BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 100/07 vom 13. November 2007 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Mykoplasmennachweis PatG 247 111 Abs. 2 Satz 2; ZPO 247 234 Abs. 1 Satz 2 A (Fassung: 1.9.2004) Die Frist f374r die Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die ver-s344umte Berufungsbegr374ndungsfrist betr344gt auch im Patentnichtigkeits-verfahren einen Monat (Fortf374hrung des Sen.Beschl. v. 31.5.2000 - X ZR 154/99, GRUR 2000, 1010 - Schaltmechanismus). BGH, Beschl. v. 13. November 2007 - X ZR 100/07 - Bundespatentgericht 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und den Richter Asendorf beschlossen: Unter Zur374ckweisung des Gesuchs auf Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist zur Berufungsbegr374ndung wird die Berufung der Beklagten gegen das am 17. April 2007 verk374ndete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts auf de-ren Kosten als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: 1 I. Die Beklagte ist Inhaberin des europ344ischen Patents 0 311 541 (Streitpatents), das ein Verfahren zum Mykoplasmennachweis betrifft. Auf die Nichtigkeitsklage der Kl344gerin hat das Bundespatentgericht das Streitpatent vollumf344nglich f374r nichtig erkl344rt. Gegen das ihren Prozess-bevollm344chtigten am 18. Juni 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Telefax vom 17. Juli 2007 Berufung eingelegt. Antr344ge und Begr374n-dung hat sie einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Die Beru-fungsbegr374ndungsschrift ist erst am 7. September 2007 zusammen mit einem Wiedereinsetzungsantrag in die vers344umte Berufungsbegr374n-dungsfrist bei Gericht eingegangen. II. 1. Die Berufungsbegr374ndungsschrift ist nicht innerhalb der Monatsfrist ab Einlegung der Berufung und daher nicht fristgem344337 ein-gegangen (247 111 Abs. 2 Satz 2 PatG). Ein Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist (247 111 Abs. 2 Satz 3 PatG) ist innerhalb offener Berufungsbegr374ndungsfrist nicht gestellt worden. Wiedereinset-zung in die vers344umte Berufungsbegr374ndungsfrist ist der Beklagten 2 3 nicht zu gew344hren (unten II. 2). Die Berufung ist deshalb als unzul344ssig zu verwerfen (247 113 Abs. 1 Satz 2 PatG). Der Senat hat dabei von der M366glichkeit Gebrauch gemacht, ohne m374ndliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden (247 113 Abs. 2 PatG). 2. a) Der Wiedereinsetzungsantrag ist zwar statthaft und auch sonst zul344ssig, insbesondere ist die f374r die Antragsstellung auch im Pa-tentnichtigkeitsverfahren zugrunde zu legende Frist nach der Zivilpro-zessordnung (hierzu Sen.Beschl. v. 31.5.2000 - X ZR 154/99, GRUR 2000, 1010 - Schaltmechanismus; v. 17.10.2000 - X ZR 41/00, GRUR 2001, 271, 272 - Kreiselpumpe) gewahrt, die seit der auch im Patent-nichtigkeitsverfahren ohne Weiteres heranzuziehenden Neufassung des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das Erste Justizmodernisierungs-gesetz einen Monat betr344gt (vgl. Rogge in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2005, Rdn. 6 zu 247 113 PatG; Keukenschrijver, Patentnichtigkeits-verfahren, 2. Aufl. 2005, Rdn. 286). 3 4 b) Die Wiedereinsetzung scheitert im vorliegenden Fall jedoch daran, dass die Beklagte nicht ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Begr374ndung der Berufung zu wahren. Wie die Beklagte geltend macht, wurde die Berufungsbegr374n-dungsschrift deshalb nicht rechtzeitig eingereicht, weil das von ihren Prozessbevollm344chtigten benutzte Fristen374berwachungsprogramm "FristOrg" bei gemeinsamer Verantwortung von zwei Patentanw344lten die Frist nur bei einem der Patentanw344lte anzeigte, was bereits im April 2007 bemerkt worden sei, die beiden mit der Sache befassten Patent-anw344lte bei Fristablauf in Urlaub gewesen seien, der bevorstehende Fristablauf in der Kanzlei zwar bemerkt worden, die Akte aber keinem der anwesenden Anw344lte vorgelegt worden sei. Das begr374ndet jeden- 5 4 falls ein der Beklagten zuzurechnendes Organisationsverschulden ihrer anwaltlichen Vertreter. Denn f374r den Fall, dass keiner der mit der Sache befassten Anw344lte anwesend war, war keine Vorsorge dahin getroffen worden, dass die Akte doch einem erreichbaren Anwalt vorgelegt wur-de. Nachdem sich beide sachbearbeitenden Anw344lte in Urlaub befan-den, konnte sich zudem der bereits erkannte Mangel des Programms, dass der bevorstehende Fristablauf nicht beiden Anw344lten, sondern nur bei einem von ihnen angezeigt wurde, nicht auswirken. Vorsorge dahin, dass ein anderer Anwalt zur Verf374gung stand, h344tte auch f374r den Fall, dass nur ein Anwalt mit der Sache befasst gewesen w344re, aber abwe-send war, und selbst f374r den Fall, dass die Anzeige bei mehreren An-w344lten erfolgt w344re, diese aber abwesend gewesen w344ren, getroffen werden m374ssen. Bei entsprechender B374roorganisation, n344mlich der Anweisung an das B374ropersonal, bei Verhinderung des oder der mit der Sache befassten Anw344lte die Akte einem anderen Anwalt mit Hinweis auf die demn344chst ablaufende Frist vorzulegen, h344tte mithin die Ver-s344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist vermieden werden k366nnen. 5 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 121 Abs. 2 PatG, 97 Abs. 1 ZPO. 6 Melullis Scharen Keukenschrijver M374hlens Asendorf Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.04.2007 - 3 Ni 10/05 (EU) -
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