BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 97/07 vom 10. Januar 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann am 10. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts W374rzburg vom 27. April 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 11.815,93 Euro festgesetzt. Gr374nde: Bei der kraft Gesetz statthaften Rechtsbeschwerde pr374ft das Rechtsbe-schwerdegericht nur diejenigen Zul344ssigkeitsgr374nde, welche die Rechtsmittel-begr374ndung nach 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schl374ssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; v. 22. M344rz 2007 - IX ZB 10/06, NZI 2007, 522). Danach hat die Rechtssache kei-ne grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde wirft die ihrer Ansicht nach rechtsgrunds344tzliche Frage auf, ob bei der Gruppenbildung nach 247 222 InsO der Gleichheitsgrund- 2 - 3 - satz gewahrt ist, wenn rechtlich gleiche Forderungen in unterschiedliche Grup-pen eingeordnet werden. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Gem344337 247 222 Abs. 2 InsO k366nnen aus den Gl344ubigern mit gleicher Rechtsstellung Gruppen gebildet werden, in denen Gl344ubiger mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden. In Recht-sprechung und Literatur wird folgerichtig nicht in Zweifel gezogen, dass inner-halb der nach 247 222 Abs. 1 InsO zu bildenden, sich an der Rechtsstellung der Beteiligten ausrichtenden Gruppen weiter differenziert werden kann (vgl. BGHZ 163, 344, 348), wenn diese Gruppen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden und der Plan die Kriterien f374r die Abgrenzung wiedergibt (247 222 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO). Von diesem Grundsatz geht auch die angefochtene Ent-scheidung aus. - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 3 Fischer Raebel Kayser Vill Lohmann Vorinstanzen: AG W374rzburg, Entscheidung vom 27.02.2007 - 1 IN 629/05 - LG W374rzburg, Entscheidung vom 27.04.2007 - 3 T 655/07 -
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