BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 100/08 Verk374ndet am: 27. Januar 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1573 Abs. 5 a.F., 1577 Abs. 1, 1578, 1578 b; ZPO 323 Hat das Gericht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozess keine zus344tzlichen Erwerbseink374nfte fiktiv zugerechnet und damit nach 247 1577 Abs. 1 BGB zugleich entschieden, dass er seiner Erwerbsobliegenheit gen374gt hat, ist diese Feststellung auch im Ab344nderungsverfahren ma337gebend. Der Unterhalts-verpflichtete kann deshalb nicht einwenden, der Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm obliegenden Erwerbst344tigkeit keinen ehebedingten Nach-teil, weshalb eine Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt aus-scheidet. Etwas anders gilt nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine wesentli-che Ver344nderung der Verh344ltnisse dargetan hat, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begr374nden k366nnte. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - OLG Braunschweig AG Helmstedt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2010 durch den Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Schilling f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Familiensenats des Oberlan-desgerichts Braunschweig vom 20. Mai 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt die Ab344nderung eines Unterhaltsurteils, mit dem er zur Zahlung von Aufstockungsunterhalt an die Beklagte, seine geschiedene Ehefrau, verurteilt worden ist. 1 Aus der 1980 geschlossenen Ehe der Parteien stammen zwei Kinder, die 1983 und 1987 geboren sind. Die Beklagte ist gelernte Erzieherin und arbeitete in diesem Beruf bis zur Geburt ihres ersten Kindes. Die Beklagte nahm nach der Scheidung im Jahr 1997 eine Besch344ftigung als B344ckereiverk344uferin auf, die sie auch heute noch aus374bt. Sie machte gegen374ber dem Kl344ger zun344chst keinen nachehelichen Unterhalt geltend, da sie sich nach der seinerzeit ange-wandten Anrechnungsmethode keinen Unterhalt versprach. 2 - 3 - Nachdem der Senat seine Rechtsprechung ge344ndert hatte und die Ein-k374nfte der Beklagten nunmehr im Wege der Differenzmethode zu ber374cksichti-gen waren, erhob die Beklagte im Mai 2003 Klage auf nachehelichen Unterhalt. Mit Urteil vom 25. Mai 2005 wurde der Kl344ger zur Zahlung eines laufenden mo-natlichen Unterhaltes von 421 200 f374r die Zeit ab Juni 2003 verurteilt. 3 4 Mit seiner im M344rz 2006 anh344ngig gemachten Ab344nderungsklage hat sich der Kl344ger, der zwischenzeitlich eine neue Ehe eingegangen war, seit 2007 aber wieder geschieden ist, auf die mittlerweile eingetretene wirtschaftliche Selbst344ndigkeit seiner beiden Kinder berufen. Zudem hat er geltend gemacht, er habe monatliche Darlehensraten von 1.421 200 f374r eine von ihm genutzte Im-mobilie zu bezahlen; ferner m374sse der Unterhaltsanspruch der Beklagten befris-tet werden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Be-rufungsgericht "im Hinblick auf die Frage der Befristung" zugelassene Revision des Kl344gers, mit der er seine Ab344nderungsklage weiter verfolgt. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 6 F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das bis Ende Au-gust 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 7 - 4 - I. 8 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 9 Entgegen der Ansicht der Beklagten stehe 247 323 Abs. 2 ZPO der Gel-tendmachung einer zeitlichen Begrenzung ihres nachehelichen Unterhaltsan-spruches nicht entgegen. Zwar sei die Tochter im Mai 2005 bereits vollj344hrig und in der Berufsausbildung gewesen und der Sohn im Dezember 2005 vollj344h-rig geworden. Zudem seien die Parteien bereits