BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 100/05 vom 23. Oktober 2007 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sachverst344ndigenablehnung II ZPO 247 406 Zur Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverst344ndigen im Nichtigkeitsberufungsverfahren. BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2007 - X ZR 100/05 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gr366ning beschlossen: Das gegen den gerichtlichen Sachverst344ndigen Prof. Dr. N. gerichtete Ablehnungsgesuch wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1 I. Die Beklagte ist Inhaberin des europ344ischen Patents 0 685 527 (Streitpatents), das eine thermoplastische Zusammensetzung aus kompatibi-lisiertem Polyphenylether-Polyamidharz und elektrisch leitendem Ru337 betrifft. Die Kl344gerin hat vor dem Bundespatentgericht in Bezug auf das Streitpatent gegen die Beklagte Nichtigkeitsklage erhoben, mit der sie in erster Instanz Erfolg hatte. Im Berufungsverfahren hat der Senat Beweiserhebung durch Einho-lung eines Sachverst344ndigengutachtens angeordnet und Prof. Dr. N. von der 205 zum gerichtlichen Sach- verst344ndigen bestellt. Nach Einreichung des schriftlichen Gutachtens hat die Kl344gerin den Sachverst344ndigen im Wesentlichen mit der Begr374ndung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, dass dieser sein Gutachten 374ber ei- 2 - 3 - nen Monat vor dem urspr374nglich zugesagten Termin fertig gestellt und vorge-legt habe, obwohl sie noch einen weiteren Schriftsatz angek374ndigt habe; dies spreche daf374r, dass er sich einer nochmaligen Reflexion der von ihm gewon-nenen Erkenntnisse habe verschlie337en wollen. Auch habe der Sachverst344n-dige ersichtlich erst nach Eingang des letzten Schriftsatzes der Beklagten gro337e Teile seines Gutachtens erstellt, ohne dass hierf374r eine Notwendigkeit bestanden habe. Weiter habe er wesentliche Argumente der Kl344gerin unbe-r374cksichtigt gelassen, falsch oder sinnentstellend wiedergegeben, Parteivor-trag der Beklagten unreflektiert 374bernommen und zuungunsten der Kl344gerin unterschiedliche Ma337st344be angewendet. Zudem stehe der Sachverst344ndige in gesch344ftlichen Beziehungen zu den Verfahrensbevollm344chtigten der Be-klagten; so seien diese als Vertreter bei sechs Patentanmeldungen (aus den Jahren 2000 bis 2002) t344tig geworden, in denen der Sachverst344ndige als Mit-erfinder benannt sei; hierauf habe der Sachverst344ndige nicht hingewiesen. Auch habe er mit der B. , einer Wettbewerberin der Kl344gerin, zusam- mengearbeitet, mit der Lieferbeziehungen der Beklagten hinsichtlich zweier Hauptkomponenten des Gegenstands des Streitpatents best344nden. Auch h344t-ten die Beklagte und die B. bei zahlreichen Patentanmeldungen ko- operiert, die zum Teil in enger Verwandtschaft zum Gegenstand des Streitpa-tents st344nden. Weiter best344nden direkte Gesch344ftsbeziehungen zwischen der auf dem Campus der 205 Beklag- ten und der Hochschule. Die Beklagte hat dem Ablehnungsgesuch, das sie bereits f374r verfristet h344lt, widersprochen. Sie meint, dass die Kl344gerin nicht rechtzeitig Nachfor-schungen 374ber die Beziehungen des Sachverst344ndigen zu den Parteien und ihren Vertretern angestellt habe. Es habe kein direktes Mandatsverh344ltnis zu dem Sachverst344ndigen bestanden und die Patentanw344lte, die als Vertreter t344tig geworden seien, seien l344ngst aus ihrer Soziet344t ausgeschieden. 3 - 4 - II. Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg. 4 Ein Sachverst344ndiger kann nach 247 406 ZPO, der auch im Berufungs-verfahren in Patentnichtigkeitssachen anwendbar ist, abgelehnt werden, wenn hinreichende Gr374nde vorliegen, die in den Augen einer vern374nftigen Partei geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken. Daf374r kommt es nicht darauf an, ob der gerichtlich beauftragte Sachverst344ndige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hegt. Ma337geblich ist vielmehr, ob f374r die das Ablehnungsgesuch anbringende Par-tei der Anschein nicht vollst344ndiger Unvoreingenommenheit besteht. Dies kann unter anderem in Betracht kommen, wenn der Sachverst344ndige in ei-nem aktuellen Mandatsverh344ltnis zu den Prozessbevollm344chtigten des Pro-zessgegners oder in n344heren Beziehungen zu einer der Parteien steht (Sen.Beschl. v. 24.7.2007 - X ZR 1/06, in juris; Beschl. v. 4.12.2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 - Sachverst344ndigenablehnung; Beschl. v. 13.1.1987 - X ZR 29/86, GRUR 1987, 350 f. - Werkzeughalterung). 