BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 100/06 Verk374ndet am: 22. M344rz 2007 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 345, 514 Abs. 2 Satz 1 a) Der Prozessbevollm344chtigte, der zu einem ausw344rtigen Gerichtstermin anzureisen hat, ist bei der Auswahl des 366ffentlichen Verkehrsmittels grunds344tzlich frei; er kann sich auch f374r das Flugzeug entscheiden. b) Bezieht der Prozessbevollm344chtigte einen Inlandsflug in die Reiseplanung ein, braucht er f374r die Bemessung von Pufferzeiten f374r den 334bergang zu einem An-schlussverkehrsmittel grunds344tzlich keine Verz366gerungen von mehr als einer Stun-de in Rechnung zu stellen. c) Eine auf die Entwicklung der Wetterverh344ltnisse zur geplanten Flugzeit ausgerichte-te Beobachtungspflicht trifft den Prozessbevollm344chtigten nur bei bereits bestehen-den oder angek374ndigten Schlechtwetterlagen, welche die Durchf374hrung der Reise wahrscheinlich verhindern. BGH, Urteil vom 22. M344rz 2007 - IX ZR 100/06 - OLG Rostock LG Neubrandenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. M344rz 2007 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Rostock vom 28. April 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der Schuldnerin. Er verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung von der Beklagten einen Betrag von noch 158.103,09 200 zuz374glich Zinsen. Gegen das im schriftlichen Vorverfah-ren ergangene Vers344umnisurteil des Landgerichts Neubrandenburg hat die Be-klagte, vertreten durch ihren in Karlsruhe kanzleians344ssigen Prozessbevoll-m344chtigten, form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. In dem auf den 27. Oktober 2005, 14.00 Uhr anberaumten Termin zur Verhandlung 374ber den Einspruch ist der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten trotz ordnungsgem344337er Ladung nicht erschienen. Er hatte um 10.25 Uhr durch seine Kanzlei mitteilen lassen, dass der von ihm gebuchte Flug ab Karlsruhe/Baden-Baden wegen Ne-bels ausgefallen sei. Gegen 14.40 Uhr hat er dem Gericht telefonisch ange-zeigt, dass sich seine zun344chst f374r 15.30 Uhr angek374ndigte Ankunft weiter ver-z366gern werde. Wegen starken Verkehrsaufkommens und einer Stra337enumlei- 1 - 3 - tung zwischen Berlin und Neubrandenburg werde er das Gericht voraussichtlich erst gegen 16.00 Uhr erreichen. Nach 14.45 Uhr hat der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers den Erlass eines zweiten Vers344umnisurteils beantragt, welches sodann verk374ndet worden ist. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung mit der Begr374ndung einge-legt, ein Fall verschuldeter S344umnis liege nicht vor. Das Berufungsgericht hat das zweite Vers344umnisurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur374ckverwiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Kl344gers. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die besonderen Zul344ssigkeits-voraussetzungen der Berufung gem344337 247 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO l344gen vor. Un-ter diese Bestimmung sei unter anderem der hier gegebene Fall zu fassen, dass die Partei unverschuldet s344umig gewesen sei. Die Beklagte habe die ma337geblichen Tatsachen f374r den Ausschluss ihres Verschuldens vollst344ndig und schl374ssig vorgetragen. Die Berufung sei begr374ndet, weil ein Fall unver-schuldeter S344umnis gegeben sei. Ma337stab sei die 374bliche, von einem ordentli-chen Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt, nicht das unabwendbare Ereignis. Die Reiseplanung des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten - eine Kombina- 4 - 4 - tion von Flug- und Bahnreise - sei nicht zu beanstanden. Ein Prozessbevoll-m344chtigter d374rfe auf alle 366ffentlichen Verkehrsmittel zur374ckgreifen. Linienfl374ge seien Bestandteil des 366ffentlichen Personenverkehrs. Dem Rechtsanwalt sei es daher grunds344tzlich zuzubilligen, bei Reisen innerhalb