BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILXII ZR 100/00Verkündet am: 16. Juli 2003Küpferle,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein ZPO § 288 Abs. 1Der Vortrag einer Partei, der Vertrag sei mit dem Gegner zustande gekommen, kannGegenstand eines Geständnisses im Sinne des § 288 ZPO sein.BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00 - OLGBrandenburgLGPotsdam - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 16. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Ger-ber, Sprick, Fuchs und die Richterin Dr. Vézinafür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats desBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Februar 2000aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin verlangt vom Beklagten Räumung eines Geschäftsgrund-stücks und Zahlung rückständigen Nutzungsentgelts zuzüglich Nebenkostenund Zinsen.Mit Vertrag vom 15. Mai 1990, den der Beklagte ohne Vertretungszusatzunterschrieb, schloß der VEB Straßenbau und Immobilien in N. einenNutzungsvertrag über Gewerberäume und -flächen gegen ein monatliches Nut-zungsentgelt von 3.143,05 DM zuzüglich einer monatlichen Nebenkostenpau- - 3 -schale für Be- und Entwässerung und Lieferung von Wärme und Energie. ImKopf der Vertragsurkunde ist als Vertragspartner ("Nutzer") die Firma "T. W. ", vertreten durch den Beklagten, genannt.Nach Umwandlung des VEB in die N. VerkehrsbaugesellschaftmbH veräußerte diese das Mietobjekt mit Vertrag vom 28. September 1990 andie Klägerin, die als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist.Vom 1. Januar 1991 bis Ende 1996 zahlte der Beklagte an die Klägerindas von ihr verlangte Bruttoentgelt, das sich nach den - von der Revision nichtangegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts auf monatlich4.759,42 DM belief, sowie eine Nachzahlung laut Nebenkostenabrechnung1991 in Höhe von 1.409,66 DM.Für das Jahr 1997 zahlte der Beklagte einmalig 13.227,15 DM und stellteseine Zahlungen ab 1. Juni 1997 völlig ein.Mit ihrer dem Beklagten am 25. März 1998 zugestellten Klage erklärtedie Klägerin die fristlose Kündigung des Vertrages wegen Zahlungsverzugesund verlangte Räumung sowie Zahlung rückständigen Nutzungsentgelts für denZeitraum 1997 bis einschließlich Oktober 1998 sowie von Nebenkosten gemäßNebenkostenabrechnungen für 1995 und 1996 in Höhe von insgesamt74.274,11 DM nebst Zinsen.Das Landgericht gab dem Räumungsbegehren in vollem Umfang unddem Zahlungsbegehren teilweise statt. Die hiergegen gerichtete Berufung desBeklagten, mit der er seinen Abweisungsantrag weiterverfolgte, hatte Erfolg; dieAnschlußberufung der Klägerin, mit der diese zuletzt unter Einschluß desweiteren Zeitraums bis einschließlich September 1999 Zahlung weiterer82.272,77 DM nebst Zinsen verlangte, wies das Berufungsgericht zurück. - 4 -Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre im zwei-ten Rechtszug zuletzt gestellten Anträge mit der Maßgabe weiterverfolgt, daßder Rechtsstreit hinsichtlich des Räumungsverlangens in der Hauptsache erle-digt sei, weil der Beklagte inzwischen geräumt habe.Entscheidungsgründe: Aufgrund der Säumnis der Revisionsbeklagten ist durch Versäumnisurteilzu erkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf der Säumnisfolgeberuht (vgl. BGHZ 37, 79, 82).Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und dieAnschlußberufung zurückgewiesen, weil es den Beklagten für nicht passiv legi-timiert hält. Insoweit ist es dem erstmals im Laufe des Berufungsverfahrensvorgetragenen Einwand des Beklagten gefolgt, den Nutzungsvertrag nicht alsInhaber einer unter der Bezeichnung "T. W. " auftretenden Ein-zelfirma und damit im eigenen Namen geschlossen zu haben, sondern als Ver-treter der am 24. April 1990 unter der Firma "T. W. Jeans undSportswear D. O. " im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma seinerEhefrau.Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.2. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zu-trifft, wegen des eingangs des Nutzungsvertrages enthaltenen Zusatzes, Nutzer - 5 -sei die durch den Beklagten vertretene Firma "T. W. ", seien dieErklärungen der Vertragsparteien entsprechend den für unternehmensbezoge-ne Geschäfte geltenden Regeln dahin auszulegen, daß nicht der Beklagteselbst, sondern der (wahre) Inhaber des im Vertrag bezeichneten Unterneh-mens Vertragspartner habe werden sollen.Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob diese Auslegung in un-mittelbarer Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vorzu-nehmen war, wie der Entscheidung des Berufungsgerichts zu entnehmen ist,oder ob sich etwas anderes daraus ergeben könnte, daß der am 15. Mai 1990und damit vor dem Beitritt geschlossene Vertrag hinsichtlich der Frage, werPartei geworden ist, nach dem Recht der DDR zu beurteilen wäre (vgl. Palandt/Weidenkaff BGB 62. Aufl. Art. 232 § 2 EGBGB Rdn. 3), mithin nach dem ZGBoder aber, da die gewerbliche Nutzung durch ein in der Bundesrepublik ansäs-siges Unternehmen vereinbart war (vgl. Kommentar zum GIW, 2. Aufl. 1983§ 1.1 und 1.2), nach § 6 des Gesetzes über internationale Wirtschaftsverträge(GIW) in seiner ursprünglichen Fassung vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 5S. 61), die bis zum Inkrafttreten des § 3 des Gesetzes über die Änderung undAufhebung von Gesetzen der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483)galt.Zu Recht macht die Revision nämlich geltend, der Beklagte habe im er-sten Rechtszug gemäß § 288 ZPO gestanden, den Vertrag im eigenen Namengeschlossen zu haben und Vertragspartei des Nutzungsvertrages geworden zusein, und er bleibe an dieses Geständnis gebunden, da er die Voraussetzungendes § 290 ZPO nicht dargelegt habe.3. Die - hier nicht erfolgte - Protokollierung des Geständnisses (§ 160Abs. 3 Nr. 3 ZPO) ist nur vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, nicht - 6 -aber vor dem Prozeßgericht Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. Zöller/GregerZPO 23. Aufl. § 288 Rdn. 5).Gegenstand eines Geständnisses können zunächst Tatsachen sein, zudenen auch innere Tatsachen wie eine Willensrichtung gehören. Ausdrücklichhat im ersten Rechtszug zwar keine der Parteien vorgetragen, der Beklagte ha-be den Vertrag im eigenen Namen geschlossen. Gegenstand eines Geständ-nisses können darüber hinaus aber auch juristisch eingekleidete Tatsachensein; hierzu ist auch der Vortrag zu rechnen, wer Vertragspartei geworden sei(vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1993 - VIII ZR 197/72 - NJW-RR 1994,1405; dieser Entscheidung ist zu entnehmen, daß auch der Vortrag, ein Kauf-vertrag sei "mit Herrn H selbst" - und nicht mit der Handelsagentur, für die ertätig war - zustande gekommen, geständnisfähig ist).Hinzu kommt, daß nach herrschender Meinung, der sich der Senat an-schließt, grundsätzlich auch präjudizielle Rechtsverhältnisse Gegenstand einesGeständnisses sein können (vgl. BAG NJW 1966, 1299, 1300 unter II 3 m.N.;Musielak/Huber ZPO 3. Aufl. § 288 Rdn. 4; und insbesondere Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 288 Rdn. 8, der die Auffassung vertritt, auch aner-kenntnisähnliche Erklärungen sollten für das Gericht bindend sein, wenn siesich auf solche Rechtsfolgen beziehen, die auch Gegenstand einer selbständi-gen Feststellungsklage sein und dann der Parteidisposition durch Anerkenntnisunterliegen könnten). Um solch einen Fall handelt es sich hier: Streitgegen-stand sind die Ansprüche der Klägerin auf Räumung und Zahlung, für die dasBestehen eines Nutzungsvertrages zwischen den Parteien, das Gegenstandeiner gesonderten Feststellungsklage hätte sein können, präjudiziell ist.4. Ein derartiges Geständnis des Beklagten liegt hier vor. Der