5 Die geltend gemachten Gr374nde rechtfertigen, ihre rechtzeitige Anbrin-gung zugunsten der Kl344gerin unterstellt, bei verst344ndiger W374rdigung nicht die Annahme, der gerichtliche Sachverst344ndige werde nicht die erforderliche Un-parteilichkeit aufbringen. 6 Soweit die Kl344gerin geltend macht, dass der gerichtliche Sachverst344n-dige sein Gutachten verfr374ht eingereicht habe, ist zu bemerken, dass der Se-nat den gerichtlichen Sachverst344ndigen bereits im M344rz 2007 zur alsbaldigen Abgabe des Gutachtens angehalten und sodann im Mai 2007 nachgefragt hat, wann mit der Abgabe des Gutachtens zu rechnen sei. Dass sich der Sachverst344ndige daraufhin mit der Abgabe des Gutachtens beeilt hat, kann 7 - 5 - deshalb bei verst344ndiger W374rdigung f374r sich nicht die Besorgnis der Befan-genheit begr374nden, dies umso mehr, als der Sachverst344ndige immer seine Bereitschaft bekundet hat, noch auf nachtr344gliches Vorbringen zu reagieren. Der von der Kl344gerin noch angek374ndigte weitere Schriftsatz ist im 334brigen bis zum Erlass dieser Entscheidung nicht bei Gericht eingegangen. Dass der Sachverst344ndige nicht zu einer Reflexion seiner Meinung bereit sei, ist eine lediglich auf Vermutungen gest374tzte Annahme der Kl344gerin, die zudem im Widerspruch zu den Erkl344rungen des Sachverst344ndigen steht; sie kann daher bei verst344ndiger W374rdigung nicht die Annahme begr374nden, der Sachverst344n-dige sei befangen. Etwaige inhaltliche M344ngel des Gutachtens wird der Senat in seine Beweisw374rdigung einzubeziehen haben. Auch sie w344ren f374r sich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begr374nden (Sen.Beschl. v. 5.11.2002 - X ZR 136/99, Schulte-Kartei PatG 110-122 Nr. 59 - Sachver-st344ndigenablehnung 07 sowie Parallelentscheidungen vom selben Tag - X ZR 175/01 und X ZR 178/01, FF 2003 Sonderheft 1, 107, Leitsatz auch in Mitt. 2003, 333 - Sachverst344ndigenablehnung 09). 8 Dass der Sachverst344ndige bei Erfindungen als Miterfinder benannt ist, bei denen die Anwaltssoziet344t die Vertretung 374bernommen hatte, die nun-mehr die Beklagte vertritt, k366nnte - unabh344ngig davon, dass die Anw344lte, die im jeweiligen Fall t344tig geworden sind, wie dem Senat bekannt ist, Anfang 2003 aus der Kanzlei ausgeschieden und in anderer Soziet344t t344tig sind - die Besorgnis der Befangenheit grunds344tzlich nur dann begr374nden, wenn es sich um gegenw344rtige oder doch um nicht lange zur374ckliegende Mandatierungen handeln w374rde (vgl. Sen., aaO, GRUR 1987, 350 f. - Werkzeughalterung), regelm344337ig aber nicht schon dann, wenn es sich um bereits l344ngere Zeit zu-r374ckliegende Mandatsverh344ltnisse handelt (vgl. Sen.Beschl. v. 24.7.2007 - X ZR 1/06). Dass dies der Fall sei, wird aber von der Kl344gerin nicht einmal behauptet; es ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen, die aus- - 6 - weisen, dass die Vertretung, soweit im Inland Anw344lte eingeschaltet wurden, zwar jedenfalls 1997 (Patentanmeldung DE 205 ) und 2000 bis 2002 durch die Soziet344t der Beklagtenvertreter erfolgt ist, seit 2003 aber durch die aus der Soziet344t der Beklagtenvertreter ausgeschiedenen Anw344lte der nunmehrigen Soziet344t I. oder durch Anw344lte der Kanzlei R. , und nicht mehr durch die Soziet344t, die die Beklagte vertritt. Daraus kann nur geschlossen werden, dass etwaige Beziehungen des Sach-verst344ndigen zur Soziet344t der Beklagtenvertreter sp344testens im Jahr 2003 und damit bereits vor geraumer Zeit geendet haben. Zudem f344llt ins Gewicht, dass es sich nicht um eigene Anmeldungen des Sachverst344ndigen handelt, sondern durchwegs um Anmeldungen der B. und dabei um solche, bei denen der Sachverst344ndige lediglich als Miterfinder benannt ist. 9 Dass der Sachverst344ndige unmittelbar mit der Beklagten zusammen-gearbeitet haben soll, macht die Kl344gerin nicht geltend. Schon aus diesem Grund erweist sich der von ihr genannte Beschluss des Oberlandesgerichts M374nchen vom 24.7.2001 - 14 W 99/01 (soweit ersichtlich unver366ffentlicht) als unergiebig. Dass er mit einer Wettbewerberin der Kl344gerin zusammengear-beitet haben mag, f374llt