Deutschlands die zeit-sparende Nutzung des Flugzeuges in die Reiseplanung einzubeziehen. Er m374sse allerdings entsprechende Pufferzeiten einrechnen, um das Erreichen des weiteren Anschlusses - hier die Bahn ab Berlin - sicherzustellen. Dies sei geschehen. Hinreichende Anhaltspunkte daf374r, dass der Prozessbevollm344chtig-te der Beklagten aufgrund der Wetterlage nicht auf den p374nktlichen Flug des von ihm gebuchten Flugzeuges habe vertrauen d374rfen, seien nicht ersichtlich. Konkrete Witterungsumst344nde, die bei einer sorgf344ltigen Person begr374ndete Zweifel geweckt h344tten, dass die Maschine rechtzeitig abheben w374rde, h344tten sich nicht aufgedr344ngt. Die allgemeine Erkenntnis, dass im Herbst Witterungs-verh344ltnisse auftreten k366nnten, die einem p374nktlichen Abflug entgegenst344nden, reiche ebenso wenig aus wie die in den Wetterberichten des Vorabends ange-k374ndigte M366glichkeit von Nebel im Abfluggebiet. Nach der Absage des Fluges im Laufe des Vormittags des Verhandlungstages seien dem Prozessbevoll-m344chtigten der Beklagten keine anderweitigen Pflichtverletzungen vorzuwerfen. Einen Unterbevollm344chtigten h344tte er nicht beauftragen m374ssen. Seinen Mittei-lungspflichten an das Gericht sei er rechtzeitig nachgekommen. II. Diese Begr374ndung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 5 1. Nach 247 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein Vers344umnisurteil, gegen das - wie hier gem344337 247 345 ZPO - der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung insoweit, als sie darauf gest374tzt wird, dass der Fall der schuldhaften 6 - 5 - Vers344umung nicht vorgelegen habe. Der Sachverhalt, der die Zul344ssigkeit der Berufung rechtfertigen soll, muss vollst344ndig in der Berufungsinstanz vorgetra-gen und darf in der Revisionsinstanz nicht erg344nzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1999 - IX ZR 364/98, WM 1999, 1532, 1533). Die Verschuldensfrage ist nach den gleichen Ma337st344ben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGHZ 141, 351, 355; BGH, Urt. v. 22. April 1999 - IX ZR 364/98, aaO S. 1533; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. 247 514 Rn. 8). Die Be-weislast f374r die Voraussetzungen einer unverschuldeten S344umnis liegt beim Berufungskl344ger. 2. Das Berufungsgericht hat auf dieser Grundlage ein Verschulden der Beklagten, die sich ein Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechen lassen muss, ohne Rechtsfehler verneint. 7 a) Die Beklagte hat in der Berufungsbegr374ndung ausgef374hrt und durch Vorlage des Flugscheines sowie einer Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn belegt, ihr Prozessbevollm344chtigter habe f374r den Terminstag den Flug DI 7486 mit dem planm344337igen Abflug ab Karlsruhe/Baden-Baden um 8.30 Uhr und der planm344337igen Ankunft in Berlin-Tegel um 9.50 Uhr gebucht. Geplant sei gewe-sen, von Berlin-Tegel um 11.18 Uhr mit der S-Bahn nach Henningsdorf zu fah-ren, um von dort mit Regionalz374gen der Deutschen Bahn 374ber Oranienburg nach Neubrandenburg zu gelangen. Planm344337ige Ankunft in Neubrandenburg sei 13.31 Uhr gewesen, also eine halbe Stunde vor Terminsbeginn. 8 aa) Diese Reiseplanung weist allerdings den von der Revision aufgezeig-ten Schwachpunkt auf, dass der Zeitpuffer f374r den 334bergang vom Flugzeug zur S-Bahn in Berlin-Tegel etwas knapp bemessen ist. Zum einem musste der Pro-zessbevollm344chtigte der Beklagten eine sich im 374blichen Rahmen haltende 9 - 6 - Verz366gerung der Landung des von ihm benutzten Flugzeuges in Berlin-Tegel in Rechnung stellen. Zum anderen reiste er nicht nur mit Handgep344ck, sondern - nach seinen eigenen Angaben in der Berufungsbegr374ndungschrift - mit einem aufgegebenen Gep344ckst374ck, welches die mitgef374hrten Akten enthielt. Er muss-te also die Gep344ckausgabe auf dem Flughafen in Tegel abwarten. Hierdurch reduzierte sich der eingeplante