BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 99/06 vom 6. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Be-schluss des 6. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesge-richts Hamm vom 10. April 2006 aufgehoben. 2. Dem Antragsteller wird wegen der Vers344umung der Berufungs-frist gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Det-mold vom 21. September 2005 Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gew344hrt. Beschwerdewert: 6.415 200. Gr374nde: I. Der Antragsteller hat gegen das ihm am 26. September 2005 zugestellte Urteil des Amtsgerichts mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2005, eingegangen beim Berufungsgericht am (Donnerstag) 27. Oktober 2005, Berufung eingelegt und diese zugleich begr374ndet. Am 7. M344rz 2006 wies der Vorsitzende des Beru-fungssenats den Verfahrensbevollm344chtigten des Antragstellers telefonisch auf den versp344teten Eingang der Berufungsschrift hin. Daraufhin beantragte der 1 - 3 - Antragsteller mit am 20. M344rz 2006 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist. 2 Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dage-gen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch sonst zul344ssig, weil die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 3 Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nach st344ndiger Rechtsprechung au337er in F344llen der Divergenz auch dann geboten, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler 374ber die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig ber374hren. Das ist vor allem dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht Verfahrensgrundrechte, insbesondere die Grund-rechte auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG), auf wirkungs-vollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) oder auf ein objektiv willk374rfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechts-staatsprinzip) verletzt hat (BGHZ 151, 221, 226). 4 Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient in besonderer Weise dazu, die Rechtsschutzgarantie und das rechtliche Geh366r zu 5 - 4 - gew344hrleisten. Die Verfahrensgrundrechte auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes und auf rechtliches Geh366r gebieten es daher, den Zugang zu den Gerichten und den weiteren Instanzen nicht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter Weise zu erschweren. Deswegen d374rfen gerade bei der Ausle-gung der Vorschriften 374ber die Wiedereinsetzung die Anforderungen an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts nicht 374berspannt werden (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696 m.w.N.). Das hat das Be-rufungsgericht hier verkannt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Dem Antragsteller ist Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsfrist zu gew344hren, weil er diese Frist weder aus eigenem noch aus einem ihm zure-chenbaren Verschulden seines Prozessbevollm344chtigten (247 85 Abs. 2 ZPO) vers344umt hat. 6 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ein zure-chenbares Verschulden des Prozessbevollm344chtigten des Antragstellers nicht schon daraus, dass dieser wegen fehlender Vorlage der Sache zur notierten Vorfrist am 19. Oktober 2005 an der Zuverl344ssigkeit seiner B374roangestellten h344tte zweifeln m374ssen. 7 aa) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ein-tragung einer Vorfrist f374r die Berufungsfrist - im Gegensatz zur Berufungsbe-gr374ndungsfrist (vgl. insoweit Senatsbeschl374sse vom 25. Juni 1997 - XII ZB 61/97 - NJW-RR 1997, 1289 und vom 20. April 1994 - XII ZB 47/94 - FamRZ 1994, 1519, 1520; BGH Urteil vom 19. November 1976 - IV ZR 36/76 - VersR 1977, 332; Beschl374sse vom 21. Februar 1974 - VII ZB 4/74 - VersR 1974, 756 und vom 30. November 1951 - I ZB 14/51 - NJW 1952, 183) - grunds344tzlich nicht erforderlich (BGH Beschluss vom 24. Mai 1973 - III ZB 5/73 - VersR 1973, 