BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 99/05 vom 15. November 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 4; ZPO 247 765a Ein im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals gestellter Vollstreckungsschutzantrag ist unbeachtlich. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 99/05 - LG Chemnitz AG Chemnitz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill am 15. November 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 21. M344rz 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil entschieden worden ist. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 4. Februar 2000 wird insgesamt zur374ckgewiesen. Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens tr344gt der Schuldner. Der Gegenstandswert wird auf 10.496,40 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Durch Beschluss vom 30. September 2004 er366ffnete das Amtsgericht Chemnitz auf dessen Eigenantrag das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Der Schuldner, der als selbst344ndiger Unternehmer ein Autohaus betrieb, be-zieht aus einer privaten Lebensversicherung eine monatliche Berufsunf344hig-keitsrente von 874,70 200. 1 Den Antrag des Schuldners, die Rente pfandfrei zu stellen und von dem Beteiligten einbehaltene Betr344ge an ihn auszubezahlen, hat das Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht - zur374ckgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Chemnitz die Rente pfandfrei gestellt, je-doch den weitergehenden Antrag auf Auszahlung der einbehaltenen Betr344ge zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteilig-te, die Rente dem Insolvenzbeschlag zu unterwerfen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. 3 1. Arbeitseinkommen kann, wie der Verweisung des 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO auf 247247 850 ff ZPO zu entnehmen ist, nur in H366he des pf344ndbaren Teils zur 4 - 4 - Insolvenzmasse gezogen werden. Die Entscheidung von Streitf344llen 374ber die Reichweite der Pf344ndbarkeit ist gem344337 247 36 Abs. 4 Satz 1 InsO dem Insolvenz-gericht als besonderem Vollstreckungsgericht vorbehalten. Darum richtet sich der Rechtsmittelzug in diesen F344llen nicht nach der Insolvenzordnung, sondern nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Die Rechtsbe-schwerde ist danach zul344ssig, weil sie von dem Beschwerdegericht in seiner Entscheidung 374ber die sofortige Beschwerde des Schuldners (247 793 ZPO) zu-gelassen wurde (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340). Der Beteiligte ist als Insolvenzverwalter gem344337 247 36 Abs. 4 Satz 2 InsO beschwerdebefugt. 2. Das Landgericht hat gemeint, auf einer privaten Lebensversicherung beruhende Renten ehemaliger Freiberufler oder Selbst344ndiger seien im Ein-klang mit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (NJW 1992, 527) als Ar-beitseinkommen im Sinne des 247 850 Abs. 3 lit. b ZPO zu qualifizieren. Es sei - auch im Lichte einer Gesetzesinitiative der Bundesregierung - kein Grund er-sichtlich, weshalb eine Berufsunf344higkeits(zusatz)rente eines ehemaligen Ar-beitnehmers Pf344ndungsschutz genie337e, w344hrend die aus einer privaten Le-bensversicherung herr374hrende Berufsunf344higkeitsrente eines ehemaligen Selb-st344ndigen uneingeschr344nkt pf344ndbar sei. 5 3. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet, weil die Rentenbez374ge des Schuldners nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des 247 850 Abs. 3 lit. b ZPO anzusehen sind und darum mangels eines denkbaren Pf344ndungsschutzes in vollem Umfang dem Insolvenzbeschlag unterliegen (247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO). 