BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 97/12 vom 10. Oktober 201 3 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 309 a) Im Schuldenbereinigungsplanverfahren ist auch die Vorla ge eines Nul l plans oder eines Fast - Nullplans zulässig. b) Im Verfahren der Zustimmungsersetzung zu einem Nullplan kann eine künftige Verbesserung der Einkommens - , Vermögens - und Familienverhältnisse des Schuldners nur berücksichtigt werden, wenn der Gläub iger, dessen Zusti m- mung ersetzt werden soll, diese glaubhaft gemacht hat; fehlt es hieran, muss der Schuldner keine Anpassungs - oder Besserungsklausel in den Plan aufg e- nommen haben. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 97/12 - LG Münster AG Münste r - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richt e- rin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring am 10. Oktober 201 3 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 21. August 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 t- gesetzt. Gründe: I. Die Schuldnerin, gegen die acht Gläubiger Forderungen in H öhe von insgesamt 4.622.938,10 beantragte mit Schriftsatz vom 27. Okto ber 2011 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen . Der von ihr vorgelegte Schuldenbereinigungsplan sieht eine Einmalzahlung von 10.000 cht Gläubiger , dies entspricht einer Befriedigungsquote von 0,225 %, sowie die vollständige Befriedigung einer durch eine erstrangige Grundschuld gesicherte n Gläubigerin durch Ratenzahlungen von Angehörigen der Schuldne rin vor. Dem Plan haben sechs Gläubig er zugestimmt. 1 - 3 - Hinsicht lich des weiteren Beteiligten zu 1 (nachfolgend: Land) mit einer ungesicherten Forderung von 700.852,82 weiteren Beteiligten zu 2 (nachfolgend: Stadt) mit einer Forderung von 243.455 Anträge auf Zustimmungsersetzung durch das Insolvenzgericht gestellt. Diese Anträge hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 9 . Ma i 2012 zurückgewi e- sen, weil das Land wegen des Verlust e s der Möglichkeit der Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen durch den Schul denbereinigungsplan schlechter gestellt werde als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht diese Entscheidung ab geä n- dert und die Einwendungen der Widerspruchsgläubiger gegen den Schuldenb e- re inigungsplan durch ihre Zustimmung ersetzt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt das beteiligte Land weiterhin die Z u- rückweisung des Zustimmungsersetzungsantrags der Schuld nerin. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 statthafte und auch im Übrigen z u- lässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die Zustimmung des beteiligten Landes zu dem von der Schuldnerin vorgelegten Schuldenbereinigungsplan mit Recht ersetzt, weil es durch den Plan vorau s- sicht lich wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird, als bei Durchführung d es V erfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erte i- lung der Restschuldbefreiung. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Amtsgericht habe die Z u- st immungsersetzung gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO zu Unrecht verweigert, weil die formellen Ersetzungsvoraussetzungen der Vorschrift gegeben seien 2 3 4 - 4 - und kein Ausschlussgrund gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 InsO bestehe. Die geri n- ge Befriedigungsquote von 0,225 % ste he der Zustimmungsersetzung nicht entgegen, dass die V . als absonderungsberechtigte Gläub i- gerin keine Zahlungen der Schuldnerin erhalte, sondern durch freiwillige Lei s- tungen Dritter befriedigt werde, sei keine unangemessene Be günstigung, weil sie durch ihre auf dem Hausgrundstück lastende Grundschuld ohnehin vol l- ständig abgesichert sei. Eine Schlechterstellung der Widerspruchsgläubigerin bei Durchführung des Schuldenbereinigungsplans im Vergleich zu einem g e- dachten Insolvenz - u nd Restschuldbefreiungsverfahren liege nicht vor. Au f- grund der gesetzlichen Vermutung des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO