BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 97/09 vom 13. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 13. Januar 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Be-schluss der Zivilkammer 5 des Landgerichts Schwerin vom 18. M344rz 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 13. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: Der weitere Beteiligte ist mit Beschluss vom 8. Dezember 2000 zum vor-l344ufigen Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der K. GmbH (fortan: Schuldnerin) bestellt worden. Am 8. Februar 2001 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet. Am 20. Feb-ruar 2007 hat der weitere Beteiligte den Schlussbericht vorgelegt und zugleich die Festsetzung der Verg374tung f374r seine T344tigkeit als vorl344ufiger Insolvenzver-walter beantragt. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2007 hat die Insolvenzrich-terin den Antrag zur374ckgewiesen, weil der Verg374tungsanspruch verj344hrt sei. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit seiner 1 - 3 - Rechtsbeschwerde will der weitere Beteiligte die Festsetzung der beantragten Verg374tung, hilfsweise die Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdege-richt erreichen. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 247 64 Abs. 3, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zu-l344ssig. Sie f374hrt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. Der Verg374tungsanspruch des weiteren Beteiligten ist nicht verj344hrt. Wie der Senat zwischenzeitlich ent-schieden hat, verj344hrt der Verg374tungsanspruch des vorl344ufigen Insolvenzver-walters bis zur Festsetzung der Verg374tung durch das Insolvenzgericht innerhalb der dreij344hrigen Regelverj344hrung des 247 195 BGB. Die Frist beginnt gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenz-verfahren er366ffnet, der Verg374tungsanspruch mithin entstanden ist. Bis zum Ab-schluss des er366ffneten Insolvenzverfahrens ist die Verj344hrung jedoch in Anleh-nung an den Rechtsgedanken des 247 8 Abs. 2 Satz 1 RVG gehemmt (vgl. BGH, Beschl. v. 22. September 2010 - IX ZB 195/09, ZIP 2010, 2160 Rn. 27, 28, 30 ff). 2 Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Da dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht m366glich ist, ist die Sache zu-r374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Im Hinblick darauf, dass der Ver-g374tungsantrag selbst noch nicht gepr374ft worden ist, h344lt der Senat es f374r sach-gerecht, das Verfahren gem344337 247 577 Abs. 4, 247 572 Abs. 3 ZPO unter Aufhe-bung auch der erstinstanzlichen Entscheidung an das Insolvenzgericht zur374ck- 3 - 4 - zuverweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f). Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Schwerin, Entscheidung vom 13.12.2007 - 584 IN 354/00 - LG Schwerin, Entscheidung vom 18.03.2009 - 5 T 1/08 -
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