BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 96/1 5 vom 20. Mai 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 2; StGB § 63 Allein die Unterbringung des betreuungsbedürftigen Betroffenen in einer forens i- schen Klinik gemä ß § 63 StGB lässt den Betreuungsbedarf nicht entfallen. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 96/15 - LG Stralsund AG Stralsund - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2015 durch d en Vo r- sitzende n Richter Dose und die Richter Sch illing, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 19. Mai 2014 hi nsichtlich des Tenors zu Ziffer 1 aufgehoben. Die Sache wird im U mfang der Aufhebung zur erneuten Behan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 Gründe: I. Der Betroffene wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Au f- hebung der für ihn eingerichteten Betreuung. Der 1961 geborene Betroffene leidet unter einer mittelgradigen Intell i- genzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung. Von 19 65 bis 1980 war er ge - schlossen in der Psychiatrie untergebracht. Eine weitere Unterbringung erfolgte ab 1981 bis 1991, dann von 1994 bis 1996. Seit 1993 wird der Betroffene g e- setzlich betreut. Im Jahr 2002 wurde er wegen versuchten Totschlages in Ta t- einhe it mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 63 StGB in einem psychiatr i- 1 2 - 3 - schen Krankenhaus untergebracht. Die weitere Vollstreckung dieser Unterbri n- gung wurde zuletzt mit Beschluss vom 25. Februar 2014 angeordnet. D as Amtsgericht hat die Betreuung , die f ür die Aufgabenkreise Gesun d- heitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Vertretung gege n- über Behörden, Ämtern, Einrichtungen und Versicherungen angeordnet war, mit der Begründung aufgehoben, dass ein Betreuungsbedarf aufgrund der Unte r- bringung de s Betroffenen in einer psychiatrischen Klinik nicht bestehe. D as Landgericht hat d ie Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Landgericht hat zur Begr ündung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Betreuung nach wie vor vo r- lägen, da der Betroffene unter einer geistigen Behinderung in Form einer Intell i- genzminderung leide, aufgrund derer er seine Angelegenheit nicht besorgen könne. Allerdings sei er seit seiner strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2002 in der Klinik für F orensische Psychiatrie gemäß § 63 StGB untergebracht. Diese Umstände rechtfertigten die Aufhebung der Betreuung. D ie Angelegenheiten des Betroffene n könnten durch andere Hilfen ebenso gut wie durch einen B e- treuer besorgt werden. Wie sich aus den Anhörungen des Betroffenen sowie den Ausführungen der Betreuerin, der behandelnden Ärztin und der Mitarbeit e- rin der Betreuungsbehörde ergebe, sei in den ange ordneten Aufgabenkreisen nichts zu veranlassen. Im Bereich der Gesundheitssorge habe die F orensische Klinik auch in der Vergangenheit Anträge über das Betreuungsgericht an die 3 4 5 - 4 - Strafvollstreckungskammer gestellt. Die Renten des Betroffenen gingen derzeit au f das Girokonto. Von dort erfolge eine Dauerüberweisung auf das Verwah r- geldkonto der Klinik. Soweit Anträge beim Versorgungsamt zu stellen seien, gehe es lediglich um das Beiblatt für kostenfreie Fahrt en mit öffentlichen Ve r- kehrsmitteln. Diese Arbeit könne vom zuständigen Sozialarbeiter der Klinik übernommen werden. Die Kammer verkenne nicht, dass der Betroffene au f- grund der lebenslang bestehenden Hospitalisierung und der langjährigen B e- treuung - durch die Betreuerin Frau F. immerhin seit beinah e acht Jahre n - e i- nen engen persönlichen Kontakt zu dieser aufgebaut habe und dieser Kontakt für den Betroffenen, die Heilbehandlungserfolge und die Gewährung "kleiner Freiheiten", wie Ausgänge und Lockerungserprobung positiv sei. Ein solcher persönlicher Kontakt könn e jedoch nicht Gegenstand der Anordnung einer B e- treuung im Sinne des § 1896 BGB sein. Diese Vorschrift habe vielmehr allein die rechtliche Betreuung des Betroffenen zum Gegenstand. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Gemäß § 1908 d Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Betreuung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Diese sind in § 1896 BGB geregelt. aa) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder e i- ner körperlichen, geistigen oder seelischen B ehinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenk reise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevol l- mächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 BGB bezeichneten Personen g e- 6 7 8 9 - 5 - hört, oder durch a ndere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können, § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB. bb) Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatri chterliche Feststellung, dass sie - auch unter Beac h- tung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entspr e- chende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuun g darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angel e- genheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzu treten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Au f- gabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der ko n- kreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (Senat s- beschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 FamRZ 2015, 649 Rn. 7 mwN ). Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs nicht zwi n- gend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird (Senatsbesch lu ss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/1 4 - FamRZ 2015, 649 Rn. 9 mwN). (1) Bei der Frage, ob faktische Hilfen durch Verwandte, Freunde oder soziale Dienste eine Betreuung entbehrlich machen , kommt es darauf an, ob der festgestellte Betreuungsbedarf die Vornahme rechtlicher Handlungen im Namen des Betroffenen einschließt (MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 46). Sobald rechtsgeschäftliche Willenserklärungen oder Einwilligungen zu ärztlichen H eileingriffen abzugeben sind, kann nur eine Person für den H ilfeb e- dürftigen handeln, die mit entsprechender Vertretungsmacht ausgestattet ist (BTKomm/Roth 4. Aufl. S. 10 Rn. 20 ; MünchKommBGB/ Schwab 6. Aufl. § 1896 10 11 - 6 - Rn. 45). Ist der Betreute geschäftsunfähig und fehlt es wie hier an einem B e- vollmächtigten, so kom mt als gesetzlicher Vertreter gemäß § 1902 BGB nur der Betreuer im Rahmen seiner Aufgabenkreise in Betracht. (2) Auch wenn sich der Betroffene im Maßregelvollzug nach § 63 StGB befindet und deshalb ärztlich zu behandeln ist, kann ein Betreuungsbedarf fü r die Gesundheitssorge gegeben sein. Ist der Betroffene aufgrund seiner psych i- schen Erkrankung nicht in der Lage, seine Kr ankheit und die daraus folgende Behandlungsbedürftigkeit einzusehen, ist der Betreuer die geeignete Person, um in die ärztliche Behand lung ein zu willigen. Dies gilt sowohl für die Anlasse r- krankung als auch für die sonstigen Krankheiten des Betroffenen (BayObL G F P R 2003, 260; differenzierend: nur für sonstige Erkrankungen OLG Schleswig FamRZ 2007, 2007 , 2008 ). Der Betreuer kann die geplant e ärztliche Maßna h- me mit den Ärzten und dem Betroffenen besprechen und, soweit dem Wohl des Betroffenen dienlich, die Einwilligung in die ärztliche Behandlung erteilen. Sollte die Einwilligung nicht erteilt werden, bleibt den Ärzten der gleiche Handlung s- sp ielraum wie bei anderen untergebrachten Patienten. Durch die Einschaltung des Betreuers wird der Betroffene lediglich anderen einwilligungsfähigen U n- tergebrachten gleichgestellt ( BayObLG F P R 2003, 260 ). b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht g e- recht. Das Landgericht hat keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, dass in der gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen für die festgestellte Betreuungsbedürftigkeit tatsächlich der konkrete Bedarf durch die Unterbri n- gu ng im Maßregelvollzug entfallen ist. Zu dem rüg t die Rechtsbeschwerde zu Recht , dass das Landgericht auf wesentlichen Vortrag des Betroffenen und der übrigen Beteiligten zu m konkreten Betreuungsbedarf nicht eingegangen ist. 12 13 - 7 - Das Landgericht hat sich scho n nicht die Frage vorgelegt, ob der B e- troffe ne geschäfts - bzw. einwilligungs un fähig ist, was bei dessen Krankheitsbild naheliegen dürfte. Insoweit rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das G e- richt nicht auf die eingeholte Stellungnahme der Betreu erin ei ngegangen ist, wonach der Betroffene nicht lesen, schreiben und rechnen könne und sein gei s- tiger Entwicklungsstand mit dem eines fünf - bis sechsjährigen Kindes ve r- gleichbar sei . D as Landgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Unte r- stellt man zug unsten der Rechtsbeschwerde, dass Geschäfts - und Einwill i- gungsunfähigkeit vorliegen, kann nach den bisherigen Ermittlungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Betreuung sbedarf durch die Unterbringung des Betroffenen im Maßregelvollzug entfallen ist. D as gilt namentlich für die G e- sundheitssor ge, aber auch für die übrigen Aufgabenkreise. aa) Soweit das Landgericht ausführt, dass durch die Aufhebung der B e- treuung im Bereich der Gesundheitssorge allein der Zwischenschritt über das Betreuungsgericht weg f allen würde, somit also die Forensische Klinik Anträge direkt an die Strafvollstreckungskammer