheverfahren vor dem Oberlandesgericht hat der Antragsteller dementspr e- chend keine Verfahrenskostenhilfe beantragt. Unter diesen ihm bekannten Umständen musste der Antragsteller damit rechnen , dass ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe mangels Bedürftigkeit versagt werden würde, zumal er weder die Begründung des Oberlandesgerichts in Frage gestellt noch dargetan hat, dass das Guth a- ben etwa nicht ausreichend gewesen sei, u m daraus auch die Verfahrensko s- ten der Rechtsbeschwerdeinstanz zu tragen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Altenkirchen, Entscheidung vom 2 3 .10.2013 - 4 F 207/13 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.02.2014 - 7 UF 797/13 - 7
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