ECLI:DE:BGH:2017:180117BXIIZB98.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 98 /16 vom 18 . Janua r 201 7 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB XII § 95; VersAusglG §§ 51, 52 Abs. 1; FamFG § 226 Abs. 1 Der Träger der Sozialhilfe ist nicht berechtigt, eine Abänderung einer Entsche i- dung über den öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht zu beantragen, die ausschließlich auf eine Neubewertung eines Anrechts einer privatrechtlichen betrieblichen Altersve r- sorgung gestützt wird. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 98/16 - OLG Nürnberg AG Erlangen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18 . Janua r 201 7 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Ric hterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11 . Zivils enats und Senat s für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. Februar 2016 wird auf Kosten de s Antragstellers zurüc k- gewiesen. Beschwerdewert: 1 . 0 00 Gründe: I. Der Antragsteller strebt eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an , die das Amtsgericht im Scheidungsverbundurteil vom 14. Februar 1990 hinsichtlich des Antragsgegners und der Beteiligten zu 3 g e- troffen hat . Die im Februar 19 65 geschlossene Ehe des Antragsgegners und der B e- teiligten zu 3 wurde auf die im November 1988 zugestellten wechselseitigen Scheidungsantr ä g e rechtskräftig geschieden. Während der gesetzlichen Eh e- zeit vom 1. Februar 19 65 bis zum 31. Oktober 1988 ha ben die Eheleute folge n- de Versorgungsanrechte erlangt: Der Antragsgegner hat in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwartschaft in Höhe von 790,30 DM monatlich e r- worben. Darüber hinaus hat er bei der Bayerischen Versorgungskammer Zu - 1 2 - 3 - satzversorgu ngskasse der bayerischen Gemeinden (Beteilig te zu 1; im Folge n- den: ZVK - BG ) eine Anwartschaft auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Höhe von unverfallbar 184,69 DM monat lich erlangt. Die Beteiligte zu 3 hat in der gesetzli chen Rentenversicherung eine Anwar t- schaft vo n 639,90 DM monatlich erworben. Das Amtsgericht hat für die Anwartschaft des Antragsgegners bei der ZVK - BG einen Barwert von 11.303,03 DM ermittelt und daraus einen dynam i- s ierten Wert der Rente von 61,50 DM mon atlich errechnet. D en Versorgung s- ausgleich hat es deshalb rechtskräftig dahingehend geregelt, dass ein Monat s- betrag von 105,95 DM auszugleichen war, wovon gesetzliche Rentenanwar t- schaften des Antragsgegn ers in Höhe von monatlich 75,20 DM, bezogen auf das E hezeitende, auf das Versicherungsk onto der Bet eiligten zu 3 übertragen und zu Lasten der Anwartschaft des Antragsgegners bei der ZVK - BG auf dem Versicherungskonto der Beteiligte n zu 3 in der gesetzlichen Rentenversich e- rung Anwartschaf ten in Höhe von monatl ich 30,75 DM, bezogen auf das Eh e- zeitende, begründet wurden. Der Antragsteller erbringt für die Beteiligte zu 3 seit dem 8. Februar 2015 bis auf w eiteres Hilfe in sonstigen Lebenslagen . Hierfür hat die Beteiligte zu 3 einen monatlichen Aufwendungsersatz in der jeweiligen Höhe ihrer Altersrente, ein er Unfallrente und ein er öst erreichischen Rente zu leisten. Den Antrag des Antragstellers auf " Neuberechnung des Versorgung s- ausgleichs " hat das Amtsgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete B e- schwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassene n Rechtsbeschwer de strebt der Antragsteller weiterhin eine " Neuberechnung des Versorgungsausgleichs " an . 