sei im Zweifel davon auszugehen, dass sich die Einkommens - , Vermögens - und Fam i- lienverhältnisse des Schuldners in Zukunft nicht änderte n. Angesichts des von der Schuldnerin monatlich erzielten Bruttoeinkommens, das mit 800 halb der Pfändungsfreigrenze liege, sei davon auszugehen, dass die Gläubige r ke i- ne Befriedigung aus dem laufenden Einkommen der Schuldnerin erlangen könn t e n . Sow eit das vorhandene Vermögen der Schuldnerin überhaupt pfän d- bar sei, verbleibe nach Abzug der Kosten des Insolvenz - und Restschuldbefre i- ungsverfahrens für die Gläubiger nur ein Betrag, der unter 10.000 Auf eine Schlechterstellung wegen des Verl ustes von Aufrechnungsmö g- lichkeiten gegen Steuererstattungsansprüche der Schuldnerin könne sich das Land nicht stützen, weil es auf die abstrakte Möglichkeit derartiger Aufrechnu n- gen mit B lick auf die Fortdauervermutung des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO n icht ankomme. Konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuererstattungsansprüche der Schuldnerin seien nicht gegeben. Frühere Verlustvorträge seien aufgebraucht, aufgrund ihres geringen Einko m- mens zahle die Schuldnerin gegenw ärtig ohnehin keine Steuern. 5 - 5 - 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Schuldnerin konnte die Zustimmungsersetzung weder im Hinblick auf die geri n- ge Befriedigungsquote, die sie ihren Gläubigern angeboten hat, noch die the o- re tisch bestehende Möglichkeit einer Aufrechnung gegen zukünftige Steuer - erstattungsansprüche versagt werden. a) Die Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans mit dem Angebot einer nur geringfügigen Befriedigungsquote steht der Ersetzung der Zustimmung des widersprechend en Landes nicht entgegen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung bisher offen gelassen, ob die Vorlage eines sogenan n- ten Nullplans oder eines Fast - Nullplans, der nur eine marginale Befriedigung s- quote vorsieht, zulässig ist ( BGH, Beschluss vom 18. September 2001 IX ZB 51/00, ZInsO 2001, 1009, 1010; vom 21. Oktober 2004 IX ZB 472/02, ZInsO 2004, 1311, 1312). Der Senat geht entgegen einer in Teilen der Rechtspr e- chung und des Schrifttums vertretenen Auffassung (vgl. OLG Bambe rg, NZI 2010, 949, 952; LG Mönchengladbach, ZInsO 2001, 1115 f; LG Lüneburg, ZIP 1999, 372, 373; HK - InsO/Landfermann, 6. Aufl. § 305 Rn. 19; H mbKomm - InsO/ Streck, 4. Aufl. § 309 Rn. 20; MünchKomm - InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl., § 309 Rn. 20 ff; Wenzel in Kübler/Pr ütting/ Bork, InsO, 2012, § 286 Rn. 71 ff mwN) mit der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung ( BayObLG, ZIP 1999, 1926, 1928; ZIP 2000, 320, 321 f; OLG Cel le, ZIP 2001, 340, 341 f ; OLG Frankfurt, ZInsO 2000, 288 f; OLG Köln, ZIP 1999, 1929, 1931 ; ZIP 2001, 754 f ; OLG Stuttgart, ZVI 2002, 380, 381; LG Baden - Baden, NZI 1999, 234, 237; LG Würzburg, ZIP 1999, 1718, 1719; AG Göttingen, NZI 1999, 124; Grote, ZInsO 1998, 107, 110; Brenner in Pape/Uhländer, InsO, § 305 Rn. 17 ff; FK - InsO/ Grote, 7. Aufl. § 309 Rn. 44 f mwN; Graf - Schlicker/Sabel, InsO, 3. Aufl., § 309 Rn. 24 ff; Henning in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 309 Rn. 15; Hess, InsO, 2. Aufl., § 309 Rn. 145 ff; K . Schmidt/Stephan, InsO, 6 7 - 6 - 18. Aufl., § 309 Rn. 25; Römermann in N erlich/Römermann, InsO, § 305 Rn. 57; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 309 Rn. 88; Pape/Uhlenbruck/ Vo i gt - Salus, Insolvenzrecht, 2. Aufl., Kap. 40 Rn. 66 mwN ) davon aus, dass ein Null p lan oder ein Schuldenbereinigungsplan, der aufgrund seiner gerin gen B e- friedigungsquote einem derartigen Plan gleichkommt, zulässig ist und auch G e- genstand einer gerichtlichen Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO sein kann. Gründe, die der Zulässigkeit von Null p länen entgegenstehen könnten, sind der Insolvenzordnung nic ht zu entnehmen. Diese setzt keine bestimmte Mindestquote als Ergebnis einer konkursmäßigen