einen Ablehnungsgrund ebenfalls nicht aus. Industrie-korporationen als solche sind, wie der Senat erst k374rzlich f374r Industriet344tigkei-ten allgemein entschieden hat (Sen.Beschl. v. 18.9.2007 - X ZR 81/06), bei Hochschullehrern auf dem Gebiet der Technik und der Naturwissenschaften allgemein zu erwarten und schon deshalb f374r sich allein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begr374nden. Sie sind sogar im Interesse der Qualifikation des Sachverst344ndigen erw374nscht (Sen.Beschl. v. 26.7.2005 - X ZR 108/04, Umdruck S. 5, im Druck nicht ver366ffentlicht). Dies gilt jeden-falls im Patentnichtigkeitsverfahren. Ob au337erhalb dieser Verfahrensart f374r eine Zusammenarbeit mit Wettbewerbern etwas anderes zu gelten hat (vgl. den ebenfalls von der Kl344gerin vorgelegten Beschluss des Oberlandesge- - 7 - richts M374nchen vom 23.10.1997 - 6 W 2270/97, soweit ersichtlich unver366f-fentlicht), bedarf deshalb keiner weiteren Er366rterung. Auch eine T344tigkeit f374r einen nicht am Verfahren beteiligten und auch nicht mit einem Verfahrensbeteiligten verflochtenen Konkurrenten (zu diesem Fall Sen.Beschl. v. 10.12.1998 - X ZR 64/97, abgedruckt bei Bausch, Nichtig-keitsrechtsprechung in Patentsachen 1994 - 1998, 551 - Sachverst344ndigen-ablehnung 05; Beschl. v. 24.7.2007 - X ZR 1/06) rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit ohne Hinzutreten weiterer Umst344nde noch nicht (Sen.Beschl. v. 18.9.2007, aaO; vgl. Sen.Beschl. v. 11.7.1995 - X ZR 99/93, Schulte-Kartei PatG 26-29 Nr. 39 - Sachverst344ndigenablehnung 01; vgl. weiter Sen.Beschl. v. 5.11.2002 - X ZR 136/99, Schulte-Kartei PatG 110-122 Nr. 59 - Sachver-st344ndigenablehnung 07, Umdruck S. 5, und zwei Entscheidungen vom selben Tag - X ZR 175/01 und X ZR 178/01, FF 2003 Sonderheft 1, 107, Leitsatz auch in Mitt. 2003, 333 - Sachverst344ndigenablehnung 09). Derartige Umst344n-de hat die Kl344gerin indessen nicht ausreichend dargelegt, selbst wenn zu ih-ren Gunsten davon ausgegangen wird, dass das Streitpatent einen Ge-sch344ftsbereich betrifft, auf dem sowohl die Kl344gerin als auch die Beklagte und das Konkurrenzunternehmen, mit dem der Sachverst344ndige zusammengear-beitet haben soll, t344tig sind. Objektiv greifbare Anhaltspunkte, die bei verst344n-diger W374rdigung die Annahme st374tzen k366nnen, dass der Sachverst344ndige befangen sei, ergeben sich hieraus nicht. 10 Schlie337lich ist der Umstand, dass die Beklagte (oder jedenfalls ein mit dieser verbundenes Konzernunternehmen) eine Niederlassung auf dem Campus der Hochschule unterh344lt, der der Sachverst344ndige angeh366rt, nicht geeignet, aus der Sicht einer verst344ndigen Partei die Besorgnis der Befan-genheit zu begr374nden. Zwar wird eine Gesamtw374rdigung der ma337geblichen Umst344nde bei Forschungskooperationen zwischen der organisatorischen 11 - 8 - Einheit der Hochschule, der der Sachverst344ndige angeh366rt, und einer Pro-zesspartei oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen zu dem Ergeb-nis f374hren k366nnen, dass der Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangen-heit ausgef374llt ist (vgl. Sen.Beschl. v. 10.12.1998 - X ZR 64/97 bei Bausch BGH 1994 - 1998, 551 - Sachverst344ndigenablehnung 05; Beschl. v. 21.2.2006 - X ZR 103/04, im Druck nicht ver366ffentlicht; zur Gesamtabw344gung Sen.Beschl. v. 25.2.1997 - X ZR 137/94, bei Bausch BGH 1994-1998, 559 - Sachverst344ndigenablehnung 03). Solche Kontakte des Instituts, dem der Sachverst344ndige angeh366rt, sind hier indessen nicht einmal vorgetragen; blo-337e Beziehungen der Hochschule zur Beklagten oder zu einem Konzernunter-nehmen der Beklagten, auf die sich die Kl344gerin st374tzt, reichen nicht daf374r aus, einen hinreichenden Anlass f374r die Besorgnis der Befangenheit zu bieten (vgl. Sen.Beschl. v. 1.2.2005 - X ZR 26/04; v. 26.7.2005 - X ZR 108/04, beide nicht im Druck ver366ffentlicht). - 9 - Auch aus der Summierung der von der Kl344gerin geltend gemachten Umst344nde ergibt sich kein hinreichender Anlass f374r eine Besorgnis der Be-fangenheit. Die heterogenen Aspekte, auf die sich die Kl344gerin st374tzt, erlau-ben bei verst344ndiger W374rdigung keine Summenbildung. 12 Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.03.2005 - 3 Ni 23/03 (EU) -
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