BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 99/09 vom 3. Februar 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 295 Abs. 1 Nr. 3 Die Heilung einer Obliegenheitsverletzung durch den Schuldner kommt nicht mehr in Betracht, wenn sie von anderer Seite aufgedeckt worden ist (Best344tigung von BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 9/09). BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - IX ZB 99/09 - LG Rottweil AG Rottweil - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin M366hring am 3. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 20. M344rz 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247247 7, 6 Abs. 1, 247 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344s-sig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich. 1 - 3 - Die Rechtsbeschwerde stellt weder den vom Beschwerdegericht ange-nommenen Versto337 gegen 247 295 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 InsO (Nichterteilung von Ausk374nften trotz Verlangens) noch die darauf beruhende Beeintr344chtigung der Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger (Vereinnahmung der an den Treuh344nder abgetretenen Einkommensbestandteile in H366he von 374ber 3.000 200) in Abrede. Sie vertritt lediglich die Ansicht, der Obliegenheitsversto337 sei durch die nach-tr344gliche Auskunftserteilung und die nachtr344gliche Zahlung geheilt, weil der Schuldner die Nachzahlung vorgenommen habe, bevor die Versagungsantr344ge im Beschwerdeverfahren zul344ssig gemacht worden seien. Auf den Zeitpunkt der Versagungsantr344ge kommt es jedoch hier nicht an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Obliegenheitsverletzung nach 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO geheilt werden, wenn der Schuldner die Anzeige nachholt und den fehlenden Betrag einzahlt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versa-gungsantrag gestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, NZI 2008, 623 Rn. 13; vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 9/09, juris Rn. 8; vom 18. Februar 2010 - IX ZB 211/09, NZI 2010, 350 Rn. 6; zu 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO: BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 63/09, ZIP 2011, 133 Rn. 6). Der Senat stellt damit nicht allein auf die Stellung eines Versa-gungsantrags, sondern zus344tzlich darauf ab, dass der Versto337 gegen die Oblie-genheit noch nicht anderweitig aufgedeckt worden ist (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009, aaO). Eine Heilung kommt deshalb in der Regel nur dann in 2 - 4 - Betracht, wenn die Obliegenheitsverletzung vom Schuldner selbst aufgedeckt wird. Dies war hier nicht der Fall. Kayser Gehrlein Fischer Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Rottweil, Entscheidung vom 06.06.2008 - 5 (2) IN 208/04 - LG Rottweil, Entscheidung vom 20.03.2009 - 1 T 183/08 -
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