Befriedigung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1996 - IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 91 f; BGH, Beschluss vom 18. September 2001, aaO S. 1010). Bestimmte inhal tliche Vo r- gaben für den vom Schuldner nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO vorzulegenden Schuldenbereinigungsplan enthält das Gesetz nicht. Die Gläubiger sollen vie l- mehr privatautonom bestimmen, ob sie mit dessen Inhalt einverstan den sind . Eine gerichtliche Inhalt sk ontrolle ist nicht vorgesehen (K . Schmidt/Stephan, aaO; Uhlenbruck/Vallender aaO; Pape/Uhlenbruck/Vo i gt - Salus, aaO). Die Voraussetzungen für e ine gerichtliche Zustimmungsersetzung we r- den allein durch § 309 InsO geregelt. Danach kommt eine Ersetzung d er Z u- stimmung eines widersprechenden Gläubigers nur in Betracht, wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger nach der Summe ihrer Ansprüche und der Zahl ihrer Köpfe dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt hat (§ 309 Abs. 1 Satz 1 InsO) . Die Entscheidung, ob ei ne Annahme des Schuldenbereinigungsplans möglich ist oder diese r von vornherein abgelehnt wird, obliegt de n Gläubiger n und nicht dem Insolvenzgericht. Sie ist Ausfluss der Gläubigerautonomie im Insolvenzverfahren. Lehnen die Gläubiger mehrheitlich den Plan ab, ist eine gerichtliche Zustimmungsersetzung ausgeschlossen. Stimmen sie mehrheitlich dem Plan zu, besteht keine Veranlassung, über das Gesetz hinaus weitere V o- 8 - 7 - raussetzungen zu schaffen, denen der vom Schuldner vorgelegte Schuldenb e- reinigungsplan genüge n muss. aa) D er Gefahr, dass Gläubiger mehrheitlich für den Plan stimmen, d e- nen es nicht um die Befriedigung ihrer eigenen Forderungen, sondern um die Erzwingung einer Restschuldbefreiung zum Null t arif geht (vgl. Ott/Vuia, aaO Rn. 20) wird dadurch beg egnet, dass die Zustimmung eines Gläubigers, der Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht, nicht nach § 309 Abs. 3 Satz 1 InsO und auch dann nicht ersetzt werden kann , wenn dav on abhängt, ob die Kopf - und Summenmehrheit der zustimmenden Gläubiger erreicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2004, aaO; AG Bremen, NZI 2011, 950). Werden solche Zweifel nicht erhoben und glaubhaft gemacht, gibt es keine g e- setzliche Grundlage d afür weitere Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Schuldenbereinigungsplänen aufzustellen. b b) Teilweise wird die Vorlage von Null p länen oder F ast - Null p länen für zulässig, eine Zustimmungsersetzung gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO aber für unzulässi g gehalten , weil in diesen Fällen niemals ausgeschlossen werden könne, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners im Verlauf eines Insolvenz - und Restschuldbefreiungsverfahrens verbesserten und der Schuldner schließlich doch eine Befriedigu ngsquote leisten könne . Aus dem Gesetz sind jedoch entsprechende Einschränkungen nicht zu entnehmen. Das Erfordernis von Besserungs - oder Anpassungsklauseln, die Zahlungen des Schuldners für den Fall vorsehen, dass e s während eines bestimmten Zei t- raums, de r etwa dem eines durchzuführenden Insolvenzverfahrens entspricht, zu einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse kommt (vgl. Hm b- Komm - InsO/Streck, aaO Rn. 2 0 f ; HK - InsO/Landfermann, aaO Rn. 4 9; zu der 9 10 - 8 - Streitfrage Pape/Uhlenbruck/Voigt - Salus, aaO mwN), ist aus dem Gesetz he r- aus nicht zu begründen. N ach der Begründung des Rechtsausschuss es des Bundestages zu § 309 InsO (BT - Drucks. 