6 a) Der Grundsatz des 247 35 InsO, wonach das gesamte Verm366gen des Schuldners in die Insolvenzmasse f344llt, findet in 247 36 InsO eine Einschr344nkung. 7 - 5 - Gegenst344nde, die nicht der Zwangsvollstreckung ausgesetzt sind, geh366ren ge-m344337 247 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Au337erdem unterwirft 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO Arbeitseinkommen nur in den Grenzen der Pf344ndbar-keit dem Insolvenzbeschlag, so dass der gem344337 247247 850 ff ZPO unpf344ndbare Teil des Arbeitseinkommens nicht Bestandteil der Insolvenzmasse wird. W344re die von dem Schuldner bezogene Rente als Arbeitseinkommen zu qualifizieren, k366nnte sich die Insolvenzmasse mit R374cksicht auf einen etwaigen Pf344ndungs-schutz verringern. In Rechtsprechung und Schrifttum wird die danach streitent-scheidende Frage, ob private Versicherungsrenten von - wie im Fall des Schuldners - selbst344ndig oder freiberuflich t344tig gewesenen Personen nach 247 850 Abs. 3 lit. b ZPO Arbeitseinkommen darstellen und ihnen infolge dieser Einordnung Pf344ndungsschutz zukommt, kontrovers beurteilt. 334berwiegend wird angenommen, dass Versorgungsrenten von Versiche-rungsnehmern, die einen selbst344ndigen Beruf ausge374bt haben, nicht als Ar-beitseinkommen im Sinne des 247 850 Abs. 3 lit. b zu verstehen sind (OLG Frank-furt/Main VersR 1996, 614; LG Frankfurt/Oder Rpfleger 2002, 322 f; LG Braun-schweig NJW-RR 1998, 1690; St366ber, Forderungspf344ndung 14. Aufl. Rn. 892; M374nchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. 247 850 Rn. 39 ff; Musielak/Becker, ZPO 5. Aufl. 247 850 Rn. 13; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 65. Aufl. 247 850 Rn. 14; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO 28. Aufl. 247 850 Rn. 9; Hk-ZPO/ Kemper, 2. Aufl. 247 850 Rn. 17; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorl344ufiger Rechtsschutz Bd. I 3. Aufl. 247 850 Rn. 16; Berner Rpfleger 1957, 193, 197). Nach der auch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung vertretenen Ge-genansicht, die den Besch344ftigungsstatus des Versicherungsnehmers als nach-rangig ansieht und aus sozialen Erw344gungen den Versorgungscharakter der Leistungen in den Vordergrund r374ckt, sind auch Versicherungsrenten fr374herer Freiberufler den in 247 850 Abs. 3 lit. b genannten Bez374gen gleichzustellen 8 - 6 - (Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. 247 850 Rn. 48; Wieczorek/L374ke, ZPO 3. Aufl. 247 850 Rn. 71; Boewer/Bommermann, Lohnpf344ndung und Lohnabtretung 1987 Rn. 394; Bock/Speck, Einkommenspf344ndung 1964 S. 54; Walter, Lohnpf344n-dungsrecht 3. Aufl. S. 71; v. Gleichenstein ZVI 2004, 149, 152 f). Der Senat schlie337t sich der zuerst genannten Auffassung an. b) Wortlaut und Systematik des 247 850 ZPO bringen zweifelsfrei zum Ausdruck, dass nur auf Versicherungsvertr344gen beruhende Rentenbez374ge von Beamten und Arbeitnehmern durch 247 850 Abs. 3 lit. b ZPO dem unter ein-schr344nkenden Voraussetzungen pf344ndbaren Arbeitseinkommen gleichgestellt sind. 9 aa) Pf344ndungsschutz sieht 247 850 Abs. 1 ZPO nach Ma337gabe der 247247 850a ff ZPO nur f374r Arbeitseinkommen vor. Dazu geh366ren nach der Legalde-finition des 247 850 Abs. 2 ZPO einmal die Dienst- und Versorgungsbez374ge der Beamten, zum anderen Arbeits-, und Dienstl366hne, Ruhegelder und 344hnliche nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverh344ltnis gew344hrte fort-laufende Eink374nfte, ferner Hinterbliebenenbez374ge und schlie337lich sonstige