BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 97/03 vom5. Februar 2004in dem InsolvenzverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja ZPO §§ 766, 793; InsO §§ 6 Abs. 1, 36 Abs. 4, 89 Abs. 3; RpflG § 20 Nr. 17 Satz 2Der Rechtsmittelzug richtet sich nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vor-schriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Voll-streckungsgericht entscheidet.BGH, Beschluß vom 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03 - LG Itzehoe AG Meldorf - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Raebel, nrnVill und Cierniakam 5. Februar 2004beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammerdes Landgerichts Itzehoe vom 14. März 2003 wird auf Kosten desSchuldners als unstatthaft verworfen.Die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsmittel wird man-gels Erfolgsaussicht abgelehnt.Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft, weilsie von dem Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß nicht zuge-lassen worden ist.I.Der Schuldner ging im Jahre 1980 mit einer Bäckerei in Konkurs. Er warseit dieser Zeit überschuldet. Aus seither getilgten Beitragsansprüchen derGläubigerin (Innungskrankenkasse) machte diese gegen den Schuldner nach - 3 -hälftigem Erlaß Ende 2002 noch restliche Säumniszuschläge in Höhe von8.455,12 geltend. Gegen den Rückstand verrechnet die Drittschuldnerin(Landesversicherungsanstalt) monatlich einen Teilbetrag der Altersrente desSchuldners aufgrund fortdauernder Ermächtigung vom 9. Juli 1981. Nach Er-öffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen am 6. März 2002 bean-tragte der Schuldner bei dem Insolvenzgericht, den Rentenabzügen der Lan-desversicherungsanstalt die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommenzugrunde zu legen.Das Amtsgericht stellte die "Zwangsvollstreckung aus dem Verrech-nungsersuchen der Gläubigerin vom 09.07.1981" einstweilen ein und ordnetean, daß die unpfändbaren Teile der Altersrente an den Schuldner auszuzahlen,die pfändbaren Teile an den Insolvenzverwalter abzuführen seien. Auf die so-fortige Beschwerde der Gläubigerin hob das Landgericht den angefochtenenBeschluß auf. Hiergegen wendet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwer-de des Schuldners.II.Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist ein Beschluß des Amtsge-richts, für den es seine Zuständigkeit nach § 89 Abs. 3 InsO oder § 36 Abs. 4InsO angenommen hat. Allerdings hätte nach § 20 Nr. 17 Satz 2 RpflG dannstatt des Rechtspflegers der Richter entscheiden müssen (AG Hamburg NZI2000, 96; MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 64). Das Landgericht hat die Zu-ständigkeit des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht über- - 4 -haupt verneint, weil für das Rechtsschutzbegehren des Schuldners die Zustän-digkeit des Sozialgerichts als Prozeßgericht bestehe.III.Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstrek-kungsgericht gemäß § 36 Abs. 4, § 89 Abs. 3 InsO hat die Insolvenzordnungkeine Beschwerde vorgesehen. Deshalb findet hiergegen gemäß § 6 Abs. 1,§ 7 InsO auch keine Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohneZulassung des Beschwerdegerichts statt, an der es vorliegend fehlt.Dieses, aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut folgende Ergebnis wirdnicht durch unabweisbare Gründe der Rechtsschutzgleichheit in Frage gestellt.Denn § 793 ZPO eröffnet die Beschwerde gegen Entscheidungen, die imZwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können,ohne Einschränkung und allgemein. Die schwebende Insolvenz des Schuld-ners kann kein Grund sein, ihm oder seinen Gläubigern den Rechtsschutz zurDurchsetzung oder Verhinderung einer Einzelzwangsvollstreckung zu verkür-zen. Dies muß auch dann gelten, wenn aufgrund besonderer Zuweisung ge-mäß § 36 Abs. 4, § 89 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht über Erinnerungengegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (§ 766 ZPO; vgl. dazu auchden Regierungsentwurf zur Insolvenzordnung BT-Drucks. 12/2443 S. 138 undLandfermann, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 159 ff Rn. 35)entscheidet. - 5 -Zwar ergibt sich die Spaltung der Rechtsmittelzüge in diesen Fällennoch nicht aus dem Grundsatz, daß § 6 Abs. 1 InsO keine Entscheidungen derAnfechtung entzieht, die lediglich aus Anlaß eines Insolvenzverfahrens erge-hen, dieses sachlich aber nicht betreffen (vgl. zu dieser Fallgruppe HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 6 Rn. 12 m.w.N.). Denn die Zuständigkeit des Insol-venzgerichts hat das Gesetz hier gerade wegen des Sachzusammenhangszwischen Einzelzwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren angeordnet; dasInsolvenzverfahren ist insoweit unmittelbar durch die Zulässigkeit oder Unzu-lässigkeit der Einzelzwangsvollstreckung betroffen. Die Vorschrift des § 793ZPO ist aber als die speziellere Norm vorrangig gegenüber § 6 Abs. 1 InsO,wenn das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht entscheidet.Daher greift insoweit der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz ein (vgl. LGTraunstein NZI 2000, 438; Kübler/Prütting/Lüke, InsO Losebl. 10. Lfg. § 89Rn. 35; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO), der die Rechtsbeschwerde nur aufZulassung des Beschwerdegerichts kennt.Kreft Raebel Ne Vill Cierniak
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