ECLI:DE:BGH:2018:110118BIXZB99.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 99/16 vom 11. Januar 2018 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 104 Abs. 1 Ein Kostenfestsetzungsverfahren scheidet aus, wenn es an einem vollstrec k baren Titel fehlt, der aussagt, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat (Kostengrunden t- scheidung). InsO § 55; ZPO § 57; RVG § 41 Der Streit, ob der Vergütungsanspruch des für den Schuldner im Insolvenzverfa h- ren bestellten Prozesspflegers eine Masseverbindlichkeit oder eine gegen das ins olvenzfreie Vermögen des Schuldners gerichtete Forderung darstellt, ist vor den Prozessgerichten auszutragen. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - IX ZB 99/16 - LG Halle AG Halle (Saale) - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzen den Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 11. Januar 2018 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hal le vom 25. N o- vember 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als eine dem Prozesspfleger aus der Masse zu zahlende Vergütung fes t- gesetzt worden ist. Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Festsetzung seiner Vergütung zu Lasten der Masse wird ab gelehnt. Der weitere Beteiligte zu 2 trägt die Kosten der Rechtsmittel. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird - 3 - Gründe: I. Mit Beschluss vom 1. Mai 2004 eröffnete das Amtsgericht das Insolven z- verfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Bete i- li gten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Einziger p ersönlich haftender Gesellscha f- ter der in der Rechtsform der GmbH & Co. KG betriebenen Schuldnerin war die M . GmbH. Nachdem diese im Juli 2007 wegen Vermögensl o- sigkeit im Handelsregister gelöscht wurde, regte der weitere Beteiligte zu 1 im April 2010 an, einen Prozesspfleger für die Schuldnerin zu bestellen. Mit B e- schluss vom 1. Juni 2010 bestellte das Insolvenzgericht den weiteren Beteili g- ten zu 2 zum Pro zesspfleger der Schuldnerin. Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 forderte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 auf, seinen Vergütungsantrag binnen zwei Wochen einzureichen. Daraufhin beantragte der weitere Beteiligte zu 2 mit Schreiben vom 11. Februar 2015, seine Vergütung " entsprechend §§ 1, 11, 41 RVG auf einen Bruttobetrag von 10.193,54 " festzusetzen. Er machte dabei eine 1,0 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3317 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 2.530.000 zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer geltend. Zugleich bat er darum, ihn zu ermächtigen, die Herausgabe des festgesetzten Bet rags aus der Insolvenzmasse fordern zu dürfen. Das Insolvenzgericht hat angenommen, dass de r weitere Beteiligte zu 2 nur ein e aus der Staatskasse zu entrichtende Vergütung erhält. Diese Verg ü- tung hat es auf 489,09 der Staatskasse angeordnet. Hiergegen hat der weitere Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde 1 2 3 - 4 - eingelegt, mit der er seinen Vergütungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt und geltend gemacht hat, dass die aus der Staatskasse zu erstattende Verg ü- tung in entsp rechender Anwendung des § 50 RVG festzusetzen sei. Das B e- schwerdegericht hat die vom Insolvenzgericht vorgenommene Festsetzung der aus der Staatskasse zu entrichtenden Vergütung bestätigt, zusätzlich zugun s- ten des weiteren Beteiligten zu 2 eine aus der Mas se zu zahlende Vergütung in Höhe von 10.193,54 festgesetzt und d ie weitergehende Beschwerde zurüc k- gewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte zu 1 die Abweisung des Vergütungsantrags , s o- weit eine aus der Masse zu zahlende Vergüt ung festgesetzt worden ist. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§ 104 Abs. 3 Satz 1 , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) . Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Ablehnung des Antrags , s oweit der weitere Beteiligte zu 2 eine Fests etzung der Vergütung zu Lasten der Masse begehrt . 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem weiteren Beteiligten zu 2 stehe ein Vergütungsanspruch gegen die Masse zu. Ein nach § 57 ZPO als Prozesspfleger bestellter Rechtsanwalt könne gemäß § 41 RVG eine Zahlung in Höhe der Rechtsanwaltsvergütung verlangen. Der Anspruch richte sich bei entsprechender Anwendung des § 41 RVG gegen die Person, zu deren Be i- stand der Prozesspfleger beigeordnet worden sei. Dies sei im vorliegenden Fall nicht das insolvenzfr eie Vermögen der Schuld nerin, sondern die Masse. Aus § 41 RVG ergebe sich zwar nicht, welche Vermögensmasse hafte, wenn - wie im Falle eines Insolvenzverfahrens - mehrere vorhanden seien. Jedoch handele 4 5 - 5 - es sich bei den Ansprüchen des Prozesspflegers des Sc huldners um Mass e- verbindlichkeiten im Si nne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die An sprüche seien in anderer Weise - nämlich durch Beschluss des Gerichts - begründet worden. Sie beträfen die Verwaltung, Verwertung und Ve r- teilung der Insolvenzmasse. Diese sei nur möglich, wenn ein faires Verfahren gewährleistet sei, in dem auch die Rechte des Schuldners gewahrt seien. Es komme nicht darauf an, ob der Prozesspfleger lediglich im Interesse des Schuldners handele, weil ein Verfahren, das dem Schuldner nicht erlau be, se i- ne Rechte geltend zu machen, zu keiner dauerhaften, rechtsbeständigen Glä u- bigerbefriedigung führen könne. Zudem träfen den Schuldner im Insolvenzve r- fahren auch Pflichten. Damit sei der erforderliche Massebezug einer Prozes s- pflegerbestellung gegeben. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hat die Sache als Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO behandelt. Das ist rechtsfehlerhaft . Eine Kostenfestsetzung der dem weiteren Beteiligten zu 2 zustehenden Vergütung gem äß § 104 ZPO zu Last en der Masse ist nicht möglich. a) Ein Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 104 ZPO scheidet aus, we nn es an einem vollstreckbaren Titel fehlt, der aussagt, wer die Verfahren s- kosten zu tragen hat ( Kostengrundentscheidung ) . Das Verfah ren nach § 104 ZPO baut auf einer für das Höheverfahren bindenden Kostengrundentsche i- dung auf (Zöller/Herget, ZPO, 3 2 . Aufl., § § 103, 104 Rn. 1 ; Musielak/Voit/ Flockenhaus, ZPO, 14. Aufl., § 104 Rn. 3; Mü nchKomm - ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 104 Rn. 21, § 103 Rn . 3 ); § 1 03 Abs. 1 ZPO ordnet ausdrücklich an, dass die 6 7 8 - 6 - Erstattung der Prozesskosten nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels gel tend gemacht werden kann. b) So liegt der Streitfall. Es liegt weder eine Kostengrundentscheidung vor, dass die Schuldnerin die Kosten des Prozesspflegers zu tragen hat, noch eine Entscheidung, dass diese Kosten von der Masse zu tragen sind. Die für das Verfahren nach § 104 ZPO erforderliche Kostengrundentscheidung kann nicht durch die Festsetzung der Kost en gegen die Masse im Rahmen eines Festsetzungsverfahrens nach § 4 InsO, § 104 ZPO ersetzt werden. Es ist auch nicht Aufgabe des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 104 ZPO, die Frage zu klären , ob die Vergütungsansprüche des weiteren Beteiligten zu 2 Mass eve r- bindlichkeiten sind. 