BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 99/06 vom 13. M344rz 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 13. M344rz 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts G366ttingen vom 14. Juni 2006 wird auf Kosten des Treuh344nders als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000,50 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 4. Mai 2004 er366ffnete das Amtsgericht das Verbrau-cherinsolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin, bewilligte ihr die Stundung der Verfahrenskosten und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuh344nder. Dieser hat beantragt, seine Verg374tung auf insgesamt 2.001 200 fest-zusetzen. Dabei hat er einen Mindestsatz gem344337 247 13 Abs. 1 InsVV in H366he von 1.500 200 geltend gemacht zuz374glich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Er meint, die Neuregelung der Mindestverg374tung in 247 13 Abs. 1 InsVV sei in keiner Weise ausk366mmlich, um die geleistete Arbeit angemessen zu verg374ten. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Verg374tung auf insgesamt 1.000,50 200 festgesetzt und dabei die Regelverg374tung gem344337 247 13 Abs. 1 InsVV in H366he von 600 200 um 150 200 erh366ht mit der Begr374ndung, dass 14 Gl344ubiger Forderungen angemeldet h344tten. Im 334brigen hat es den Verg374tungsantrag zur374ckgewiesen. 2 Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Treuh344nders zur374ck-gewiesen. Die Regelung der Mindestverg374tung in 247 13 InsVV sei verfassungs-rechtlich nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht habe zwar zu Unrecht eine Erh366hung der Verg374tung um 150 200 vorgenommen, weil lediglich drei Gl344ubiger ihre Forderungen zur Tabelle angemeldet h344tten. Eine Reduzierung der festge-setzten Verg374tung sei jedoch wegen des Verschlechterungsverbotes nicht m366g-lich. 3 Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Treuh344nder seinen Verg374tungs-anspruch in vollem Umfang weiter. Er macht geltend, die Regelung der Min-destverg374tung in 247 13 Abs. 1 InsVV sei verfassungswidrig. 4 II. Das Rechtsmittel ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 64 Abs. 3 InsO) aber unzul344ssig. Die Sache hat keine grunds344tzliche Bedeutung mehr und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 5 - 4 - Wie der Senat heute durch Beschluss im Verfahren IX ZB 60/05 ent-schieden hat, h344lt sich die Neuregelung der Mindestverg374tung des Treuh344nders im vereinfachten Insolvenzverfahren in 247 13 Abs. 1 InsVV durch die Verordnung zur 304nderung der insolvenzrechtlichen Verg374tungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) im Rahmen der Erm344chtigungsgrundlage der 247247 65, 63 InsO und ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf diese Ent-scheidung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. 6 Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts weicht hiervon nicht ab. Weiterer Kl344rungsbedarf besteht nicht. Die Rechtsbeschwerde k366nnte danach auch keinen Erfolg haben. 7 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG G366ttingen, Entscheidung vom 12.11.2004 - 74 IK 108/04 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 14.06.2006 - 10 T 29/06 -
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