BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 100/07 Verk374ndet am: 12. Juni 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 256 Abs. 1; InsO 247 174 Abs. 2, 247 175 Abs. 1, 247 179 Abs. 1 Erhebt der Insolvenzverwalter gegen374ber der Anmeldung einer Forderung, die aus einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung hergeleitet wird, einen auf den Rechtsgrund beschr344nkten Widerspruch, hat der Gl344ubiger ein rechtliches Interesse daran, die Wirkungslosigkeit dieses Widerspruchs feststellen zu lassen. InsO 247 174 Abs. 2, 247 175 Abs. 1, 247 302 Nr. 1 H344ngt der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht ab, steht dem Insol-venzverwalter ein auf den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung beschr344nktes Widerspruchsrecht nicht zu (Fortf374hrung von BGH WM 2008, 650). BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - IX ZR 100/07 - LG G366ttingen AG G366ttingen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Juni 2008 durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landge-richts G366ttingen vom 9. Mai 2007 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte zu 2 ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des in erster Instanz mitverklagten Beklagten zu 1 (fortan: Schuld-ner). Gegen diesen hatte die Kl344gerin wegen r374ckst344ndiger Mieten f374r die Zeit von Juli 1997 bis April 1998 in H366he von 3.108,65 200 zuz374glich Zinsen und Kos-ten einen Titel erstritten. Die Kl344gerin meldete ihre Forderungen von insgesamt 5.526,43 200 zur Tabelle an und bezeichnete sie als Forderungen aus "Mietzins-betrug". Der Beklagte zu 2 teilte dem Insolvenzgericht mit, dass die Forderung in voller H366he festgestellt werde; der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung werde jedoch bestritten. 1 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, dass der Schuldner schon bei Anmie-tung der Wohnung die Absicht gehabt habe, Miete und Kaution nicht zu entrich- 2 - 3 - ten. Dem Insolvenzverwalter stehe nicht das Recht zu, einen isolierten Wider-spruch gegen den Schuldgrund zu erheben. Die Kl344gerin hat von beiden Be-klagten die Feststellung begehrt, dass die in der Insolvenztabelle eingetragene Forderung 374ber 5.526,43 200 aus einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners herr374hre. Gegen den Schuldner ist im schriftlichen Vorverfahren ein entsprechendes Vers344umnisurteil ergangen. Hinsichtlich des Beklagten zu 2 hat das Amtsgericht die beantragte Feststellung im kontradikto-rischen Verfahren ausgesprochen. Das Landgericht hat die Berufung des Be-klagten zu 2 zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt dieser die Abweisung der Klage als unzul344ssig, jedenfalls als unbegr374ndet. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 3 I. Die Vorinstanzen haben die Feststellungsklage der Gl344ubigerin mit Recht f374r zul344ssig gehalten. 4 1. Das Berufungsgericht meint, das Feststellungsinteresse der Kl344gerin folge aus dem Umstand, dass die von ihr angemeldete Forderung in der Insol-venztabelle zwar als Forderung aus unerlaubter Handlung vermerkt, gleichzeitig jedoch mit dem Widerspruch des Beklagten zu 2 gegen den Rechtsgrund ver-sehen sei. Hieraus k366nnten sich Zweifel an der Auslegung des Auszugs aus der Insolvenztabelle ergeben, insbesondere bleibe im Dunkeln, ob die Forderung 5 - 4 - von der Restschuldbefreiung gem344337 247 301 Abs. 1, 247 302 Nr. 2 InsO ausge-nommen sei. F374r den Fall, dass der Schuldner selbst den Widerspruch erhoben habe, sei das Feststellungsinteresse des Gl344ubigers bereits h366chstrichterlich anerkannt. Wende sich der Insolvenzverwalter gegen die rechtliche Einordnung der Forderung, k366nne nichts anderes gelten. 2. Dies trifft im Ergebnis zu. Die Kl344gerin hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverh344ltnisses (247 256 Abs. 1 ZPO). 