BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 99/07 vom 17. Oktober 2007 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs beschlossen: Die Gegenvorstellung des Kl344gers wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. September 2007 den Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.840,65 200 [(12 + 6) x 200 DM] festge-setzt, nachdem der Kl344ger die Rechtsbeschwerde gegen den seine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil als unzul344ssig verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm zur374ckgenommen hatte. Mit am 8. Oktober 2007 eingegangenem Schreiben bittet der Kl344ger um 334berpr374fung des Wertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens und erstrebt eine Herabsetzung auf 831,66 200. Dies entspricht der Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts f374r das Berufungs-verfahren. 1 II. Die als Gegenvorstellung zu wertende Begehr des Kl344gers ist zul344ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 2 - 3 - 1. Gem344337 247247 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine Be-schwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Senats nicht statthaft. Allerdings steht dem Kl344ger in diesem Fall die Gegenvorstellung offen, soweit sie - wie vorliegend - binnen der in 247 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird (vgl. BGH Beschluss vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83 = NJW-RR 1986, 737 zu 247 25 GKG a.F.). Jedenfalls in entsprechender Anwendung von 247247 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, 78 Abs. 5 ZPO bedarf der Kl344ger hierzu auch keiner anwaltlichen Vertretung. 3 2. In der Sache hat es jedoch bei dem festgesetzten Streitwert zu verbleiben. 4 Der Kl344ger hatte vor dem Amtsgericht mit im Juli 2003 eingegangener Klage Ab344nderung des von ihm zu zahlenden nachehelichen Unterhalts von 200 DM (102,26 200) auf 0 200 ab Februar 2003 begehrt. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt, indem es den Unterhalt ab Oktober 2005 auf 69,28 200 her-absetzte. Im 334brigen wies es die Klage ab, also auch im vollen Umfang f374r den Zeitraum Februar 2003 bis September 2005. Gegen das amtsgerichtliche Urteil hatte der Kl344ger uneingeschr344nkt Berufung eingelegt und nach deren Verwer-fung dagegen Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. 5 Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren (Beschwerdewert) bestimmt sich nach 247 42 Abs. 1, 5 GKG. Da die Klage vor dem Amtsgericht zu keinem Teil des betroffenen Unterhaltszeitraums in vollem Umfang Erfolg hatte und die Berufung wie auch die Rechtsbeschwerde uneingeschr344nkt eingelegt wurden, sind die ersten zw366lf Monate nach Klageeinreichung, 247 42 Abs. 1 GKG, also die Monate August 2003 bis Juli 2004, zuz374glich der bei Klageeinreichung zur374ckliegenden Monate, 247 42 Abs. 5 GKG, mithin die Monate Februar bis Juli 2003, f374r die Wertberechnung ma337geblich. Bez374glich dieser Monate hat das 6 - 4 - Amtsgericht die Ab344nderungsklage in vollem Umfang abgewiesen und das Oberlandesgericht hat die Berufung dagegen verworfen. Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren (Beschwerdewert) bemisst sich daher nach dem vollen Wert der Klage und bel344uft sich auf 1.840,65 200 [(12 + 6) x 200 DM]. Glei-ches gilt 374brigens auch f374r das Berufungsverfahren, jedoch hatte der Senat in seiner Entscheidung vom 26. September 2007 davon abgesehen, von dem Er-messen nach 247 63 Abs. 3 Satz 1 GKG Gebrauch zu machen und die Wertfest-setzung des Oberlandesgerichts f374r das Berufungsverfahren abzu344ndern. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Vorinstanzen: AG G374tersloh, Entscheidung vom 04.11.2005 - 16 F 695/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 08.06.2007 - 2 UF 84/07 -
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