Ver-g374tungen f374r Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbst344tigkeit des Schuldners vollst344ndig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Neben den aktiven Eink374nften der Beamten und Arbeitnehmer erstreckt 247 850 Abs. 2 ZPO den Pf344ndungsschutz auf deren Versorgungsbez374ge und Ruhegelder, die - je nach Status des Versorgungsberechtigten - gegen den Dienstherrn oder den Arbeitgeber gerichtet sind. Versorgungsrenten werden von dem Pf344ndungs-schutz folgerichtig nur erfasst, soweit sie auf einem fr374heren Dienst- oder Ar-beitsverh344ltnis beruhen (Hk-ZPO/Kemper, aaO 247 850 Rn. 6). Zwar erstreckt 247 850 Abs. 2 letzter Halbsatz ZPO den Pf344ndungsschutz auf gewisse wieder-kehrende Verg374tungen einen selbst344ndigen Beruf aus374bender Personen (vgl. 10 - 7 - etwa BGHZ 96, 324). Da Selbst344ndige entsprechend ihrem rechtlichen Status weder bei einem Dienstherrn noch einem Arbeitgeber Rentenanspr374che erwer-ben k366nnen, ist zu ihren Gunsten im Rahmen des 247 850 Abs. 2 ZPO f374r einen Pf344ndungsschutz von Renten von vornherein kein Raum. Mithin ist es rechts-systematisch gerechtfertigt, als "Arbeitseinkommen" im engeren Sinn nur die Eink374nfte der Beamten und Arbeitnehmer zu bezeichnen (Tho-mas/Putzo/H374337tege, aaO 247 850 Rn. 6 und 7 jeweils am Anfang). bb) In Ankn374pfung an den Schutzzweck des 247 850 Abs. 2 ZPO, der Ver-sorgungsbez374ge der Beamten und Ruhegelder der Arbeitnehmer dem Ar-beitseinkommen zuordnet, gew344hrt 247 850 Abs. 3 lit. b ZPO abh344ngig Besch344f-tigten, die eine versicherungsrechtliche Altersvorsorge f374r sich oder ihre Ange-h366rigen begr374ndet haben, ebenfalls Vollstreckungsschutz. Ein Arbeitnehmer, der anstelle eines betrieblichen Ruhegeldes oder in Erg344nzung hierzu Versiche-rungsleistungen bezieht, soll in gleicher Weise vor dem Gl344ubigerzugriff ge-sch374tzt sein wie ein Schuldner, der etwa aus einer Betriebsrente 374ber ausrei-chende arbeitsrechtliche Versorgungsbez374ge verf374gt. Unter den Schutz der Vorschrift fallen nach dem eindeutigen Sinnzusammenhang ausschlie337lich sol-che privaten Renten, die ein Ruhegehalt oder eine Hinterbliebenenversorgung nach Art des 247 850 Abs. 2 ZPO ersetzen. Da 247 850 Abs. 2 ZPO lediglich Renten und Ruhegelder aus einem abh344ngigen Besch344ftigungsverh344ltnis sch374tzt, muss es sich im Rahmen des 247 850 Abs. 3 lit. b ZPO um Versicherungsleistungen handeln, die aus Anlass des Ausscheidens aus einem Dienst- oder Arbeitsver-h344ltnis begr374ndet werden (Musielak/Becker, aaO; St366ber, aaO; Thomas/Putzo/H374337tege, aaO 247 850 Rn. 9; Hk-ZPO/Kemper, aaO 247 850 Rn. 17; Berner aaO). 11 - 8 - cc) Vor diesem Hintergrund k366nnen nur Versicherungsrenten solcher Personen, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages entweder Beamte oder Arbeitnehmer waren oder in einem arbeitnehmer344hnlichen Besch344fti-gungsverh344ltnis standen, Arbeitseinkommen gleichgestellt werden (OLG Frank-furt/Main VersR 1996, 614). Fortlaufende Renteneink374nfte freiberuflich oder 374berhaupt nicht berufst344tig gewesener Personen sind demgegen374ber kein Ar-beitseinkommen im Sinne des 247 850 Abs. 3 lit. b ZPO (LG Braunschweig NJW-RR 1998, 1690). Mit der Einf374hrung des nunmehr privaten Altersrenten beruflich selbst344ndiger Personen Pf344ndungsschutz zuerkennenden - vorliegend bereits mangels eines darauf zugeschnittenen Sachvortrags des Schuldners unanwendbaren - 247 851c ZPO durch das Gesetz zum Pf344ndungsschutz der Al-tersvorsorge vom 26. M344rz 2007 (BGBl. I S. 368) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht (BT-Drucks. 