BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 100/04 vom 9. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 9. November 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. M344rz 2004 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 64.906,62 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Voraussetzungen, unter denen mehrere Rechtshandlungen, die gleichzeitig vorgenommen werden oder sich wirtschaftlich erg344nzen, zusam-menzufassen sind und anfechtungsrechtlich ausnahmsweise einheitlich beurteilt werden m374ssen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, WM 2003, 2458, 2459), sind hier nicht gegeben. Die streitgegenst344ndlichen Provisionsan- 2 - 3 - spr374che der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin sind durch die Vereinba-rung vom 1. Juli 1998 origin344r begr374ndet worden und standen den Gl344ubigern der Gesellschaft bis zur Abtretung an die Kl344gerin als Haftungsmasse zur Ver-f374gung. Die Motive des Gesellschafters N. , die ihn dazu veranlasst ha-ben, der Begr374ndung von Provisionsanspr374chen durch die Schuldnerin zuzu-stimmen, sind anfechtungsrechtlich unerheblich, weil es insoweit auf den realen Geschehensablauf ankommt. Die vom Berufungsgericht zur Reichweite der Vereinbarung vom 14./18. Januar 1999 vorgenommene Beweisw374rdigung anhand der konkreten Umst344nde des Einzelfalls war insgesamt Aufgabe des Tatrichters. Die Kl344gerin ist f374r den von ihr behaupteten Verzicht des Insolvenzverwalters auf das An-fechtungsrecht darlegungs- und beweispflichtig. Das Berufungsgericht ist von einem offenen Beweisergebnis ausgegangen. Rechtsgrunds344tzliche Fragen stellen sich hierbei nicht. Der behauptete Geh366rsversto337 liegt ersichtlich nicht vor. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 31.03.2003 - 7 O 392/00 - OLG Rostock, Entscheidung vom 22.03.2004 - 3 U 156/03 -
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