Zeitpuffer von rechnerisch 88 Minuten, der auch noch ausreichen musste, um vom Flughafen Berlin-Tegel zum S-Bahnhof Tegel zu gelangen. Der von der Beklagten geplante zeitliche Ablauf entsprach gleichwohl der Sorgfalt, die an einen ordentlichen Rechtsanwalt zu stellen ist. Bei der von der Revision zugrunde gelegten Fahrzeit von zweieinhalb Stunden mit dem Taxi vom Flughafen Berlin-Tegel nach Neubrandenburg, die der Verfahrensbevoll-m344chtigte der Beklagten am Terminstag auch tats344chlich ben366tigt hat, h344tte er bei einem Verlassen des Flughafens erst gegen 11.30 Uhr die Reiseplanung 344ndern und sich f374r eine Taxifahrt unmittelbar nach Neubrandenburg entschei-den k366nnen. In diesem Fall h344tte er das Landgericht zur Terminsstunde er-reicht. Angesichts dieser offen gehaltenen Alternative zur Bahnfahrt ab Berlin war die eingeplante 334bergangszeit in Tegel noch angemessen. 10 bb) Entgegen der Auffassung der Revision brauchte die Beklagte weder einen witterungsbedingten Ausfall des Inlandsflugs von Baden-Baden nach Ber-lin noch eine Flugverz366gerung von mehr als einer Stunde in ihre Zeitbedarfs-rechnung einstellen. 11 (1) Das Berufungsgericht h344lt einen Prozessbevollm344chtigten aus zutref-fenden Gr374nden f374r berechtigt, f374r seine Anreise zu einem Gerichtstermin grunds344tzlich jedes beliebige 366ffentliche Verkehrsmittel zu w344hlen. Der Auffas- 12 - 7 - sung der Revision, der Rechtsanwalt m374sse sich f374r denjenigen Verkehrstr344ger entscheiden, der die sicherste Gew344hr f374r eine p374nktliche Ankunft biete, was eine Flugreise im Herbst ausschlie337e, kann dagegen nicht gefolgt werden. Wie das Berufungsgericht mit Recht betont, sind Flugreisen im Gesch344ftsverkehr 374blich. Ein Reisender darf grunds344tzlich darauf vertrauen, dass Flugzeuge planm344337ig starten und landen. Er muss lediglich konkreten Hinweisen auf Flug-ausf344lle nachgehen. Nach dem Inhalt des vom dem Gesch344ftsf374hrer der Baden-Air Park GmbH verfassten Schreibens vom 31. Oktober 2005, welches die Be-klagte mit der Berufungsbegr374ndung vorgelegt hat, sind die morgendlichen Ber-linfl374ge der gew344hlten Fluggesellschaft in den zehn Tagen vor dem 27. Oktober 2005 p374nktlich abgewickelt worden. Deshalb bestand kein Anlass, die Anreise auf den Vortag der Verhandlung vorzuziehen oder aber am Terminstag auf Fr374hz374ge der Deutschen Bahn ab Karlsruhe auszuweichen. (2) Der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten war auch nicht im Blick auf den Wortlaut der im Berufungsverfahren von dem Kl344ger aktenkundig ge-machten Wettervorhersage in der Hauptnachrichtensendung der ARD vom 26. Oktober 2005 gehalten, seine Reiseplanung am Vorabend umzustellen. Die Mitteilung, dass die Nacht im S374den klar sei, sich sp344ter gebietsweise Nebel oder Hochnebel bilde und es nach Nebelaufl366sung viel Sonnenschein gebe, lie337 f374r die Vormittagsstunden des 27. Oktober 2005 nicht auf dichten Nebel im Be-reich des Flughafens Karlsruhe/Baden-Baden schlie337en, der Flugausf344lle oder erhebliche Versp344tungen mit Wahrscheinlichkeit nach sich ziehen w374rde. Ange-sichts des durch die vorgelegte Wettervorhersage belegten ruhigen Herbstwet-ters mit Sonnenschein und 366rtlichen Eintr374bungen stellt es eine 334berspannung der Anforderungen dar, wenn der Prozessbevollm344chtigte gehalten w344re, die weitere Entwicklung des herbstlichen Wetters im Auge zu behalten, um notfalls kurzfristig auf alternative Verkehrsverbindungen oder Ver- 13 - 8 - kehrsmittel, insbesondere den Abflug von einem anderen Flughafen oder die Wahl der Deutschen Bahn, umzudisponieren. Eine auf das zuk374nftige Wetter ausgerichtete Beobachtungspflicht trifft den Prozessbevollm344chtigten grund-s344tzlich nur bei bereits bestehenden oder angek374ndigten Schlechtwetterlagen, welche die Durchf374hrung der Reise wahrscheinlich verhindern. Eine solche lag weder am 26. Oktober 