Klägerhatte schon in der Klageschrift vorgetragen, der Beklagte sei Mieter des im - 7 -Vertrag bezeichneten Mietobjekts (vgl. auch GA I 93: er habe die "von ihm an-gemietete" Gewerberäumlichkeit zu räumen). Das hat der Beklagte mehrfachzugestanden, indem er vorgetragen hat, er sei voll und ganz "seinen" Zah-lungsverpflichtungen aus dem Vertrag nachgekommen, und "zwischen denParteien" sei "im Jahre 1990 zunächst eine monatliche Grundmiete von3.143,05 DM vereinbart" worden, wobei unter "Parteien" ersichtlich die Prozeß-parteien zu verstehen sind. In diesem Sinne war auch sein Vortrag zu verste-hen, er, der Beklagte, schulde (ausschließlich) den Grundbruttomietzins, unddie Klägerin könne den Vertrag schließlich nicht einseitig ohne Vereinbarung"mit dem Beklagten" ändern. Gleiches gilt für seine Einwendungen zur Höheder Klageforderung, mit denen er für die Jahre 1991 bis 1997 im einzelnen dar-gelegt hat, was "der Beklagte der Klägerin schuldet", und zwar "nach dem Nut-zungsvertrag zwischen der Straßenbau und Immobilien K. Straßeund dem Beklagten".Über diesen Vortrag haben die Parteien vor dem Landgericht am 23. No-vember 1998 mündlich verhandelt (vgl. zur stillschweigenden Bezugnahme aufvorbereitende Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung auch BGH, Urteilvom 14. April 1999 - IV ZR 289/97 - NJW-RR 1999, 1113).5. Die Voraussetzungen für einen Widerruf dieses Geständnisses nach§ 290 ZPO hat der Beklagte nicht dargelegt. Er trägt im Berufungsverfahrenlediglich (erstmals) vor, Inhaberin der Einzelfirma, mit der die Klägerin denMietvertrag geschlossen habe, sei damals seine Frau gewesen, und führt dazuwörtlich aus:"Dieser Umstand fiel erst jetzt auf, da der Beklagte im Zuge des Beru-fungsverfahrens erstmalig den Nutzungsvertrag einsah. Dabei fiel ihm auf, daßMieterin die Firma seiner Frau in M. war. Seine Frau hatte bis dahin alle - 8 -gemeinsamen Angelegenheiten geregelt, sich jedoch aufgrund ihrer Schwan-gerschaft aus dem Geschäft zurückgezogen. Mieter ist also nicht der Beklagte,sondern die Zeugin O. . ... Die Vertretungsverhältnisse sind nunmehr offen-sichtlich".Damit legt der Beklagte keinen Irrtum dar, sondern trägt nur eine geän-derte, für seine Prozeßsituation günstigere Rechtsansicht vor. Er hatte zuge-standen, sich durch den Vertrag selbst verpflichtet zu haben, und beruft sichnunmehr lediglich darauf, aus dem Wortlaut des Vertrages ergebe sich etwasanderes, weil Inhaber der im Vertrag genannten Einzelfirma nicht er selbst,sondern seine Ehefrau gewesen sei.Der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien bei Vertragsschluß istaber auch dann maßgeblich, wenn er im Vertragstext keinen oder nur einenunvollkommenen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. November1995 - VIII ZR 281/94 - ZIP 1996, 476 m. Anm. Kohler EWiR 1996, 557), undzwar auch dann, wenn § 6 GIW einschlägig ist, da dieser seinem wesentlichenInhalt nach mit §§ 133, 157 BGB übereinstimmt. Somit kommt es nicht ent-scheidend darauf an, was im Vertrag steht, sondern was die Parteien damalsübereinstimmend gewollt haben - und daß der Beklagte sich bei seinem frühe-ren Geständnis, sich selbst verpflichtet zu haben, über den damaligen Ver-tragswillen der Parteien geirrt habe, trägt er nicht vor.6. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil dasBerufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zur Höheder rückständigen Nutzungsentgelte und Nebenkosten und damit auch nicht zuden Voraussetzungen der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges ge-troffen hat, von denen die Entscheidung über die bislang einseitige Erledi-gungserklärung hinsichtlich des Räumungsbegehrens abhängen wird. Diese - 9 -Feststellungen wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sachenachzuholen haben.HahneGerberSprickFuchsVézina
Full & Egal Universal Law Academy