8 - 5 - 840). Wenn der Prozessbevollm344chtigte des Antragstellers gleichwohl auch hinsichtlich der Berufungsfrist mit einer doppelten Fristenkontrolle eine 374ber das gebotene Ma337 hinausgehende organisatorische Sicherung angeordnet hat, kann dies jedenfalls nicht zu einer Versch344rfung der ihn treffenden Sorgfalts-pflichten f374hren (BGH Urteil vom 19. Dezember 1991 - VII ZR 155/91 - NJW 1992, 1047). bb) Zweifel an der Zuverl344ssigkeit seiner B374roangestellten musste der Prozessbevollm344chtigte des Antragstellers aber auch deswegen nicht haben, weil sich - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - aus dem Sach- und Streitstand keineswegs ergibt, dass die Akten dem Prozessbevollm344chtigten nicht zur Vorfrist am 19. Oktober 2005 vorgelegt wurden. Zur Begr374ndung sei-nes Wiedereinsetzungsantrags hatte der Beklagte n344mlich ausdr374cklich vorge-tragen, dass die Akte seinem Prozessbevollm344chtigten zu den Fristtermin en zur Bearbeitung vorgelegt worden sei. Diese Formulierung ist nur so zu verstehen, dass die B374roangestellte die Akten sowohl zur Vorfrist als auch zur Hauptfrist vorgelegt hatte. 9 Wenn dem Berufungsgericht - trotz dieses eindeutigen Wortlauts - gleichwohl Zweifel an der Zuverl344ssigkeit der B374roangestellten verblieben wa-ren, h344tte es den Antragsteller jedenfalls darauf hinweisen m374ssen. Denn ein Gericht, das ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollm344chtigter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte, verletzt den An-spruch auf rechtliches Geh366r dieser Prozesspartei (BVerfG NJW 1994, 1274). F374r die Versagung der Wiedereinsetzung ist diese Verletzung des rechtlichen Geh366rs - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht r374gt - auch erheblich geworden. Denn der Antragsteller h344tte - was im Verfahren der Rechtsbeschwerde zu un-terstellen ist - nach dem Inhalt seiner Rechtsbeschwerdebegr374ndung ausdr374ck- 10 - 6 - lich vorgetragen, dass die Akte seinem Prozessbevollm344chtigten auch zur Vor-frist vorgelegt worden war und er diese zur Hauptfrist zur374ckgegeben hatte. F374r Zweifel an der Zuverl344ssigkeit seiner B374roangestellten bestand dann aber kein Anlass. 11 b) Soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung alternativ auf Zweifel an der Glaubhaftigkeit des dargestellten Geschehensablaufs st374tzt, beruht auch dies auf einer Verletzung des rechtlichen Geh366rs des Antragstellers (Art. 103 Abs. 1 GG). aa) Der Antragsteller hat als Ursache f374r die Vers344umung der Berufungs-frist einen Fehler der B374rokraft seines Prozessbevollm344chtigten angef374hrt. Zugleich hat er dargelegt und glaubhaft gemacht, dass aufgrund einer Organi-sationsanweisung in der Soziet344t seines Prozessbevollm344chtigten bei Eingang erstinstanzlicher Urteile der Tag des Ablaufs der Berufungsfrist auf dem Urteil selbst notiert wird. Weiter hat er dargelegt und glaubhaft gemacht, dass zus344tz-lich als Vorfrist der siebte Kalendertag vor Fristablauf auf dem Urteil vermerkt wird, und dass deswegen hier f374r den Ablauf der Berufungsfrist der 26. Oktober 2005 und als Vorfrist der 19. Oktober 2005 vermerkt worden sind. Nach der Or-ganisationsanweisung in der Soziet344t seines Prozessbevollm344chtigten werden Fristsachen, die nicht unverz374glich per B374roboten bedient werden, ausnahms-los per Telefax 374bermittelt. Im EDV-System werden sie erst dann als erledigt markiert, wenn nach Abschluss des 334bertragungsvorgangs anhand des Fax-Protokolls festgestellt wurde, dass die 334bertragung erfolgreich, fehlerfrei und an die richtige Telefaxnummer durchgef374hrt worden ist. Diese Anweisung des Prozessbevollm344chtigten wird zudem stichprobenartig kontrolliert. 