BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 98/09 vom 12. November 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 12. November 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 30. M344rz 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts. 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob das f374r die Versagung der Restschuldbefreiung nach 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO erforder-liche finale Handeln zur Verwirklichung der Zielsetzung auch dann gegeben ist, wenn der Schuldner die 366ffentlichen Leistungen im Falle von wahren Angaben in rechtlich zul344ssiger Weise bezogen oder vermieden h344tte, ist zu Lasten des 2 - 3 - Schuldners gekl344rt. Deshalb hat es auch keine Bedeutung, ob der Schuldner sein Ziel auch mit redlichen Mitteln h344tte erreichen k366nnen. Hat sich die Unred-lichkeit des Schuldners in dem zielgerichteten Handeln hinreichend manifestiert, ist es, wenn zwischen den unrichtigen Angaben und den tatbestandlich voraus-gesetzten Leistungen ein objektiver Zusammenhang besteht, ohne Bedeutung, ob der Schuldner mit Hilfe der Falschangaben sein Ziel tats344chlich erreicht hat (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, ZInsO 2008, 157, 158 Rn. 10). Hier hat die Schuldnerin mittels Vorlage von gef344lschten Rechnungen eine Umsatzsteuerverk374rzung in H366he von 7.152 200 herbeigef374hrt. Die Schuld-nerin, die geltend macht, sie habe "nicht die zutreffenden Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ausgestellt bekommen", war sich mithin zumin-dest nicht sicher, ihre steuerlichen Ziele mit redlichen Mitteln zu erreichen und hat deshalb zu unredlichen gegriffen. Dies gen374gt zur Verwirklichung des in 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO normierten Versagungstatbestandes. 2. Auch die weitere von der Rechtsbeschwerde f374r rechtsgrunds344tzlich gehaltene Frage, ob eine auf einer vors344tzlichen Steuerhinterziehung beruhen-de Forderung des Finanzamts die Versagung der Restschuldbefreiung nach 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO rechtfertigen kann, obwohl sie nicht zu einer ausge-nommenen Forderung im Sinne des 247 302 Nr. 1 InsO f374hrt, stellt sich nicht. Ein unredliches Verhalten des Schuldners, das durch einen der Tatbest344nde des 247 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO sanktioniert wird, kann auch dann die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen, wenn es nicht zu einer ausgenommenen Forderung im Sinne des 247 302 Nr. 1 InsO f374hrt. 247 290 Abs. 1 InsO dient dem Zweck, unredliches Schuldnerverhalten zu ahnden. 247 302 Nr. 1 InsO will im Einzelfall solche Forderungen von der Restschuldbefreiung ausnehmen, die auf einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruhen, weil es nach Auffassung des Gesetzgebers nicht sachgerecht w344re, auch diese 3 - 4 - von der Restschuldbefreiung zu erfassen (BT-Drucks. 12/2443, S. 194). Ge-genstand der Regelungen sind damit unterschiedliche Schutzzwecke, die sich gegenseitig nicht ausschlie337en oder bedingen. Entgegen der Rechtsbeschwer-de entsteht kein "unaufl366sbarer Wertungswiderspruch, wenn ein Pflichtversto337, der nicht ausreicht, um die Einzelforderung von der Restschuldbefreiung aus-zunehmen, zu deren vollst344ndiger Versagung f374hren" kann. Bei 247 302 Nr. 1 InsO ist Vorsatz erforderlich; f374r 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO gen374gt jedoch bereits grobe Fahrl344ssigkeit. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 4 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG L374neburg, Entscheidung vom 23.02.2009 - 46 IN 208/04 - LG L374neburg, Entscheidung vom 30.03.2009 - 3 T 26/09 -
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