seit acht Jahren geschieden und die Beklagte seit der Scheidung vollschichtig als B344ckereiverk344uferin t344tig gewesen. Ob aufgrund dieser Umst344nde bereits im Mai 2005 absehbar gewe-sen sei, wie sich der berufliche Werdegang der Beklagten entwickeln werde und ob die ehebedingten Nachteile verbleiben w374rden, k366nne jedoch dahinstehen, da das Amtsgericht in seinem Urteil vom 25. Mai 2005 folgendes ausgef374hrt habe: "Eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs ist derzeit nicht vor-zunehmen, da die bei der Kl344gerin lebenden gemeinschaftlichen Kinder zum einen noch minderj344hrig und zum anderen noch nicht wirtschaftlich selbst344ndig sind. Erst nach einer v366lligen wirtschaftlichen Verselbst344ndigung der Kinder w344-re eine zeitliche Begrenzung und Herabsetzung des eheangemessenen Unter-halts nach 247 1578 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht zu ziehen." Die hiergegen ge-richtete Berufung des hiesigen Kl344gers und dortigen Beklagten sei durch Be-schluss des Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 2005 nach 247 522 ZPO zur374ck-gewiesen worden, so dass seinerzeit eine zeitliche Begrenzung nicht durch-setzbar gewesen sei. Die im Urteil des Amtsgerichts genannten Voraussetzun-gen l344gen jetzt vor, da der Sohn am 18. Dezember 2005 vollj344hrig geworden sei und seit dem 1. September 2005 eine Ausbildung mit einer ausreichenden Aus-bildungsverg374tung absolviere. - 5 - Im Ergebnis zutreffend habe das Amtsgericht festgestellt, dass der der H366he nach unstreitige Aufstockungsunterhaltsanspruch der Beklagten nicht nach 247 1578 b BGB zeitlich zu befristen sei. 10 11 Allein die Ehedauer verm366ge nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Gesetzeswortlaut des neu gefassten 247 1578 b BGB entspreche, die Begrenzung und Befristung eines nachehelichen Unter-haltsanspruchs nicht mehr auszuschlie337en. Vielmehr sei zu ber374cksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M366glichkeit eingetreten seien, f374r den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile k366nnten sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kin-des, aus der Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte so erhebliche ehebedingte beruf-liche Nachteile erlitten, dass ein dauerhafter unterhaltsrechtlicher Ausgleich zu-gunsten der Beklagten gerechtfertigt sei. 12 Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten habe diese im Jahr 1972 die Realschule beendet. Nach einem zweij344hrigen Vorpraktikum habe sie sodann f374r zweieinhalb Jahre die Fachschule f374r Sozialp344dagogik besucht so-wie ein halbj344hriges Anerkennungspraktikum abgeleistet. Nach Abschluss ihrer Ausbildung im Jahre 1977 sei die Beklagte sodann f374r sechs Jahre in ihrem erlernten Beruf als Erzieherin bis zur Geburt der Tochter 1983 t344tig gewesen. Dabei habe sie zuletzt in einem Kindergarten mit einem Gehalt in Anlehnung an die BAT-Besoldung gearbeitet. Dass die Beklagte sodann w344hrend der Ehe nicht mehr erwerbst344tig gewesen sei, sei ihr unterhaltsrechtlich nicht vorzuwer-fen, sondern sei jedenfalls mit Billigung des Kl344gers geschehen. 13 - 6 - Nach der Ehescheidung habe die Beklagte ab August 1997 durchg344ngig als B344ckereiverk344uferin gearbeitet. Sie werde wie eine gelernte Verk344uferin mit einem Stundenlohn von 9,78 200 brutto bezahlt. 