BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 97/08 vom 18. Juni 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV 247 3 Abs. 2 Ist der Insolvenzverwalter im Insolvenzer366ffnungsverfahren nur als Sachver-st344ndiger bestellt gewesen, rechtfertigt dies in aller Regel keinen Abschlag bei der Festsetzung seiner Verg374tung. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2009 - IX ZB 97/08 - LG Darmstadt AG Offenbach am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Juni 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Be-schluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17. April 2008 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts Offenbach a.M. vom 1. Oktober 2007 dahin abge344ndert, dass zugunsten des Insolvenzverwalters zu-s344tzlich festgesetzt werden: 184,67 200 Verg374tung 35,09 200 Umsatzsteuer hierauf in H366he von 19 % 219,76 200 zus344tzliche Gesamtsumme. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, auch diesen Betrag der In-solvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhan-den ist. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 219,76 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 13. Februar 2006 wurde der Rechtsbeschwerdef374hrer im Insolvenzer366ffnungsverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners zum Sachverst344ndigen bestellt. Am 2. August 2006 legte er ein Gutachten 374ber die Er366ffnungsvoraussetzungen vor. Hierf374r erhielt er die beantragte Verg374tung in H366he von 506,32 200. 1 Mit Beschluss vom 3. August 2006 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet und der Rechtsbeschwerdef374hrer zum Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem 30. Juli 2007 beantragte er die Festset-zung der Verg374tung f374r seine T344tigkeit als Insolvenzverwalter in H366he der Re-gelverg374tung von 2.527,25 200 einschlie337lich Auslagenpauschale und Umsatz-steuer. 2 Von der Regelverg374tung hat das Amtsgericht im Hinblick auf die T344tigkeit des Verwalters als Sachverst344ndiger analog 247 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV einen Abschlag von 10 % vorgenommen und eine Gesamtverg374tung von 2.307,49 200 festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde bek344mpft der Verwalter den Abschlag von 10 % und begehrt weiterhin die Festsetzung der Verg374tung in beantragter H366he. 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie f374hrt zur Aufhe-bung der Beschwerdeentscheidung und zur Ab344nderung des amtsgerichtlichen Verg374tungsfestsetzungsbeschlusses in dem beantragten Umfang. Ein Abschlag von 10 % ist nicht vorzunehmen. 4 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Rechtsprechung des Senats, wonach die T344tigkeit eines vorl344ufigen Insolvenzverwalters regelm344337ig einen Abschlag auf die Verg374tung des endg374ltigen Insolvenzverwalters rechtfertigt (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1205 f), sei in analoger Anwendung des 247 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV auf die hier vorliegende Konstellation anzuwenden, dass der endg374ltige Insolvenzverwalter zuvor als Sachverst344ndiger t344tig war. Die T344tigkeit des Verwalters sei durch die Feststel-lungen, die er bereits als Sachverst344ndiger getroffen habe, erheblich verein-facht worden. Es gelte der Grundsatz, dass jede T344tigkeit nur einmal verg374tet werden solle. 5 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. 6 a) 247 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV geht davon aus, dass der vorl344ufiger Insol-venzverwalter, sofern er pflichtgem344337 t344tig geworden ist, dem endg374ltigen Ver-walter in der Regel erhebliche Arbeiten erspart (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006, aaO S. 1206 Rn. 22, 25). 7 Diese Regelung kann jedoch nicht analog auf die vorhergehende T344tig-keit des Sachverst344ndigen angewandt werden. 