1 2 /7302 S. 192 zu § 357f EInsO) soll durch die Vo r- schrift die Entscheidung über die Frage erleichtert werden, ob der Gläubiger durch den Plan wirtschaftlich schlechter gestellt wird , und es soll vermieden werden, dass das Insolvenzgericht bei dieser Entscheidung langwierige Prüfu n- gen und Beweisaufnahmen durchführen muss. Um dies zu gewährleisten, ist es Sache der Glä ubiger, solche Gesichtspunkte vorzutragen und glaubhaft zu m a- chen, welche der Zustimmungsersetzung entgegenstehen. Würde man über die Regelung des § 309 InsO hinaus Bedingungen und Klauseln verlangen, mittels derer der Schuldner sicherstellt, dass zukünfti ge Entwicklungen berücksichtigt werden, unterliefe man die gesetzliche Fiktion des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Halbs atz InsO, nach der i m Zweifel von gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Die Ersetzung der Zustimmung als wichtige s I n- strument zur Förderung gerichtlicher Entscheidungen und damit zur Gericht s- entlastung (BT - Drucks. 12/7302, aaO) bliebe wirkungslos, weil entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers die zukünftige Entwicklung der Eigentums - und Vermögensverhältnisse des Schuldners doch wieder in die Entscheidung einbezogen werden müsste. Eine Berücksichtigung fiktiver künftiger Entwic k- lungsmöglichkeiten findet deshalb nicht statt. Künftige Veränderungen sind nur dann in die Entscheidung einzubeziehen, wenn sie absehbar un d von den Gläubigern vorgetragen und glaubhaft gemacht sind. So kann etwa der bevo r- stehende Abschluss einer Berufsausbildung oder die Veränderung der persönl i- chen Verhältnisse - beispielsweise die Geburt eines Kindes - Veranlassung g e- ben, dies in die Entsc heidung, ob der Gläubiger durch den Schuldenberein i- gungsplan schlechter gestellt wird, einbezogen werden, sofern Entsprechendes 11 - 9 - glaubhaft gemacht ist. Bloß theoretische Änderungsmöglichkeiten müssen d a- gegen ebenso unberücksichtigt bleiben, wie abstrakte Kl auseln, denen keine absehbare künftige Entwicklung zugrunde liegt. b ) Im Streitfall genügt die nach den Feststellungen des Beschwerdeg e- richts lediglich theoretische Aussicht, dass zukünftig Aufrechnungsmöglichke i- ten des Landes entstehen könnten, die durch den Schuldenbereinigungsplan abgeschnitten werden, nicht, um die Zustimmungsersetzung zu versagen. G e- mäß § 3 09 Abs. 2 Satz 2 InsO muss der Gläubiger die Gründe , die eine Z u- stimmungsersetzung hindern sollen, glaubhaft machen. Behauptet er, durch den S chuldenbereinigungsplan schlechter gestellt zu werden, so hat er eine Vergleichsrechnung vorzulegen, aus der sich diese Schlechterstellung konkret ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - IX ZB 145/08, NZI 20 10 , 948 Rn. 5) . Zur Vorlage einer e ntsprechenden Vergleichsberechnung ist der Gläubiger vorliegend nicht in der Lage. Die abstrakte Möglichkeit, durch eine künftige Entwicklung - so etwa das Entstehen von Steuererstattungsansprüchen in unbekannter Höhe während der Wohlverhaltensphase - Vort eile zu erlangen, die durch einen Schuldenbereinigungsplan ausgeschlossen werden, reicht für die Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung durch den Schuldenberein i- gungsp lan nicht aus (vgl. zum Insolvenzplan BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX ZB 204/05, ZInsO 2007, 491 Rn. 11). Das Land hat den Feststellu n- gen des Beschwerdegerichts, nach denen frühere Verlustvorträge verbraucht sind und die Schuldnerin ein Einkommen erzielt, bei dem sie keine Steuern a b- zuführen hat, so dass auch keine Steuererstattung san sprüche entstehen kö n- nen, nichts entgegenzusetzen. Der Berechnung des Beschwerdegerichts, nach welcher das Land im Fall der Durchführung des Insolvenzverfahrens mit a n- schließender Wohlverhaltensphase aufgrund der Einkommens - und Verm ö- gensverhältnisse der S chuldnerin weniger bekäme als bei Durchführung des 12 - 10 - Insolvenzplanverfahrens, ist die Rechtsbeschwerde nicht entgegengetreten. Nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz InsO kommt es allein auf die Ve r- hältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Schuld enbereinigungsplan an , die Beschwerde gegen die Zustimmungsersetzung ist deshalb un begründet. Vill Lohmann Fischer Pape Möhring Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidung vom 09.05.2012 - 78 IK 82/11 - LG Münster, Entscheidung vom 21.08.2012 - 5 T 3 48/12 -
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