BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 98/14 vom 21. Mai 2 0 14 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Zur Höhe der Betreuervergütung nach erworbenem Abschluss als Diplomgesel l- schaftswissenschaftler a n der Parteihochschule "Karl Marx" beim Zentralkomitee der SED. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2014 - XII ZB 98/14 - LG Berlin AG Pankow/Weißensee - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des w eiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 2 1 . Januar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Be handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht z u- rückverwiesen. Gerichtsgebühren für das Verfahren der Rechtsbeschwerde we r- den nicht erhoben . Beschwerdewert: 1.047 Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) wurde 2005 zum Berufsb e- treuer der Betroffenen bestellt. Er hatte in der ehemali gen DDR einen A b- schluss als Dip lom ge sellschaftswissenschaftler an der Parteihochschule " Karl Marx " beim Z entralkomit ee der SE D erworben . Für den Abrechnungszeitraum vom 1. September 20 09 bis zum 3 0. Juni 2013 beantragte der Betreuer auf der Grundlage eines Stundensatzes von 1 2 - 3 - 3 3,50 g in Höhe von insgesamt 5.393,50 , die ihm im Verwaltun gswege durch Anweisungen vom 6. Oktober 2010, 2. Januar 2012, 26. September 2012 und 8. August 2013 bewilligt und ausgezahlt wurde . Auf Antrag des Bezirksrevisors hat das Amtsgericht die Vergütung rüc k- wirkend unter Zugrundelegung eines Stunden s atzes von 27 auf insgesamt 4.3 47 Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betreuers ist e r- folglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er die Fes t- setzung der im Verwaltungswege gewährten Vergütung weiter. II. Die Rechtsbeschwerde i st begründet. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landg e- richt. 1. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf s einen in einer andere n Betreuungss ache ergangenen , nicht veröffentlichten Beschluss vo m 28. Sep - tember 2005 dargelegt, dass das von dem Betreuer absolvierte Studium an der SED - Parteih ochschule nicht im Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsr e- levanter Kenntnisse ausgerichtet gewesen sei und deshalb keine Erhöhu ng der Betreuervergütung na ch § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG rechtfertige . Auch die weiteren Fortbildungsmaßnahmen rechtferti gten keinen erhöh ten Stundensatz. Auf einen Vertrauensschutz könne sich der Betreuer nicht berufen, weil sein Vertrauen auf die Beständigkeit der ihm in der V ergangenheit gewährten Vergütung nicht schutzbedürftig sei. Er habe spätestens nach Erlass der in der andere n Vergütungss ache ergang enen Kammerentscheidung vom 28. Septem - 3 4 5 6 - 4 - ber 2005 , an der er ebenfalls als Betreuer beteiligt gewesen sei, damit rechnen müsse n, dass die Voraussetzungen für die Höhe der von ihm geltend gemac h- ten Vergütung nicht vorlagen. Sofern danach noch Zweifel über die jeweils z u- treffende Vergütungshöhe bestanden hätten , h abe der Betreuer die Festse t- zung der Vergütung durch das Amtsgericht beantragen müssen. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachp rüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hat bei sei ner Annahme, der von dem Betreu er erworbene Abschluss an der Parteihochschule " Karl Marx " sei nicht im Kernb e- reich auf die Verm ittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet gew e- sen , die maßgebenden Tatsachen nicht vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt. a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG erhält der Betreuer einen auf 33,50 über besondere, f ür die Betreuung nutzba re Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. aa ) Besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind über das jedermann zu Gebote s tehende Wissen hinausgehende Kenntnisse, die den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufg aben zum Wohl des Betreuten bes ser und effektiver zu er füllen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 XII ZB 409/10 FamRZ 2012, 629 Rn. 10; vgl. BT - Drucks. 