12 Entsprechend hat die Kanzleiangestellte des Prozessbevollm344chtigten glaubhaft gemacht, dass sie den von ihm unterzeichneten Berufungsschriftsatz 13 - 7 - auf das Telefaxger344t gelegt und die Nummer des Oberlandesgerichts ange-w344hlt hat. Die Berufungsschrift sei nur deswegen nicht rechtzeitig zugegangen, weil sie vergessen habe, die Starttaste des Telefax zu bet344tigen. Nach einer Unterbrechung des Arbeitsvorgangs sei sie irrt374mlich davon ausgegangen, dass der von jemand anderem auf die Akte gelegte Schriftsatz versandt worden sei; nur deswegen habe sie die Berufungsfrist gestrichen. bb) Zweifel an diesem an Eides statt versicherten Geschehensablauf hat das Berufungsgericht allein damit begr374ndet, dass die Berufung nach dem Wortlaut der Berufungsschrift gegen das "am 30.09.2005 zugestellte Urteil des Amtsgerichts" eingelegt worden ist. Soweit das Berufungsgericht diesem unrich-tigen Zustellungsdatum (30. September 2005 statt 26. September 2005) eine - f374r die Fristvers344umung urs344chliche - Fehlvorstellung des Prozessbevollm344ch-tigten 374ber den Ablauf der Berufungsfrist entnimmt, sch366pft auch dies den sich aus den Akten ergebenden Sach- und Streitstand nicht hinreichend aus: 14 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen der Pro-zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die f374r das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entschei-dungsgr374nden nicht ein, so l344sst dies auf die Nichtber374cksichtigung des Vor-trags schlie337en (Senatsbeschluss vom 31. August 2005 - XII ZR 63/03 - NJW-RR 2005, 1603). So liegt der Fall hier. 15 Der Antragsteller hat die Diskrepanz zwischen dem zutreffenden Zustell-datum (26. September 2005) und dem im Berufungsschriftsatz angegebenen Datum (30. September 2005) plausibel dadurch erkl344rt, dass das Urteil zwei-mal, n344mlich am 26. und am 30. September 2005, zugestellt worden war. Wei-ter hat er vorgetragen, dass die f374r das Berufungsverfahren zutreffenden Fris- 16 - 8 - ten nach der Zustellung am 26. September 2005 auf dem Urteil vermerkt und im Fristenkalender eingetragen worden sind; dies hat er durch Vorlage der Deck-bl344tter der beiden zugestellten Urteile mit entsprechenden Eingangsstempeln und Fristnotierungen belegt. Auf diesen Vortrag ist das Berufungsgericht nicht eingegangen, obwohl er f374r die Begr374ndung des angefochtenen Beschlusses von zentraler Bedeutung ist. Dass im Berufungsschriftsatz - fehlerhaft - von ei-nem am 30. September 2005 zugestellten Urteil die Rede ist, l344sst sich n344mlich allein wegen des zeitlichen Ablaufs eher mit einem Versehen (erst) beim Diktat dieses Schriftsatzes, als mit einer Fehlvorstellung 374ber den Lauf der Berufungs-frist schon bei der erstmaligen Zustellung am 26. September 2005 erkl344ren. Daf374r spricht auch, dass nach dem Vortrag des Antragstellers die Fristvorlagen im B374ro seines Prozessbevollm344chtigten taggenau erfolgen, was eine Vorlage am 26. Oktober 2005 nicht erkl344ren k366nnte, wenn die B374rokraft von einem Fristablauf am 30. Oktober 2005 ausgegangen w344re. Auch insoweit ist die fehlende Ber374cksichtigung des Sachvortrags, die hier zu einer Verletzung des rechtlichen Geh366rs f374hrt, entscheidungserheblich. Denn bei hinreichender W374rdigung der vom Prozessbevollm344chtigten des An-tragstellers vorgetragenen Gr374nde h344tten dem Prozessgericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit des dargestellten Geschehensablaufs nicht verbleiben k366nnen. 17 3. Mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344u-mung der Berufungsfrist entf344llt zugleich die Verwerfung der Berufung des An-tragstellers als unzul344ssig. Denn dieser Entscheidung ist mit der Wiedereinset-zung die Grundlage entzogen, ohne dass es insoweit eines ausdr374cklichen 18 - 9 - Ausspruchs bedarf (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N.). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Detmold, Entscheidung vom 21.09.2005 - 16 F 517/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 10.04.2006 - 6 UF 198/05 -
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