14 15 Dass die zum Zeitpunkt der Ehescheidung 41 Jahre alte Beklagte nicht wieder in ihren erlernten Beruf zur374ckgekehrt sei, sei ihr unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar. Es sei senatsbekannt, dass gerade in den Jahren nach der Grenz366ffnung ein erheblicher 334berschuss an gelernten Erzieherinnen bestan-den habe, so dass die Beklagte nach vierzehnj344hriger Unterbrechung und an-gesichts ihres Alters nur geringe Chancen gehabt h344tte, als Erzieherin wieder eingestellt zu werden. Hinzu komme, dass der Beklagten seinerzeit kein Unter-haltsanspruch zugestanden habe und der Kl344ger daher von ihrer Entscheidung, als Verk344uferin t344tig zu sein, unterhaltsrechtlich nicht betroffen gewesen sei. Der der H366he nach unstreitige Aufstockungsunterhalt von monatlich 421 200 entspreche ziemlich genau der Differenz zwischen dem von der Beklag-ten nunmehr erzielten Einkommen (dessen Durchschnitt in etwa dem Tariflohn von monatlich 1.104,44 200 netto gleichkomme) und dem Einkommen, das sie ohne die von den Parteien praktizierte "Hausfrauenehe" und die Kinderbetreu-ung h344tte erzielen k366nnen (1.575,73 200 netto). Der Kl344ger verf374ge demgegen-374ber nach seinem Vorbringen 374ber wesentlich h366here Eink374nfte von ca. 2.500 200 netto. Unterhalt f374r die beiden Kinder m374sse er nicht mehr zahlen, ebenso we-nig f374r seine zweite Ehefrau. Der Kl344ger habe hierzu in der m374ndlichen Ver-handlung vor dem Senat erkl344rt, er sei inzwischen erneut geschieden, seine zweite Ehefrau mache aber keinen Unterhalt geltend. Soweit der Kl344ger be-haupte, er trage Darlehensverbindlichkeiten von insgesamt 1.421 200 ab, habe er dies trotz Bestreitens seitens der Beklagten nicht belegt, gegebenenfalls w344re auch ein Wohnwert zu ber374cksichtigen. 16 - 7 - Da bei der Erwerbsbiografie der Beklagten aufgrund der von den Partei-en w344hrend der Ehe praktizierten Aufgabenverteilung und der Kinderbetreuung ehebedingte Nachteile auf Dauer best374nden, sei auch in Anbetracht der beider-seitigen wirtschaftlichen Verh344ltnisse ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch nicht unbillig. 17 II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 18 1. Soweit das Berufungsgericht ausweislich der Entscheidungsgr374nde die Revision "im Hinblick auf die Frage der Befristung" zugelassen hat, fehlt es an einer zul344ssigen und damit wirksamen Einschr344nkung der Revision. Bei der Herabsetzung und Befristung des Unterhaltes nach 247 1578 b Abs. 1, 2 BGB handelt es sich um Einwendungen, die Grund und H366he des Unterhalts betref-fen und sich im vorliegenden Fall nicht auf einen abgrenzbaren Teil des Streit-gegenstandes beziehen. Anders als in einem im Urteil enthaltenen Ausspruch der Befristung ist bei deren Ablehnung eine Eingrenzung des Streitgegenstands schon in zeitlicher Hinsicht nicht m366glich (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 - Tz. 16). 19 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Kl344ger gem344337 247 323 Abs. 2 ZPO in zul344ssiger Weise im Ab344nderungsver-fahren auf eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs berufen kann. 20 Ob das Berufungsgericht dabei allerdings entsprechend dem amtsge-richtlichen Urteil aus dem Vorprozess auf die - mittlerweile eingetretene - Selb-st344ndigkeit der gemeinsamen Kinder abstellen durfte, obgleich sich seit dem 21 - 8 - vorausgegangenen Verfahren die f374r eine Befristung des Unterhaltsanspruchs gem344337 247 1573 Abs. 5 BGB a.F. bzw. 247 1578 b BGB ma337geblichen Verh344ltnisse ersichtlich nicht wesentlich ver344ndert haben, ist zweifelhaft. Die Frage bedarf jedoch keiner Beantwortung, weil die Zul344ssigkeit der Ab344nderungsklage be-reits aus einer 304nderung der Senatsrechtsprechung folgt. 