BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 98 /12 vom 17 . Oktober 20 1 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel , Dr. Pape , Grupp und die Richterin Möhring am 1 7. Oktober 20 1 2 beschlossen: D ie Rechtsb eschwer de gegen den Beschluss de r 1 . Zivil kammer des Landgerichts Braunschweig vom 10. Juli 2012 wird auf Kos ten der Recht s beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsb eschwerde wird Gründe : Der "Widerspruch" der Beklagten gegen den angefochtenen Be schluss des Landgerichts ist als Rechtsbeschwer de auszulegen. Nur über eine Recht s- beschwerde könnte die Beklagte noch die Abweisung der Klag e erreichen, die sie ausweis lich ihr es Schrei bens vom 6. September 2012 weiterhin be gehrt . Somit stimmt a l lein die Auslegung des "Widerspruchs" der Beklagten als Rechtsbeschwerde mit ihrem Rechtsschutzziel überein (vgl. hierzu BGH, B e- schluss vom 21. März 2 002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512) . Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsb eschwerde gegen den Beschluss des Land gerichts ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim 1 2 - 3 - Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) . Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 09.12.2011 - 119 C 3581/10 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 10.07.2012 - 1 S 225/12 (025) -
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