BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 99/08 vom 19. November 2009 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 19. November 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. M344rz 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 261.169,13 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 15 Abs. 1 AVAG, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts. 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Grundsatzfragen stellten sich nur, wenn der Antragstellerin der Beweis gelungen w344re, der Antragsgeg-nerin, die sich auf das Verfahren in Italien nicht eingelassen hat, sei das verfah-renseinleitende Schriftst374ck so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden, 2 - 3 - dass sie sich habe verteidigen k366nnen (vgl. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO). Das Be-schwerdegericht hat sich - nach Beweisaufnahme - hiervon nicht 374berzeugen k366nnen. Dies f344llt grunds344tzlich in seinen Verantwortungsbereich. 2. Die von der Antragstellerin noch benannte Zeugin V. brauchte von Verfassungs wegen (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vernommen zu werden. F374r den Inhalt des am 17. Februar 2004 gegen Empfangsbekenntnis mit R374ckschein ausgeh344ndigten Schriftst374cks ist sie von der Antragstellerin nicht benannt wor-den. Das Empfangsbekenntnis selbst l344sst keinen R374ckschluss auf die zuge-stellten Urkunden zu. 3 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbil- 4 - 4 - dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-tragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 31.01.2007 - 4 O 1892/06 - OLG Jena, Entscheidung vom 19.03.2008 - 9 W 113/07 -
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