22 Eine wesentliche Ver344nderung der ma337geblichen Verh344ltnisse i.S. von 247 323 Abs. 2 ZPO kann sich auch auf einer 304nderung der h366chstrichterlichen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof ergeben (Senatsurteil BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 - Tz. 36). Eine solche 304nderung liegt hier vor. Die Rechtsprechung des Senats hat sich mit Urteil vom 12. April 2006 ( XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006 ), also nach Abschluss des Vorprozesses, dahin ge344ndert, dass es schon bei der nach 247 1573 Abs. 5 BGB a.F. anzustellenden Billigkeitsabw344gung nicht mehr vorrangig auf die Dauer der Ehe ankam, son-dern auf dem Unterhaltsberechtigten entstandene ehebedingte Nachteile (Se-natsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 - Tz. 60). Auf das Fehlen solcher Nachteile hat der Kl344ger seine Ab344nderungsklage letzt-lich vorwiegend gest374tzt. 3. Das Berufungsgericht hat der Ab344nderungsklage im Ergebnis zu Re-cht den Erfolg versagt. 23 a) Soweit das Oberlandesgericht allerdings meint, der streitgegenst344ndli-che Aufstockungsunterhaltsanspruch sei der H366he nach unstreitig, sind seine Ausf374hrungen nicht frei von Bedenken. Denn der Kl344ger hat sich in dem Ab344n-derungsverfahren auf von ihm abzutragende Darlehensverbindlichkeiten beru-fen. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass die Beklagte die Tilgung des Darlehens nicht insgesamt bestritten hat, sondern lediglich den Umstand, dass der Kl344ger das Darlehen allein abzahlt. Schlie337lich bestehen Bedenken gegen 24 - 9 - die Feststellung, dass der Kl344ger die Darlehensverbindlichkeiten nicht belegt habe, da er immerhin entsprechende Kontoausz374ge zur Akte gereicht hat. So-fern das Berufungsgericht hier davon ausgegangen sein sollte, dass die Konto-ausz374ge allein unzureichend seien, h344tte ein entsprechender Hinweis nahe ge-legen. 25 Die Tatsache, dass der Kl344ger Darlehensverbindlichkeiten zu bedienen hat, ist - jedenfalls dem Grunde nach - geeignet, das Einkommen des Kl344gers zu mindern und damit zugleich den Bedarf nach den ehelichen Lebensverh344lt-nissen gem344337 247 1578 BGB herabzusetzen. Jedoch beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf den vorgenannten Feststellungen. Denn das Beru-fungsgericht hat die Darlehensverbindlichkeiten im Ergebnis zu Recht unbe-r374cksichtigt gelassen. aa) Soweit der Kl344ger seine Ab344nderungsklage mit den Darlehensver-bindlichkeiten begr374nden will, ist sie bereits gem344337 247 323 Abs. 2 ZPO unzul344s-sig. 26 Gem344337 247 323 Abs. 2 ZPO ist die Klage nur insoweit zul344ssig, als die Gr374nde, auf die sie gest374tzt wird, erst nach dem Schluss der m374ndlichen Ver-handlung, in der eine Erweiterung des Klageantrags oder die Geltendmachung von Einwendungen sp344testens h344tte erfolgen m374ssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden k366nnen. Hierbei handelt es sich um eine besondere Prozessvoraussetzung, die im Rahmen der Zul344s-sigkeit von Amts wegen (auch) in der Revisionsinstanz zu 374berpr374fen ist (vgl. Thomas/Putzo/Reichold ZPO 30. Aufl. 247 557 Rdn. 3 und Rdn. 6). 27 Obgleich die Beklagte schon in erster Instanz vorgetragen hatte, dass die vom Kl344ger eingewandten Darlehensverbindlichkeiten bereits vor Abschluss des vorangegangenen Unterhaltsprozesses vorhanden gewesen seien, hat der 28 - 10 - Kl344ger nicht dargetan, seit wann die - nunmehr im Ab344nderungsverfahren gel-tend gemachten - Darlehensverbindlichkeiten bestehen. 