BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 100/05 vom 24. Juni 2008 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-rin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: I. Auf die Verg374tung des gerichtlichen Sachverst344ndigen Prof. Dr. N. wird ein Abschlag von 15.000,-- EUR festgesetzt. Eine weitergehende Festsetzung bleibt vorbehalten. II. Der Antrag des gerichtlichen Sachverst344ndigen, zu seinen Gunsten eine weitere Verg374tung in H366he von 5.355,-- EUR f374r die Ausarbeitung seiner Erwiderung auf den Befangenheitsan-trag festzusetzen, wird zur374ckgewiesen. III. Der Berufungskl344gerin wird aufgegeben, bis zum 1. August 2008 einen weiteren Vorschuss in H366he von 15.000,-- EUR ein-zubezahlen, weil der bisher eingezahlte Vorschuss zur Deckung der anfallenden Kosten voraussichtlich nicht ausreichen wird. Gr374nde: 1 I. Der in dem Patentnichtigkeitsberufungsverfahren als gerichtlicher Sachverst344ndiger bestellte Antragsteller Prof. Dr. N. hat f374r das von ihm er- - 3 - stattete Gutachten zun344chst pauschal einen Betrag von 25.000,-- EUR in Rechnung gestellt; nachdem die Kl344gerin dem widersprochen hat, hat er seine Rechnung aufgeschl374sselt und ein Honorar f374r 221 Stunden zu je 95,-- EUR nebst Umsatzsteuer sowie Nebenkosten in H366he von 984,-- EUR einschlie337lich Umsatzsteuer, insgesamt 25.968,55 EUR, verlangt. Au337erdem hat er f374r die Erwiderung auf ein gegen ihn gerichtetes, erfolglos gebliebenes Ablehnungsge-such einen Betrag von 5.355,-- EUR in Rechnung gestellt. II. 1. Der festgesetzte Abschlag entspricht dem einbezahlten Vorschuss. Die endg374ltig festzusetzende Verg374tung f374r das schriftliche Gutachten wird sich angesichts des au337ergew366hnlichen Umfangs der Sache voraussichtlich h366her belaufen, zumal die Kl344gerin sachliche Einwendungen gegen die vom Gutach-ter angesetzte Stundenzahl nicht vorgebracht hat. Nachdem der gerichtliche Sachverst344ndige die Stundenzahl bisher lediglich mit dem Gewicht der Akten begr374ndet und eine n344here Aufschl374sselung nicht vorgenommen hat, kann al-lerdings nach derzeitigem Sachstand mit einer Verg374tung f374r 221 Stunden nicht gerechnet werden. 2 - 4 - 2. F374r eine Verg374tung f374r die Erwiderung auf das Ablehnungsgesuch be-steht keine gesetzliche Grundlage (247247 7, 8, 12 JVEG). 3 Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.03.2005 - 3 Ni 23/03 (EU) -
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