BUNDESGERICHTSHOF B ESCHLUSS IX ZR 100/08 vom 7. Juli 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Mö h ring am 7. Juli 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesge richts Nürnberg vom 9. Mai 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 204.369 festgesetzt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. 1. Den Begriff von Ve rhandlungen im Sinne des § 203 Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgelegt. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend m a- chen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jede r ernsthafte Me i- nungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, s o- fern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der j e- weils anderen Se ite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erö r- 1 2 - 3 - terungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH; Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, WM 200 7 , 801 Rn. 32 mwN; vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 16 mwN). Dem entsprechen die Ausführungen des Berufungsgerichts , welche die Beschwerde zu U n recht als Ausdruck eines abweichenden Obersatzes wertet . Das Berufungsgericht hat Verhandlungen der Parteien Ende 2002 und danach nicht deshalb verneint, weil die Beklagten keine Zugeständnisse g e- macht oder erörtert haben, sondern weil sie sich nicht auf einen Schadense r- satzanspruch b e zogen, den die Klägerin in diesem Rechtsstreit geltend macht. Die Klägerin hat aufgrund neuer Belege die Berichtigung bisheriger Erk lärungen verlangt. Gegenstand der Verhandlungen war danach die Schadensverhind e- rung, Sch a densbegrenzung , Folgenbeseitigung oder Nachbesserung bisheriger Steuererklärungen, jedenfalls eine Tätigkeit der Beklagten gegenüber dem F i- nanzamt, nicht jedoch Schade nsersatzzahlungen der Beklagten für einen ei n- getretenen Steuernachteil an die Klägerin . Die Verjährungshemmung gemäß § 639 Abs. 2 BGB a.F. betraf gerade einen dem erstgenannten Rechtsverhäl t- nis ähnlichen Anspruch auf Mangelbeseitigung. Der Verhandlungsgege n s tand des § 639 Abs. 2 BGB a.F. ist aber nach § 203 BGB nicht maßgebend , sondern in seiner Verjährung gehemmt ist nach dieser Besti m mung der Anspruch, über den oder über dessen Grundlagen zwischen den Parteien verhandelt wird. D a- zu hätte hier als Verhandl ungsgegenstand mindestens ein eingetretener Ste u- ernachteil als Schadensfall und eine mögliche Pflichtverletzung als Haftung s- grund gehört. Daran hat es nach den tatrichterlichen Feststellungen des Ber u- fungsgerichts gefehlt. Den Begriff der Fehlbuchungen im Schreiben der Kläg e- rin vom 2. Dezember 2002 konnte das Ber u fungsgericht im Sinne objektiver Unrichtigkeit deuten. Eine für die Zulassungsprüfung erhebliche A b weichung 3 - 4 - der Obersätze des Berufungsgerichts und der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs folgt m ithin hieraus nicht. 2. Der mögliche Gehörsverstoß des Berufungsgerichts, das die Behau p- tung der Klägerin nicht berücksichtigt hat, für die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 sei eine belastende Steuerfestsetzung erst durch den Bescheid vom 27. Mai 19 98 ergangen, ist nach diesem Ausgangspunkt für die Entscheidung nicht erheblich. Unbeschadet des späteren Verjährungsbeginns waren die Fri s- ten der Primär - und Sekundärverjährung bei Einleitung der hemmenden Rechtsverfolgung im Dezember 2004 verstrichen. 3. Der Verwirkungseinwand der Klägerin gegen die Verjährungseinrede der Beklagten ist so substanzlos, dass ein gesondertes Eingehen des Ber u- fungsgerichts hierauf in den Gründen seiner Entscheidung nicht erforderlich war. Seine Ausführungen im Zusammenhan g mit § 203 BGB lassen hinre i- chend erkennen, warum die Klägerin der Verjährungseinrede auf diesem Wege nicht begegnen konnte. Das rechtliche Gehör der Klägerin ist in diesem Punkt nicht verletzt worden. 4. Die zur Auslegung von § 296 Abs. 2 ZPO aufgew orfene angebliche Grundsatzfrage, ob der neuerliche Beweisantrag der Klägerin wegen grober Nachlässigkeit zurückgewiesen werden d u rfte, nachdem sie sich zunächst g e- weigert hatte, den ihr auferlegten Auslagenvorschuss gemäß § 379 Satz 2 ZPO fristgerecht ein zuzahlen , wenn der Umfang der Beweiserhebung nach relation s- technischer Prüfung fehlerhaft gewesen wäre , stellt sich nicht. Mit Recht weist die Beschwerdeerwiderung zudem darauf hin , dass die Grundsat z bedeutung dieser Rechtsfrage nicht ausgeführt ist und di e Zulassungsrüge d a mit schon der gesetzlich notwendigen Begründung erma n gelt. 4 5 6 - 5 - Von weiterer Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheid ung vom 28.04.2006 - 8 O 6255/05 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.05.2008 - 2 U 1205/06 - 7
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