29 bb) Im 334brigen hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl344ger nicht n344her zu den Umst344nden der Darlehensaufnahme vorgetragen. Deshalb kann nicht festgestellt werden, ob die monatlichen Zahlungen bei der Bedarfs-ermittlung nach 247 1578 BGB im Rahmen der wandelbaren ehelichen Lebens-verh344ltnisse 374berhaupt ber374cksichtigungsf344hig w344ren, etwa weil die Eingehung der Darlehensverbindlichkeiten unumg344nglich gewesen bzw. nicht leichtfertig erfolgt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 - Tz. 26; BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 - Tz. 43 und vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 388; Wendl/Staudigl/Gerhardt Das Unter-haltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 1 Rdn. 616). Au337erdem d374rfte - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - mit dem Im-mobiliendarlehen zu Gunsten des Kl344gers ein Wohnvorteil einhergehen, zu dessen H366he der Kl344ger aber ebenso wenig vorgetragen hat. b) Das Berufungsurteil ist auch nicht zu beanstanden, soweit es dem Umstand, dass der Kl344ger erneut geheiratet hat, unterhaltsrechtlich keine Be-deutung beigemessen hat. 30 Zwar kann sich nach der ge344nderten und seit der Entscheidung vom 30. Juli 2008 (BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911) st344ndigen Rechtspre-chung des Senats (BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 und Urteil vom 1. Ok-tober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23) der Unterhaltsbedarf des Unter-haltsberechtigten im Wege der Dreiteilung verringern, wenn der Unterhalts-pflichtige erneut geheiratet hat und damit einer weiteren Unterhaltspflicht unter-liegt. Das Berufungsgericht hat indes festgestellt, dass die zweite Ehefrau, von der der Kl344ger mittlerweile ebenfalls geschieden ist, keinen Unterhalt geltend 31 - 11 - macht. Die Scheidung erfolgte nach dem vom Berufungsurteil in Bezug ge-nommenen Vortrag des Kl344gers bereits im Jahr 2007. Da die Dreiteilung ent-sprechend der ge344nderten Rechtsprechung fr374hestens f374r die Zeit ab Januar 2008 in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 - Tz. 18), k366nnen etwaige der Scheidung vorausge-gangene Unterhaltsanspr374che seiner zweiten Ehefrau im hier streitgegenst344nd-lichen Zeitraum von April 2006 an mithin keine Auswirkungen auf den f374r die Beklagte ma337geblichen Bedarf nach 247 1578 BGB gehabt haben. c) Schlie337lich h344lt die angefochtene Entscheidung den Angriffen der Re-vision stand, soweit das Berufungsgericht eine Befristung des Aufstockungsun-terhaltsanspruchs abgelehnt hat. 32 aa) Zwar h344tte das Berufungsgericht hinsichtlich der Befristung bezogen auf die jeweiligen Zeitr344ume vor und nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechts344n-derungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) zum 1. Januar 2008 zwischen der Anwendung des 247 1573 Abs. 5 BGB a.F. und 247 1578 b BGB an sich differenzieren m374ssen. Dass es dies unterlassen hat, wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil des Kl344gers aus, da beide Normen von gleichen Vorausset-zungen ausgehen. 33 Der Kl344ger hat einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab Rechtsh344ngig-keit seiner Ab344nderungsklage begehrt. Rechtsh344ngigkeit ist bereits im April 2006 eingetreten. Eine etwaige schon vor Januar 2008 eintretende Befristung des Unterhaltsanspruchs kann sich gem344337 247 36 Nr. 7 EGZPO insoweit nur nach altem Recht und damit nach 247 1573 Abs. 5 BGB a.F. richten. Soweit eine Befristung ab Januar 2008 zu erw344gen ist, ist demgegen374ber 247 1578 b BGB ma337geblich. 247 1578 b BGB hat die vom Senat f374r 247 1573 Abs. 5 BGB a.F. an-gewandten Kriterien f374r eine Befristung des Unterhalts im Rahmen des Aufsto- 34 - 12 - ckungsunterhalts jedoch lediglich gesetzlich klargestellt (Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 - Tz. 60; siehe auch Se-natsurteile vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508 - Tz. 12 f. und vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 - Tz. 35 f.). Des-halb entspricht 247 1578 b BGB - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - der Rechtsprechung des Senats zu 247 1573 Abs. 5 BGB a.F. bb) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht schlie337lich auch entschieden, dass die Beklagte hinsichtlich ihres Erwerbseinkommens einen ehebedingten Nachteil erlitten hat, der einer Befristung entgegensteht. 