BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 100/05 vom 13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 13. Dezember 2007 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Senats vom 8. November 2007 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat in dem Beschluss vom 8. November 2007 374ber die Zu-r374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten den Gegen-standswert in H366he der Summe der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Ge-genforderungen festgesetzt (64.085,25 200). Mit Schriftsatz vom 23. November 2007 haben die Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers hiergegen Gegenvorstel-lung erhoben. Sie erstreben eine Heraufsetzung des Wertes um den Betrag der Hauptforderung von 36.471,58 200 auf 100.556,83 200. 1 Die Gegenvorstellung ist unbegr374ndet. Die Begr374ndung der Nichtzulas-sungsbeschwerde der Beklagten befasst sich ausschlie337lich mit den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen. Ihr kann nicht entnommen wer-den, dass die Beklagten in diesem Verfahrensabschnitt die von den Vorinstan-zen den Kl344gern zuerkannten Honoraranspr374che noch in Frage stellen. Entge- 2 - 3 - gen der Auffassung der Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger ergibt sich dies auch nicht aus dem f374r den Fall der Zulassung der Revision angek374ndigten An-trag auf Klageabweisung. Die Klage w344re auch abzuweisen gewesen, wenn - was mit der Nichtzulassungsbeschwerde ausschlie337lich geltend gemacht wor-den ist - die erkl344rte Hilfsaufrechnung in H366he der Klageforderung durchgriff. Die 334berlegungen der Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger, ob eine vom Senat zugelassene Revision auf die 334berpr374fung der Hauptforderung h344tte er-streckt werden k366nnen und welcher Gegenstandswert sich in diesem Fall f374r das Revisionsverfahren ergeben h344tte, sind fiktiv und k366nnen den Gegen-standswert der Nichtzulassungsbeschwerde nicht beeinflussen. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.01.2004 - 10 O 120/03 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 21.04.2005 - 12 U 25/04 -
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