stell en kö nn e , vermag dies nicht zu überzeu gen. Es ist nicht ersichtlich, wieso es im Rahmen der konkreten Unte r- bringungsmaßnahme entbehrlich sein soll, dass die Betreuerin zum Wohl des einwilligungsunfähigen Betroffenen eine geplante ärztliche Maßnahme mit den Ärzten und dem Betroffenen bespr e ch en und, soweit dem Wohl des B e- troffenen dienlich, die Einwilligung in die ärztliche Behandlung erteilen kann . Das gilt erst recht für sonstige ärztliche Maßnahmen, die nichts mit der Krankheit zu tun haben , aufgrund derer der Betroffene untergebracht worden ist. Die Mitarbeiter der forensischen Klinik sind nicht berechtigt, insoweit in B e- handlungen für den Betroffene n einzuwilligen. 14 15 16 - 8 - Auf die von der Rechtsbeschwerde angesprochene Gefahr eines Int e- ressenwiderstreits kommt es danach nicht an. bb) Das Vorstehende gilt entsprechend für die übrigen , hier gegenstän d- lichen Aufgabenkreise. (1) Soweit es die Vermögens sorge anbelangt, hat das Landgericht selbst darauf hingewiesen, dass der Betroffene kostenfreie Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu beantragen und dazu das entsprechende Beiblatt auszufü l- len ha t. Zwar mögen die Mitarbeiter d e r Klin i k das Formular f ür den Betroffenen ausfüllen können. Mit der Frage, inwieweit der rechtsgeschäftliche A ntrag (vgl. dazu BTKomm/Roth 4. Aufl. S. 10 Rn. 20 ; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 46) durch einen Geschäftsunfähigen ohne gesetzlichen Vertreter wirksam gestel lt werden kann, hat sich das Gericht indes nicht befasst. Soweit das Landgericht meint, dass der Sozialarbeiter oder der Ther a- peut der Klinik das Geld des Betroffenen verwalten könn t en, hat es verkannt, dass weder diese mangels eigener Vollmacht noc h der Betroffene selbst mangels Geschäftsfähigkeit über d e ssen Kont en verfügen können. Insoweit hat die Rechtsbeschwerde zu Recht gerügt, dass das Landgericht den Vortrag des Betroffenen in seiner Beschwerdebegründung nicht beachtet hat, wonach ohne ei ne Betreuung niemand Zugriff auf seine Konten habe und er selbst nicht in der Lage sei, seine Bankgeschäfte zu erledigen. (2) Zwar ist dem Landgericht dem Grunde nach beizu pflichten , soweit es de n Betreuungsbedarf für d as Aufenthaltsbestimmungsrecht weg en des Ma ß- regelvollzugs verneint. Indes rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass es sich insoweit nicht mit der von der H . eingeholten Stellungnahme auseinandergesetzt hat. Dort heißt es, dass eine Aufenthaltsbestimmung bei der fav orisierten Rehabilitation des Betroffenen in eine voll stationäre psychia t- 17 18 19 20 21 - 9 - rische Wohneinrichtung unmittelbar wieder Bedeutung erlangen könne, weil für die Einleitung einer Rehabilitationsphase eine fortbestehende Betreuung V o- raussetzung wäre . Dass es insow eit am Vorliegen eines aktuellen Handlung s- bedarfs fehlt, ist unschädlich. Es genügt vielmehr, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige v eranlasst wird (Senat s- beschluss vom 21. Januar 2015 XII ZB 324/14 FamRZ 2015, 649 Rn. 9 mwN). Ferner weist das Klinikum darauf hin, dass die Betreuerin Ausgänge mit dem Betroffenen durchführe und diese zur Lockerungserprobung beitrügen. Ge - messen hiera n besteht auch hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts ein Betreuungsbedarf. (3) Schließlich kann ebenso wenig die Erforderlichkeit des Aufgabenkre i- ses Vertretung gegenüber Behörden, Ämtern, Einrichtungen und Versicheru n- gen verneint werden. Im Kern geht es hierbei darum, dem Betroffenen zu ermöglichen , sich im Rahmen des Maßregelvollzuges an die Strafvollstreckungskammer zu wenden, sei es mit Anträgen oder Beschwerden. Unbeschadet der Frage, inwiefern dies Geschäftsfähigkeit voraussetzt, muss er die Möglichkeit haben, sich mit jema n- de m außerhalb der Anstalt, also seiner Betreuerin, ins Benehmen zu setzen, um insoweit sinnvoll agieren zu können. Der Betroffene selbst wird regelmäßig nicht in der Lage sein, die Sinnhaftigkeit solcher Anträge zu prü fen und damit regelmäßig auch von entsprechenden Rechtsmitteln abgeschnitten sein. Auf die Mitarbeiter der Klinik wird insoweit als Hilfestellung nicht zurückgegriffen we r- den können. c) Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuh e- ben. Weil noch weitere Feststellungen zu treffen sind, ist es dem Senat nicht 22 23 24 - 10 - möglich, in der Sache abschließend zu entscheiden. Deswegen ist die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuve r- weisen. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 08.04.2014 - 19 XVII 4868/06 - LG Stralsund, Entscheidung vom 19.05.2014 - 1 T 210/14 -
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