35 (1) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach 247 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsan-spruch unbillig w344re. Die Kriterien f374r die Billigkeitsabw344gung ergeben sich aus den nach 247 1578 b Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend anzuwendenden Ge-sichtspunkten f374r die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den ange-messenen Lebensbedarf nach 247 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB. Danach ist bei der Billigkeitsabw344gung f374r eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorrangig zu ber374cksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M366glichkeit eingetreten sind, f374r den eigenen Un-terhalt zu sorgen. Wie schon nach der Rechtsprechung des Senats zu 247 1573 Abs. 5 BGB a.F. (siehe etwa Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 und vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134 - Tz. 20) schr344nken solche ehebedingten Nachteile regelm344337ig auch nach der Neufassung des 247 1578 b BGB die M366glichkeit einer Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ein (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 - Tz. 36). Derartige Nachteile k366nnen sich nach 247 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Er-ziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushalts- 36 - 13 - f374hrung und Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (Senatsurteile vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 - Tz. 13 und vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 - Tz. 35). Sowohl nach der Rechtsprechung des Senats zu 247 1573 Abs. 5 BGB a.F. als auch nach der daran orientierten Neufassung des 247 1578 b Abs. 2 BGB liegen ehebedingte Nachteile vor, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, die F344higkeit eines Ehegatten, f374r seinen Un-terhalt zu sorgen, beeintr344chtigt hat (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 32). Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschr344nkung seiner Erwerbst344tigkeit - wie hier - lediglich Eink374nfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach 247 1578 b BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs daher regelm344337ig aus (Se-natsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 - Tz. 16). Die Abw344gung aller f374r die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommen-den Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin 374berpr374ft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitspr374fung ma337gebenden Rechtsbegriffe verkannt oder f374r die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umst344nde unber374cksichtigt gelassen hat (Senatsurteile vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 - Tz. 19 und vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134 - Tz. 23). 37 (2) Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat zu Recht auf die Fortdauer ehebedingter Nachteile abgestellt und deshalb eine Befristung aus-geschlossen. 38 Das Berufungsgericht ist ma337geblich davon ausgegangen, dass auf-grund der von den Parteien w344hrend der Ehe praktizierten Aufgabenverteilung und der Kinderbetreuung zu Lasten der Beklagten ehebedingte Nachteile auf 39 - 14 - Dauer bestehen, die auch in Anbetracht der beiderseitigen wirtschaftlichen Ver-h344ltnisse einen unbegrenzten Unterhaltsanspruch als nicht unbillig erscheinen lassen. 