13/7158 S. 14 f.). Solche Kenntnisse sind im Hinblick dara uf, dass es sich bei der Betre u- ung um eine rechtliche Betreuung handelt (§ 1901 Abs. 1 BGB), regelmäßig Rechtskenn tnisse (Senatsbeschluss vom 22. August 2012 XII ZB 319/11 NJW - RR 2012, 1475 Rn. 17). 7 8 9 10 11 - 5 - bb ) Einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staat lich anerkannt ist, einen form a- len Abschluss aufweist und der durch sie vermittelte S tand an Wissen und Fähigkeiten nach Art und Umfa ng dem eine r Lehre entspri cht. Als Kriterien können insbe sondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der U m- fang und In halt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herang e- zogen wer den ( vgl. Senatsbeschl ü ss e vom 18. Januar 2012 XII ZB 409/10 FamRZ 2012, 629 Rn. 11 [zur Vergleichbarkei t mit einem Studium] und vom 26. Oktober 2011 XII ZB 312/11 FamRZ 2012, 213 Rn. 13 [zur Vergleichba r- keit mit einer abgeschlossenen Lehre ] ). Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit ei ner Lehre kann auch sprechen, wenn die durch die A b- schlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht , deren Ausübung üblicherweise den so ausgebildeten Kräften vo r- behalten ist . Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschl ü ss e vom 4. April 2012 XII ZB 447/11 NJW - RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 10. April 2013 XII ZB 349/12 FamRZ 2013, 1029 Rn. 15 ). b) Ausgehend von diesen Ma ßstäben wird die Annahme des Be schwe r- degeric hts, der von dem Betreuer erw orbene Abschluss an der Parteihochsch u- le " Karl Marx " habe nicht wenigstens einer für die Ausübung der Betreuungst ä- tigkeit nutzbaren Unterweisung auf dem Niveau einer Lehre entsprochen , von seinen Feststellungen nicht getragen. Um dies beurteilen zu können, bedarf es der Feststellungen zu Art und Umfang der Ausbildung an der Parteihochschule " Karl Marx " . Darüber hinaus ist zu klären, ob durch diese Ausbildung für die Betreuung nutzbare Fachkenn t- nisse vermittelt worden sind. So lche Feststellungen und Klärungen sind in dem angefochtenen Beschluss nicht ent halten . Der angefochtene Beschluss nimmt 12 13 14 - 6 - lediglich Bezug auf einen in anderer Sache ergangenen Landgerichts beschluss vom 28. September 2005 , dessen Inhalt jedoch dem Senat nicht zugänglich ist. Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob das Landgericht bei der Beurteilung der Frage, ob durch die dem Betreuer erteilte Ausbildung für die Betreuung nutzbare Fachkenntnisse vermittelt worden sind , von zutreffenden Grundlagen ausgegange n ist. Insbesondere kann der Senat dem Angriff der Rechtsb e- schwerde nicht nachgehen, das Landgericht habe die in dem absolvierten St u- di um vermittelten Lehrinhalte anhand überalterter Lehrpläne für den Lehrgang 1969 bis 1972 überprüft, welche für die hier relevante Studi enzeit von 1983 bis 1985 keine Gültigkeit mehr gehabt hätten. 3. Die Sache ist da her zur Nachholung der notwendigen Feststellungen zu Art und Umfang der Ausbildung an der Parteihochschule " Karl Marx " in den Jahren 1983 bis 1985 u nd der Nutzbarkeit der vermittelten Kenntnisse für die Betreuung an das Beschwerdegericht zurückzu verweisen. 15 - 7 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tun g, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Die Bedeutung des Vertrauen s- schutzes ist bereits durch den Senatsbeschluss vom 6. November 2013 XII ZB 86/13 FamRZ, 2014, 113 Rn. 22 ff ., 32 geklärt. Das Landgericht wird die darin entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall anzuwenden h a- ben. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 08.11.2013 - 53 XVII 174/02 - LG Berlin, E ntscheidung vom 21.01.2014 - 87 T 323/13 - 16
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