BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 10/00 vom 13. März 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 1999 wird nicht angenommen. Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das vorgenannte Urteil zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig e r - klärt. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Die im Revisionsverfahren entsta n - denen außergerichtlichen Kosten der Parteien werden gegenei n - ander aufgehoben. Streitwert: bis 10. Juli 2000: 238.655 , danach 117.639 . Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). - 3 - Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergeben sich die ge l - tend gemachten Ansprche zwar nicht aus § 430 BGB, da zusammen vera n - lagte Ehegatten hinsichtlich eines Steuererstattungsanspruchs nicht G e - samtglubiger sind (BFH, Urteil vom 25. Juli 1989 - VII R 118/87 - BStBl. 1990 II., 41, 42 und vom 19. Oktober 1982 - VII R 55/80 - BStBl. 1983 II., 162, 163 f.). Die Klageforderungen sind in dem zuerkannten Umfang aber nach § 426 BGB gerechtfertigt. Nach § 44 Abs. 1 AO waren die Parteien, die nach §§ 26, 26 b EStG zusammen veranlagt worden waren, als Gesamtschuldner verpflichtet, die gegen sie festgesetzten Einkommensteuer -Vorauszahlungen zu leisten. Deshalb kann der Klger, der unstreitig allein die Vorauszahlungen zu Lasten seines Kapitalkontos bei der Klgerin zu 2 entrichtet hat, nach § 426 BGB von der Beklagten einen Ausgleich im Innenverhltnis verlangen, der sich nach der von den Parteien getroffenen Bestimmung richtet. Insofern ist nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, die von der Revis i - on nicht angegriffen worden sind, davon auszugehen, daß aufgrund der lan g - jhrigen Übung eine konkludente Vereinbarung der Parteien des Inhalts b e - stand, daß der Klger die gegen die Ehegatten festgesetzten Einkommenste u - ern begleicht, die Betrge, die ber die bestehenden Steuerschulden hinaus gezahlt worden - 4 - sind, aber an ihn zurckflieûen. Die Steuererstattungen stehen im Innenve r - hltnis der Parteien mithin dem Klger alleine zu. Insoweit ist weder von einer ehebedingten Zuwendung des Klgers auszugehen, noch wird der Au s - gleichsanspruch nach § 426 BGB durch die gterrechtlichen Vorschriften ber den Zugewinnausgleich verdrngt (vgl. Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240). Hahne Weber -Monecke Wag e - nitz Ahlt Vézina
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