3 4 5 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. I n der Sache hat sie indessen keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das Amtsgericht habe eine Antragsberechtig ung des Antragstellers gemäß §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 1 FamFG zutreffend verneint, weil de r Antragsteller nicht zu dem dort genannten Personenkreis gehöre. Eine A n- tragsberech tigung könne auch nicht auf § 95 SGB XII gestützt werden, da es sich bei den Anrechten des Antragsgegners bei der ZVK - BG im Gegensatz zu den Anrechten der geschiedenen Eh eleute aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung nicht um Sozialleistungen handele. Diese Vorschrift ermögliche z u- dem keine Ausübung von Gestaltungsrechten. Der Träger der Sozialhilfe sei danach nicht befugt, über die Totalrevision des Versorgungsausgleich s nach § 51 VersAusglG eine Abänderung auch solcher Anrechte herbeizuführen, die keine Sozialleistungen beträfen. Die vorliegend behaupteten Voraussetzungen einer Abänderung bezögen sich ausschließlich auf das private Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsg egner und der ZVK - BG . Lediglich ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass zudem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 VersAusglG nicht vorlägen. 2. Dies e Ausführungen h a lt en rechtlicher Überprüfung stand. Das B e- schwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen , dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, eine Abänderung der Regelung des Versorgungsausgleichs zu beantragen. a) Nach § 51 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über e i- nen öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht g etrof fen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, bei einer wesentlichen 6 7 8 9 - 5 - Wertänderung auf Antrag ab. Nach § 52 Abs. 1 VersAusglG ist f ür die Durc h- führung des Abänderungsverfah rens § 226 FamFG anzuwenden. Antragsb e- rech tigt sind daher gemäß § 22 6 Abs. 1 FamFG die Ehegatten, ihre Hinterbli e- benen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger. Dass der Antragsteller diesem Kreis zuzurechnen sein sollte, behauptet er selbst nicht. b) Aber auch aus § 95 SGB XII lässt sich entgegen der Au ffassung des Antragstellers seine Antragsberechtigung nicht herleiten. Nach § 95 SGB XII kann der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhi l- fe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Diese Voraussetzungen liegen hie r indessen nicht vor. aa) In der Sache stützt der Antragsteller den Abänderungsantrag au s- schließlich darauf, das Anrecht des Antragsgegners bei der ZVK - BG sei abwe i- chend zu bewerten. Bei diesem Anrecht handelt es sich aber nicht um eine S o- zialleistung. Die Bayerische Versicherungskammer - Versorgung ( Versorgungska m- mer) führt als Oberbehörde des Freistaats Bayern die Geschäfte diverser b e- rufsständischer und kommunaler Altersvorsorgeeinrichtungen, darunter für den kommunalen Bereich insbesondere den Bayer ischen Versorgungsverband und die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden. Während der Bay e- rische Versorgungsverband nach Art. 1 des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Ve rsorgungswesen (VersoG) vom 16. Juni 2008 (GVBl. S. 371) als rechtsfäh ige Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert ist, handelt es sich bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, bei der das Anrecht des Antragstellers vorliegend besteht, nach Art. 45 VersoG um eine nicht rechtsfähige Einrichtung (Sonderverm ögen) des Bayerischen Versorgungsve r- bands. Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist eine betriebliche A l- 10 11 12 13 - 6 - tersversorgung auf tarifvertraglicher Basis . Die Mitgli edschaft begründet dabei nach § 13 Abs. 1 der Satzung der Zusatzve rsorgungskasse der ba yerischen G emein den in der Neufassung vom 25. Juni 2002, zuletzt geän dert durch Änd e- rungs satzung vom 3. Februar 2014, ein privatrechtliches Versicherungsverhäl t- nis (zur vergleichbaren Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versicherungsanstalt des Bundes und der Länder (V BL) vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2013 XII ZB 271/11 FamRZ 2013, 852 Rn. 12). Der Begr iff der Sozialleistung ist in § 11 SGB I definiert: Sozialleistungen sind danach die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst - , Sach - und Gel d- leistungen. Anrechte aus einem privatrechtlichen Versicherungsverhältnis, die ihre Grundlage nicht im S ozialrecht haben, fallen daher nicht unter d en Begriff der Sozialleistungen (vgl. Lilge SGB I 4. Aufl. [ 2016 ] § 11 Rn. 11 ff.; Hauck/ Noftz/Ross SGB [ Stand: November 2011 ] , § 11 SGB I Rn. 14). bb) Ein Fe ststellungsrecht nach § 95 SGB XII haben die Sozialhilfeträger zudem nur dann, wenn sie erstattungsberechtigt sind, wobei der Erstattungsa n- spruch gegenüber dem Träger der Sozialleistu ng bestehen muss, demgege n- über der Sozialhilfeträger die Sozialleistung feststellen lassen will. Ein Ersta t- tungsanspruch gegen den Sozialhilfeempfänger ist dagegen nicht ausreichend (vgl. Hauck/ Noftz/Kirchhoff SGB [ Stand: März 2015 ] , § 95 SGB XII Rn. 16). Eine Abänderung der Regelung des Vers orgungsausgleichs würde nach §§ 51, 10 VersAusglG vorliegend im Rahmen der Totalrevision aller in den Aus - gleich einbezogenen Anrechte zu einer internen Teilung nicht nur de r Anrechte der Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der ZVK - BG führen. Soweit die Beteiligte zu 3 aus dem geteilten Anrecht bei der ZVK - BG eine Rente beziehen würde und diese vorrangig zu ihrem Lebensunterhalt einzusetzen hät te, erwüchse 14 15 16 - 7 - dem Antragsteller ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Bete iligte zu 3 nach § 19 Abs. 5 SGB XII. Erstattungsansprüche gegen andere Träger von S o- zialleistungen sind dagegen weder dargelegt noch ersichtlich. cc) Der Zweck des § 95 SGB XII , der mit Wirkung zum 1. Januar 2005 die bi s dahin geltende Regelung des § 91 a BSHG inhaltlich unverändert übe r- nommen hat, liegt darin, den in § 2 SGB XII angeordneten Nachrang der Soz i- alhilfe gegenüber den Verpflichtungen anderer Träger von Sozialleistung en herzustellen (vgl. BSG Urteil vom 26. Januar 2000 B 13 RJ 37/98 R juris Rn. 23 zu § 91 a BSHG). Die Norm ist damit eine Schutzvorschrift zugunsten des subsidiär verpflichteten Sozialhilfeträgers , dem insbesondere das Recht verliehen wird, sich von n achrangig zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Hilfeempfänger zu befreien (vgl. BVerwG NJW 2014, 1979 Rn. 17). Nicht aber soll die Vorschrift es dem Sozialhilfeträger ermöglichen, die vorrangige Verpflichtung eines anderen Trägers einer Sozialleistung durch einen Ersta t- tungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeberechtigten zu ersetzen. Dass eine Regelung des Versorgungs ausgleichs nach dem bis zum 31. August 2009 ge l- tenden Recht dem Sozialhilfeberechtigten Anrechte in der gesetzlichen Rente n- versicherung ver schafft hat, die als Sozialleist ungen gegenüber der Sozialhilfe 17 - 8 - vorrangig sind, vermag daher für den Träger der Sozialhilfe jedenfalls dann ke i- ne Antragsberechtigung für eine Abänderung der Regelung des Versorgung s- ausgleichs zu begründen, wenn die Abänder ung im Ergebnis dazu führt, dass die Anrechte des Sozialhilfeberechtigten aus der gesetzlichen Rentenversich e- rung teilweise durch Anrechte gegenüber einer privatrechtliche n betriebl i- chen Altersversorgung ersetzt werden. c) Ob die Voraussetzungen einer Abänderung des öffentlich - rechtlich en Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG überhaupt vorliegen, kann d a- nach dahinstehen. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Erlangen, Entscheidung vom 06.10.2015 - 2 F 706/15 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01.02.2016 - 11 UF 1466/15 - 18
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