16/886 S. 7), dass Altersrenten dieses Perso-nenkreises nach dem Regelungsinhalt des 247 850 Abs. 3 lit. b ZPO kein Ar-beitseinkommen bilden und darum nach dieser Vorschrift keinen Pf344ndungs-schutz genie337en. Die von dem Schuldner als Selbst344ndigem erworbenen Ren-tenanspr374che sind folglich nicht durch 247 850 Abs. 3 lit. b ZPO gesch374tzt. 12 c) Diese rechtliche W374rdigung steht in Einklang mit dem Gleichheits-grundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Sozialstaatsprinzip. 13 Die mit 247 850 Abs. 3 lit. b ZPO verbundene Ungleichbehandlung von Selbst344ndigen im Verh344ltnis zu Personen, die als Beamte oder Arbeitnehmer berufst344tig gewesen sind, beruht auf der in Ansehung des Art. 3 Abs. 1 GG ge-rechtfertigten sozialpolitischen Erw344gung, Pf344ndungsschutz nur abh344ngig Be-sch344ftigten zu gew344hren. Zwar mag - wie der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einf374hrung des 247 851c ZPO zum Ausdruck gebracht hat - die 14 - 9 - 334berlegung, dass Selbst344ndigen aufgrund einer gehobenen sozialen Stellung eine h366here Verantwortlichkeit und M374ndigkeit zukomme, f374r sich genommen nicht mehr allein geeignet sein, die unterschiedliche Behandlung zu rechtferti-gen (BT-Drucks 16/886 S. 7). Immerhin sprechen in 334bereinstimmung mit dem Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 12. Juni 1991 - VII R 54/90, NJW 1992, 527) - der sich mit der Pf344ndung einer Kapitallebensversicherung befasst und sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts zur Pf344ndbarkeit einer priva-ten Altersversorgung Selbst344ndiger nicht ge344u337ert hat - eine Reihe weiterer Gesichtspunkte f374r die Verfassungsm344337igkeit der bisherigen gesetzlichen Re-gelung: Einmal erscheinen Selbst344ndige auch heute noch in geringerem Ma337e schutzbed374rftig, weil die mit der Aus374bung ihrer T344tigkeit regelm344337ig verkn374pf-ten h366heren Erwerbschancen auch eine weitergehende vollstreckungsrechtliche Inanspruchnahme nahelegen. Zum anderen steht es Selbst344ndigen frei (247 7 SGB VI), durch Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung mit Pf344ndungs-schutz ausgestattete (247 54 Abs. 4 SGB I, 247247 850 ff ZPO) Versorgungsbez374ge (vgl. BGH, Beschl. v. 25. August 2004 - IXa ZB 271/03, NJW 2004, 3771) zu erwerben. Der Gesetzgeber ist darum nicht gehalten, jede zul344ssige eigenver-antwortliche Gestaltung der Altersvorsorge vollstreckungsrechtlich gleich zu behandeln. 4. Vorliegend bedarf es bereits aus verfahrensrechtlichen Gr374nden kei-ner Pr374fung, ob und inwieweit 247 765a ZPO aufgrund der Verweisung des 247 4 InsO im er366ffneten Insolvenzverfahren anwendbar ist (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 4 Rn. 34 mit weiteren Nachweisen in Fn. 92). Der Schuldner hat sich erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 247 765a ZPO berufen. Da Vollstreckungsschutz nur auf Antrag des Schuldners gew344hrt wird, haben sich die Vorinstanzen mit dieser Frage nicht befasst und dazu auch kei-ne Feststellungen getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann der Antrag 15 - 10 - mangels tats344chlicher Feststellungen der Vordergerichte nicht wirksam nach-geholt werden (OLG K366ln NZI 2000, 104, 107; Hk-InsO/Kirchhof aaO 247 4 Rn. 19; M374nchKommInsO/Ganter aaO 247 4 Rn. 34). Dr. Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Vill Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 04.02.2005 - 1106 IN 2869/04 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.03.2005 - 3 T 186/05 -
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