2005 vor noch war sie f374r den 27. Oktober 2005 in Aus-sicht. b) Die Revision meint, der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten habe am Verhandlungstag bereits um 9.30 Uhr, sp344testens aber um 10.25 Uhr - dem Zeitpunkt des ersten Anrufs seiner Kanzlei beim Prozessgericht - reagieren m374ssen, weil sich nach l344ngerer Wartezeit auf dem Flughafen in Baden-Baden und nach Aufzehrung des eingeplanten Zeitpuffers von ca. einer Stunde schon deutlich abgezeichnet habe, dass der Termin in Neubrandenburg nicht zu hal-ten gewesen sei. Die R374ge ist unbegr374ndet. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist auch insoweit nicht erkennbar. 14 aa) Eine schnellere alternative Verkehrsverbindung nach Neubranden-burg als der von dem Prozessbevollm344chtigten der Beklagten in Anspruch ge-nommene Transfer von Baden-Baden nach Stuttgart, Flug von dort nach Berlin und Taxifahrt von Berlin-Tegel nach Neubrandenburg ist nicht erkennbar und wird von der Revision auch nicht aufgezeigt. 15 bb) Entgegen der Auffassung des Kl344gers musste der Prozessbevoll-m344chtigte der Beklagten in dieser Situation auch keinen Terminsvertreter als Unterbevollm344chtigten bestellen. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, dass sich der Aktenbestand zum Zeitpunkt der m374ndlichen Verhandlung am 27. Oktober 2005 auf 374ber 900 Seiten belaufen habe und eine umfassende 16 - 9 - Einarbeitung eines Unterbevollm344chtigten nicht zu erwarten gewesen sei. Bei dieser Sachlage h344tte eine kurzfristige Beauftragung eines Terminsvertreters zumindest dem Sinn und Zweck der m374ndlichen Verhandlung widersprochen, falls der Anwalt sich in der ihm verbliebenen kurzen Zeit 374berhaupt in die Lage h344tte versetzen k366nnen, prozessordnungsgem344337 an der m374ndlichen Verhand-lung mitzuwirken (vgl. 247 137 Abs. 1 bis 3, 247 333 ZPO). Hat der Unterbevoll-m344chtigte auch nur einen eingeschr344nkten Pflichtenkreis, z344hlt doch zu seinen Pflichten in jedem Fall die ordnungs- und weisungsgem344337e Wahrnehmung des Gerichtstermins, f374r den die Untervollmacht erteilt worden ist. Hiermit ist es im Regelfall nicht zu vereinbaren, eine Rechtssache streitig zu verhandeln, ohne sie 374berhaupt zu kennen (vgl. Sieg in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 252). Der Prozessbevollm344chtigte der Beklag-ten h344tte den in Aussicht genommenen Terminsvertreter deshalb zur Annahme eines in hohem Ma337e risikobehafteten Mandats dr344ngen m374ssen. Dies war ihm nicht zuzumuten. cc) Eine schuldhafte S344umnis liegt auch dann vor, wenn der Prozessbe-vollm344chtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm M366gliche und Zumutbare unternimmt, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen (BGH, Urt. v. 19. No-vember 1998 - IX ZR 152/98, NJW 1999, 724; v. 3. November 2005 - I ZR 53/05, NJW 2006, 448, 449). Mit der Erf374llung dieser Verpflichtung soll dem Gericht die M366glichkeit gegeben werden, die Verhandlung gem344337 247 337 ZPO zu vertagen (Musielak/Stadler, aaO 247 337 Rn. 6; Z366ller/Gummer/He337ler, ZPO 26. Aufl. 247 514 Rn. 9). Diesen Mitteilungspflichten hat der Prozessbevollm344ch-tigte der Beklagten, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig gesehen hat, voll umf344nglich gen374gt, indem er das Prozessgericht gegen 10.25 Uhr, also mehr als 3 275 Stunden vor der Terminsstunde, 374ber die erwartete Versp344tung infor- 17 - 10 - mieren lie337 und es durch zwei weitere Anrufe 374ber den jeweiligen Stand der sich weiter verz366gernden Anreise auf dem Laufenden hielt. F374r weitergehende Informationspflichten, etwa gegen374ber dem gegnerischen Prozessbevollm344ch-tigten, gibt die Prozessordnung keine Grundlage. Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 27.10.2005 - 10 O 71/04 - OLG Rostock, Entscheidung vom 28.04.2006 - 3 U 163/05 -
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