40 (a) Dabei hat das Berufungsgericht zun344chst in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise und von der Revision unangefochten darauf abge-stellt, dass die Beklagte, h344tte sie durchgehend in ihrem erlernten Beruf als Er-zieherin gearbeitet, nunmehr nach dem TV366D bezahlt worden w344re, da sie bis zur Geburt der Tochter im Jahre 1983 in einem kirchlichen Kindergarten gear-beitet und ein Gehalt in Anlehnung an die BAT-Besoldung erhalten habe. Ihr derzeitiges Gehalt w374rde sich auf 1.575,73 200 netto belaufen, wobei es sich hierbei um die normale Gehaltsentwicklung einer Erzieherin unbeschadet einer etwaigen Weiterentwicklung zur Kindergartenleiterin handeln w374rde. Tats344ch-lich erzielt die Beklagte Erwerbseinkommen aus ihrer vollzeitigen T344tigkeit als B344ckereiverk344uferin. Der Tariflohn hierf374r bel344uft sich f374r sie auf 1.104,44 200 net-to und entspricht in etwa ihrem Durchschnittsgehalt. Der Aufstockungsunterhalt von monatlich 421 200 kommt damit der Differenz zwischen dem von der Beklag-ten nunmehr erzielten Einkommen und dem Einkommen, das die Beklagte ohne die von den Parteien praktizierte "Hausfrauenehe" und die Kinderbetreuung h344tte erzielen k366nnen, gleich. (b) Allerdings greift die Revision die Feststellungen des Berufungsge-richts an, wonach es der Beklagten unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen wer-den k366nne, dass sie nicht wieder in ihren erlernten Beruf als Erzieherin zur374ck-gekehrt sei. Ob die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts vor dem Hintergrund des Vortrags der Beklagten, nach dem sie sich nicht auf eine entsprechende Stelle beworben hat, Bestand haben k366nnen, kann allerdings dahinstehen. Denn durch das abzu344ndernde Urteil aus dem Jahre 2005 ist be-reits rechtskr344ftig festgestellt, dass die Beklagte unterhaltsrechtlich nicht ver- 41 - 15 - pflichtet ist, eine besser qualifizierte und bezahlte T344tigkeit in ihrem urspr374nglich erlernten Beruf als Erzieherin aufzunehmen. Der Kl344ger hat auch keine Ver344n-derung der Verh344ltnisse dargetan, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begr374nden k366nnte. 42 Das Urteil des Amtsgerichts vom 25. Mai 2005, dessen Ab344nderung der Kl344ger begehrt, hat der Beklagten auf Grundlage der Eink374nfte aus ihrer voll-schichtigen T344tigkeit als B344ckereiverk344uferin Aufstockungsunterhalt zugespro-chen. Damit hat das Amtsgericht zugleich - wenn auch nicht ausdr374cklich - fest-gestellt, dass die Beklagte unterhaltsrechtlich nicht dazu verpflichtet war, in ih-rem urspr374nglich erlernten Beruf als Erzieherin zu arbeiten. Denn andernfalls h344tte es ihr im Rahmen der Bed374rftigkeitspr374fung nach 247 1577 Abs. 1 BGB h366-here fiktive Eink374nfte zurechnen m374ssen. Gelangt das Gericht indes bereits im Rahmen der Bed374rftigkeitspr374fung zu der 334berzeugung, dass der Unterhalts-gl344ubiger kein seiner Ausbildung entsprechendes ad344quates Einkommen erzie-len kann, er374brigt sich eine erneute Pr374fung im Rahmen des 247 1578 b BGB (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 - Tz. 62). Da der Kl344ger nicht dargelegt hat, dass sich seit Abschluss des vorange-gangenen Unterhaltsprozesses die Verh344ltnisse so ge344ndert haben, dass die Beklagte nunmehr verpflichtet w344re, in ihrem erlernten Beruf eine T344tigkeit 43 - 16 - aufzunehmen, ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Beklagte ihren un-terhaltsrechtlichen Obliegenheiten hinreichend Rechnung tr344gt. Dose Weber-Monecke Wagenitz V351zina Schilling Vorinstanzen: AG Helmstedt, Entscheidung vom 15.11.2006 - 12 F 92/06 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 20.05.2008 - 2 UF 215/06 -
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