6 a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist es dem Gl344ubiger nicht zu-zumuten, den Streit 374ber den Charakter der Forderung dem Ausgang eines Rechtsstreits 374ber eine von dem Schuldner zu erhebende Vollstreckungsge-genklage zu 374berlassen (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347, 1348; v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, ZIP 2007, 541, 542). Anders als in jenem Fall ist der Widerspruch vorliegend nicht von einem hierzu Berechtig-ten erhoben worden. Durch die Rechtsprechung des Senats ist in der Zwi-schenzeit gekl344rt, dass der Insolvenzverwalter verpflichtet ist, sogar f374r eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung von dem Gl344ubiger nachtr344glich an-gemeldete Tatsachen, aus denen sich nach dessen Einsch344tzung ergibt, dass ihr eine vors344tzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen (BGH, Urt. v. 17. Januar 2008 - IX ZR 220/06, WM 2008, 650, 652 Rn. 13). Der Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner, nicht jedoch der Insolvenzverwalter widersprechen, wenn der Bestand der For-derung von einer Vorsatztat nicht abh344ngt (BGH aaO; siehe auch unter II.). Bei objektiver Betrachtung gehen von dem Widerspruch des Beklagten zu 2 daher keine Rechtswirkungen aus. 7 - 5 - b) Der Beklagte zu 2 hat indes seinen wirkungslosen Widerspruch auf-recht erhalten und ist von ihm auch nicht abger374ckt, nachdem gegen374ber dem Schuldner durch Vers344umnisurteil festgestellt worden war, dass die angemelde-te Forderung aus einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung herr374hrt. Der Kl344ger sieht sich deshalb einer Rechtswirkungsbehauptung des Beklagten zu 2 ausgesetzt, der f374r sich ein in Wahrheit nicht bestehendes Recht in An-spruch nimmt. Hiergegen steht ihm gegen374ber dem anderen Teil, der sich eines Rechtes ber374hmt, die Nichtigkeitsfeststellungsklage aus 247 256 Abs. 1 ZPO zu (vgl. BGHZ 164, 249, 254 ff; Z366ller/Greger, ZPO 26. Aufl. 247 256 Rn. 14 f). So ist das Feststellungsbegehren der Kl344gerin nach seiner Begr374ndung im Berufungs-rechtszug zu verstehen. 8 II. In der Sache selbst haben die Vorinstanzen ein auf den Rechtsgrund der festgestellten Forderung beschr344nktes Widerspruchsrecht des Insolvenzverwal-ters rechtsfehlerfrei verneint. 9 1. Das Berufungsgericht f374hrt hierzu aus, dies ergebe sich aus der unter-schiedlichen Schutzrichtung der Widerspruchsrechte des Schuldners und des Insolvenzverwalters. Der Schuldner werde mit seinem Widerspruchsrecht davor gesch374tzt, dass ein im Verfahren nicht vollst344ndig befriedigter Gl344ubiger einen Tabellenauszug erhalte, aus dem er nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner pers366nlich vorgehen k366nne. Hingegen solle das Wider-spruchsrecht des Insolvenzverwalters den Schuldner davor sch374tzen, dass kei-ne unberechtigten Forderungen an der Verteilung der Masse teilnehmen. Dies bedeute aber, dass der Insolvenzverwalter die angemeldeten Forderungen nur dahin pr374fen k366nne, ob sie aus irgendeinem Rechtsgrund berechtigt seien. Sei 10 - 6 - diese Frage zu bejahen, m374sse er sie zur Insolvenztabelle feststellen. Da der Schuldner im Verfahren auf die M366glichkeit eines Widerspruchs hinzuweisen sei, wenn ein Gl344ubiger eine Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet habe (247 175 Abs. 2, 247 302 InsO), bed374rfe es eines zus344tzlichen Schutzes durch ein isoliertes Widerspruchsrecht des Insolvenzverwalters nicht. 2. Diese Begr374ndung ist rechtlich einwandfrei; sie entspricht der j374ngst ergangenen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 17. Januar 2008, aaO S. 652 Rn. 13). 