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich nicht aus a n- deren Gründen als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO) . Die Sache ist zur Endentsche i- dung reif (§ 577 Abs. 5 ZPO). Weder liegen die Voraussetzungen des § 11 RVG vor noc h ist d as Insolvenzgericht sonst befugt, die Vergütung des als Pr o- zesspfleger für den Schuldner tätigen Rechtsanwalt s zu Lasten der Masse fes t- zu setzen. a ) D ie Voraussetzungen für eine Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG sind nicht erfüllt. aa ) Dies kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz geprüft werden. Der we i- tere Beteiligte zu 2 hat sich in seinem Antrag ausdrücklich auch auf § 11 RVG bezogen und damit einen entsprechenden Antrag gestellt. Ein Rechtsmittelzug zum Bundesgerichtshof ist auch im Fe stsetzungsverfahren nach § 11 RVG möglich (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 , 9 10 11 12 - 7 - § 574 ZPO ; Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsge setz, 7. Aufl., § 11 Rn. 113). bb) Gemäß § 11 Abs. 1 RVG können die gesetzliche Vergütung un d die zu ersetzenden Aufwendungen, soweit sie zu den Kosten des gerichtlichen Ve r- fahrens gehören, auf Antrag des Rechtsanwalts durch das Gericht des erste n Rechtszugs festgesetzt werden . Eine solche Festsetzung kommt auch zugun s- ten eines als Prozesspfleger bestellten Re chtsanwalts in Betracht. Wird ein Prozesspfleger bestellt, steht diesem ein Vergütungsanspruch nach § 41 RVG zu . Soweit diese gesetzliche Vergütung zu den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens gehör t , kann der Prozesspfleger seine Vergüt ung nach § 11 RVG gegen den von ihm im gerichtlichen Verfahren vertreten en Beklagten festsetzen lassen (AnwK - RVG/N. Schneider, 8. Aufl., § 41 Rn. 14; Mayer in G e- rold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 41 Rn. 6). Ob eine Tätigkeit als Vertreter des Schuldners in ei nem über das Vermögen des Schuldners geführten Insolven z- verfahren als gerichtliches Verfahren im Sinne des § 11 Abs. 1 RVG anzusehen ist, kann dahinstehen. Hierfür könnte sprechen , dass die vom weiteren Beteili g- ten zu 2 geltend gemachte Gebühr nach Nr. 331 7 VV RVG im Teil 3 des Verg ü- tungsverzeichnis ses geregelt ist, der die Vergütung in Zivilsachen, Verfahren der öffentlich - rechtlichen Gerichtsbarkeiten und ähnlichen Verfahren re gelt. cc ) Eine Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG scheitert jedenfalls au s anderen Gründen. Dieses Verfahren er möglicht nur eine Festsetzung gegen den Auftraggeber. Besteht Streit darüber, wer als Auftraggeber für die Verg ü- tung anzusehen ist, scheidet eine Festsetzung nach § 11 RVG aus (arg. § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG). 13 14 15 - 8 - Im Str eitfall erhebt der weitere Beteiligte zu 1 Einwendungen oder Ein - reden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben . Dies steht einer Fest - setzung nach § 11 RVG entgegen (§ 11 Abs. 5 Satz 1 RVG). Der Streit um die Frage, ob dem Prozesspfleger des Schuldne rs im Insolvenzverfahren ein Ve r- gütungsanspruch gegen die Masse oder nur gegen das insolvenzfreie Ver - mögen des Schuldners zusteht, betrifft die Frage, inwieweit die Masse für die Vergütungsansprüche haftet. Dies ist keine gebührenrechtliche Frage (vgl. A nwK - RVG/N. Schneider, aaO § 11 Rn. 205; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 11 RVG Rn. 59 ). Aus § 41 RVG ergibt sich nur, dass die vom Prozes s- pfleger vertretene Partei Auftraggeber ist, nicht hingegen, ob der Anspruch Masseverbindlichkeit ist. D aher kann im Verfahren nach § 11 RVG nicht en t- schieden werden, inwieweit es sich bei den Ansprüchen des Prozesspflegers um Masseverbindlichkeiten han delt. b ) Ebenso wenig er möglichen andere Bestimmungen dem Insolvenzg e- richt , die Kosten des Prozesspflegers des Schuldners im Insolvenzverfahren durch Beschluss zu Lasten der Masse festzusetzen. Eine solche Vergütung s- festsetzung durch das Insolvenzgericht ist gesetzlich nicht vorgesehen. aa) Weder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz noch die Insolvenzor d- nung enth alten e ine gesetzliche Regelung, dass das Insolvenzgericht die Ve r- gütung eines für den Schuldner bestellten Prozesspflegers nach Insolvenzeröf f- nung durch Beschluss mit Wirkung gegen die Masse festsetzt. (1) Gemäß § 41 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung dem Beklagten als Vertreter bestellt ist, von di e- sem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsa n- walts verlangen. Unter welchen Voraussetzungen sich dieser Anspruch gegen 16 17 18 19 - 9 - die Masse ric htet, wenn der Rechtsanwalt nach § 57 ZPO dem Schuldner als Vertreter im Insolvenzverfahren bestellt wird, kann dahinstehen . Aus § 41 RVG ergibt sich nicht, dass diese Vergütung im Insolvenzverfahren vom Insolvenzg e- richt festzusetzen ist. (2) Auch die Insolvenzordnung enthält keine Bestimmung, dass eine so l- che Vergütung vom Insolvenzgericht gegen die Masse festzusetzen ist. Die I n- solvenzordnung ordnet nur für bestimmte Beteiligte an, dass das Insolvenzg e- richt die Vergütungen festzusetzen hat (BGH, Besc hluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547 Rn. 10). Die Vergütung eines für den Schuldner als Vertreter bestellten Prozesspflegers wird von der Insolvenzordnung weder erwähnt noch geregelt. bb) Eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Fes t- setzung der Vergütung des Insolvenzverwalters oder des Mitglieds eines Glä u- bigerausschusses durch das Insolvenzgericht auf die von einem Prozess pfleger des Schuldners verlangte Vergütung scheidet aus (vgl. auch BGH, aaO Rn. 11 zur Vergütung de s gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern). Vielmehr besteht kein Grund, den Prozess pfleger gegenüber anderen Vertretern des Schuldners oder Gläubigervertretern bei der Durchsetzung seiner Vergütung s- ansprüche durch eine gesonderte Festsetzung zu bevor zugen. cc) Schließlich besteht keine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts, über den Streit zu entscheiden, ob die Vergütungsansprüche des Prozesspflegers eine Masseverbindlichkeit, eine Insolvenzforderung oder eine gegen das inso l- venzfreie Vermögen des Schuldners gerichtete Forderung darstellen . Ohne e i- ne entsprechende gesetzliche Regelung steht dem Insolvenzgericht regelmäßig nicht zu, die Frage zu klären, ob es sich um eine Masseverbindlichkeit oder e i- 20 21 22 - 10 - nen Anspruch handelt, der sich gegen das insolvenz freie Vermögen richtet. Vielmehr ist außerhalb der von der Insolvenzordnung eröffneten Möglichkeiten bei einem Streit, ob es sich bei einem Anspruch um eine Masseverbindlichkeit handelt, regelmäßi g das Prozessgericht zuständig. Für Insolvenzforderun gen enthalten die §§ 174 ff InsO eine entspreche n- de gesetzliche Regelung . Forderungen der Massegläubiger unterliegen nicht diesen Vorschriften (BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - IX ZR 15/04, BGHZ 168, 112 Rn. 19). Für Masseverbindlichkeit en erfolgt die Befri edigung nach allg e- meine r Meinung außerhalb des Insolvenzverfahrens ( BGH, Urteil vom 30. Mai 1958 - V ZR 295/56, W M 1958, 903 unter II. , insoweit in BGHZ 27, 360 nicht abgedruckt; MünchKomm - InsO/Hefermehl, 3. Aufl., § 53 Rn. 50; Schmidt/ Thole, InsO, 19. Au fl., § 53 Rn. 13 ). Macht ein Gläubiger geltend, sein Anspruch sei eine Masseverbindlichkeit, muss er diesen Anspruch daher gerichtlich durch Leistungs - oder Feststellungsklage geltend machen (vgl. Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 53 Rn . 30 , 34 ; Schmidt/Thole, aaO Rn. 14 ). In vergleichbarer Weise ist d er Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen (BGH, Beschluss vom 7. Apri l 2016 - IX ZB 89/15 , WM 2016, 985 Rn. 7 mwN ) . 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Im Verfahren nach § 104 ZPO hat im Beschwerdeverfahren eine Entscheidung über die Kosten zu erfolgen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 103, 104 Rn . 21 Stichwort " Kos - 23 24 - 11 - tentragung " ). Dies geht § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG auch dann vor, wenn - wie im Streitfall - der weitere Beteiligte zu 2 zusätzlich einen Ant rag nach § 11 RVG gestellt hat. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 09.06.2016 - 59 IN 281/04 - LG Halle, Entscheidung vom 25.11.2016 - 3 T 70/16 -
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