BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 97/10 vom 24. M344rz 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann sowie die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 24. M344rz 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 22. April 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Es liegt keine unzul344ssige 334berraschungsentscheidung vor. Das Be-schwerdegericht hat nach Eingang der Akten aus der Rechtsbeschwerdein-stanz drei Monate zugewartet, bis die jetzt angegriffene Entscheidung erlassen wurde. In dieser Zeit bestand f374r den Schuldner, dessen Verfahrensbevollm344ch- 2 - 3 - tigten der zur374ckweisende Beschluss des Bundesgerichtshofs im Dezember 2009 bekannt gemacht worden war, hinl344nglich Gelegenheit, gegebenenfalls erg344nzenden Vortrag zu halten. 2. Das Beschwerdegericht hat mit einzelfallbezogenen Erw344gungen be-gr374ndet, dass der Schuldner durch eine fortw344hrende Verweigerung seiner Mit-wirkungspflichten die Durchsetzung seiner Steuererstattungsanspr374che zu ver-hindern suchte, und hat insoweit den Versagungstatbestand des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO angenommen. Eine Divergenz zu der Entscheidung des Senats, Be-schluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 197/07, WM 2009, 360 Rn. 11 liegt nicht vor. Auch hat das Beschwerdegericht entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde den Rechtsbegriff der groben Fahrl344ssigkeit nicht verkannt und die ma337geblichen Umst344nde des vorliegenden Falles erfasst. Deshalb scheidet auch ein Versto337 gegen das Willk374rverbot aus. Von Willk374r kann nicht gespro-chen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinan-dersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG NJW 2001, 1125 f). 3 3. Die geltend gemachte Geh366rsverletzung liegt nicht vor. Das Be-schwerdegericht hat den Verfahrensstoff ordnungsgem344337 erfasst. Die inhaltli-che Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der R374ge der Versa-gung rechtlichen Geh366rs nicht zur 334berpr374fung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einsch344tzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Geh366r nicht (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 7; Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 206/08, Rn. 2 nv). 4 - 4 - 4. Von einer weitergehenden Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechts-fragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. 5 Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 11.05.2006 - 60 IK 33/03 - LG Duisburg, Entscheidung vom 22.04.2010 - 7 T 8/10 -
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