11 a) F374r den Fall der Anspruchskonkurrenz - etwa bei vertraglichen An-spr374chen und Anspr374chen aus unerlaubter Handlung - pr374ft der Insolvenzver-walter zwar die Forderungsanmeldung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, die den Forderungsbestand in Frage stellen k366nnen. St374tzt ein Rechtsgrund jedoch die angemeldete Forderung, hat der Insolvenzverwalter sie in die Insol-venztabelle als unbestritten einzutragen; 374ber den Rechtsgrund der Forderung hat er keine Entscheidung zu treffen (BGH, Urt. v. 17. Januar 2008, aaO S. 652 Rn. 13; LG Trier ZInsO 2006, 216, 217; Braun/Specovius, InsO 3. Aufl. 247 178 Rn. 3; HmbK-InsO/Streck, 2. Aufl. 247 302 Rn. 5; M374nchKomm-InsO/Stephan, 247 302 Rn. 15; Br374ckl ZInsO 2005, 16, 18 f; Eisner NZI 2003, 480, 485; a.A. FK-InsO/Kie337ner, 4. Aufl. 247 174 Rn. 27; Schmidt ZInsO 2006, 523, 525). 12 b) H344ngt der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht ab, schei-det auch ein hierauf beschr344nkter Widerspruch aus. 13 aa) F374r das Insolvenzverfahren selbst ist der Teilwiderspruch ohne Be-deutung, wenn er - wie hier - weder die H366he der Hauptforderung noch die der Zinsen in Frage stellt. Mit dem den Rechtsgrund isoliert erfassenden Wider- 14 - 7 - spruch wird insbesondere die Verteilung (247247 187 ff InsO) nicht beeinflusst. Es geh366rt grunds344tzlich nicht zum Aufgabenkreis des Insolvenzverwalters gem344337 247 80 Abs. 1 InsO, die Rechte des Schuldners f374r die Zeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vgl. 247 201 Abs. 1 InsO) wahrzunehmen. Die Verpflichtung des Insolvenzgerichts in den F344llen, in denen eine Forderung von Restschuld-befreiung ausgeschlossen ist, den Schuldner auf die Rechtsfolgen des 247 302 InsO und auf die M366glichkeit des Widerspruchs hinzuweisen (247 175 Abs. 2 InsO), hat ihren Grund darin, dass insoweit keine Rechte und Pflichten des In-solvenzverwalters ber374hrt werden, sondern ausschlie337lich rechtliche Interessen des Schuldners selbst. Durch die in 247 175 Abs. 2 InsO verankerte - individuelle - Belehrung (vgl. hierzu n344her M374nchKomm-InsO/Stephan, 247 302 Rn. 12 ff) wird auch der rechtlich und wirtschaftlich 374berforderte Schuldner in die Lage ver-setzt, seine Rechte im Feststellungsverfahren wahrzunehmen. Ein T344tigwerden ist ihm insoweit auch zuzumuten. bb) Entgegen der Auffassung der Revision kann der Gesetzesbegr374n-dung ein Widerspruchsrecht des Insolvenzverwalters beschr344nkt auf den Rechtsgrund der vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht entnom-men werden. Dort wird allerdings ausgef374hrt, dass sich das "Privileg" des Gl344u-bigers aus 247 302 Nr. 1 InsO (neu) verfahrensrechtlich wie das eines Konkurs-vorrechts nach altem Recht behandeln lasse. Damit wird einerseits auf die auch dort den Gl344ubiger treffende Obliegenheit verwiesen, das beanspruchte Vor-recht unter Angabe von Tatsachen, auf die es gest374tzt werde, anzumelden. Fehle die Feststellung in der Tabelle, so k366nne sich der Gl344ubiger im Verfahren nach der Insolvenzordnung auf einen angeblichen Ausschluss seiner Forderung von der Restschuldbefreiung nicht mehr berufen (BT-Drucks. 14/5680 S. 28). Andererseits wird auf die positive Rechtskraftwirkung des Feststellungsver-merks rekurriert: Widerspreche der Schuldner nach neuem Recht nicht, so wer- 15 - 8 - de der Vortrag des Gl344ubigers, die Forderung stamme aus einer unerlaubten Handlung, in die Tabelle eingetragen, was nach 247 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskr344ftiges Urteil gegen374ber dem Insolvenzverwalter und den Insolvenz-gl344ubigern wirke (BT-Drucks. aaO S. 27 f). Dagegen ergibt sich aus der Entste-hungsgeschichte kein Hinweis auf ein zus344tzliches Widerspruchsrecht des In-solvenzverwalters. In diesem Punkt ist das Verfahren mit der Behandlung der Konkursvorrechte nach altem Recht auch nicht vergleichbar. Diese betrafen n344mlich das Konkursverfahren unmittelbar und dort insbesondere die abschlie-337ende Verteilung, so dass die Beachtung und Zur374ckweisung von Vorrechten zu den wesentlichen Aufgaben des Konkursverwalters geh366rte. Kayser Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: AG G366ttingen, Entscheidung vom 29.03.2006 - 26 C 147/05 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 S 57/06 -
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