8 - 5 - Eine Analogie setzt eine Gesetzesl374cke im Sinne einer planwidrigen Un-vollst344ndigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine derartige L374cke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsab-sicht zu beurteilen (BGHZ 149, 165, 174; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, ZIP 2005, 447, 449; Urt. v. 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, ZIP 2009, 176, 178 Rn. 22 ff; v. 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, z.V.b., Umdruck S. 8). 9 F374r eine solche planwidrige Regelungsl374cke besteht kein Anhaltspunkt. Im Er366ffnungsverfahren eines Regelinsolvenzverfahrens wird regelm344337ig ein Sachverst344ndigengutachten zu den Voraussetzungen der Er366ffnung eingeholt. Dies war dem Verordnungsgeber bekannt. Wenn er gleichwohl als Regelfall f374r einen Abschlag nur die T344tigkeit als vorl344ufiger Insolvenzverwalter vorgesehen hat, kann hinsichtlich der T344tigkeit als Sachverst344ndiger, die nach Stundens344t-zen gem344337 dem Justizverg374tungs- und -entsch344digungsgesetz, also nach g344nzlich anderen Grunds344tzen verg374tet wird, nicht angenommen werden, dass dessen Ber374cksichtigung planwidrig unterblieben ist. 10 b) 247 3 Abs. 2 InsVV stellt allerdings keine abschlie337ende Regelung dar. Liegen unterdurchschnittliche Anforderungen an den Insolvenzverwalter vor, ist zwar kein Regeltatbestand f374r einen Abschlag gegeben. Gleichwohl ist ein Ab-schlag gerechtfertigt, wenn die Anforderungen eines Normalverfahrens erheb-lich unterschritten werden (BGH, Beschl. v. 23. M344rz 2006 - IX ZB 20/05, ZIP 2006, 858, 859 Rn. 6; v. 11. Mai 2006 aaO S. 1207 Rn. 40). 11 Durch die vorherige T344tigkeit als Sachverst344ndiger mag die T344tigkeit des Insolvenzverwalters erleichtert werden. Deshalb erscheint es in den meisten F344llen auch sinnvoll, dass jeweils dieselbe Person bestellt wird. Eine erhebliche 12 - 6 - Unterschreitung der Anforderungen an den Insolvenzverwalter ist damit aber in aller Regel gegen374ber dem Normalfall schon deshalb nicht verbunden, weil die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens gerade die Regel ist. Im Normal-fall obliegen also die vom Sachverst344ndigen erledigten T344tigkeiten nicht mehr dem Insolvenzverwalter. Soweit im Beschluss vom 11. Mai 2006 (aaO Rn. 29) in dort nicht ent-scheidungserheblicher Weise etwas anderes zum Ausdruck kommt, wird hieran nicht festgehalten. 13 c) Im Recht der Verg374tung der Insolvenzverwalter gilt allerdings der Grundsatz, dass jede T344tigkeit nur einmal verg374tet werden soll, es sei denn, durch einen Wechsel in der Person des Verwalters werden Doppelarbeit und doppelte Aufwendungen unabweisbar (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 301/03, ZIP 2005, 180; v. 11. Mai 2006, aaO S. 1206 Rn. 23). 14 Dies gilt auch im Verh344ltnis des vorl344ufigen Insolvenzverwalters zu sei-ner T344tigkeit als Sachverst344ndiger (BGH, Beschl. v. 22. April 2004 - IX ZB 136/03, NZI 2004, 448; v. 11. Mai 2006, aaO). Deshalb kann dem vorl344ufigen Insolvenzverwalter kein Zuschlag f374r eine T344tigkeit gew344hrt werden, die er be-reits als Sachverst344ndiger erledigt hat (BGH, Beschl. v. 22. April 2004, aaO). Dies gilt in gleicher Weise f374r den endg374ltigen Verwalter. Auch ihm k366nnte f374r eine T344tigkeit, die er als Sachverst344ndiger erledigt hat, kein Zuschlag gew344hrt werden. 15 Die Feststellungen, die der Sachverst344ndige in seinem Gutachten zu tref-fen hat, und die hierf374r erforderlichen Vorarbeiten obliegen aber in einem Nor-malfall dem Insolvenzverwalter nicht, weil ein Sachverst344ndigengutachten re- 16 - 7 - gelm344337ig eingeholt wird. Ein Abschlag ist deshalb in aller Regel nicht gerecht-fertigt. 3. Da der Schuldner dem Verg374tungsfestsetzungsantrag des Insolvenz-verwalters nicht entgegengetreten ist, k366nnen ihm die Kosten der Rechtsmittel-verfahren nicht auferlegt werden. 17 Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 01.10.2007 - 8 IN 57/06 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 17.04.2008 - 23 T 233/07 -
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