BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 100/09 Verk374ndet am: 25. Januar 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 826 A, 247 830 Abs. 2 Zu den subjektiven Voraussetzungen der Teilnahme eines ausl344ndischen Bro-kers an einer vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung von Kapitalanlegern durch einen inl344ndischen Terminoptionsvermittler. BGH, Urteil vom 25. Januar 2011 - XI ZR 100/09 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 29. Januar 2009 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklag-ten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger, deutsche Staatsangeh366rige mit Wohnsitz in Deutschland, verlangen von der Beklagten, einem Brokerhaus mit Sitz im US-Bundesstaat N. , Schadensersatz wegen Verlusten im Zusammenhang mit Termin-optionsgesch344ften an US-amerikanischen B366rsen. 1 Die der New Yorker B366rsenaufsicht unterliegende Beklagte arbeitet weltweit mit Vermittlern zusammen, denen sie 374ber eine Online-Plattform den 2 - 3 - Zugang zur Ausf374hrung von Wertpapiergesch344ften an B366rsen in den USA er-m366glicht, den diese mangels einer dortigen Zulassung sonst nicht h344tten. Die Vermittler k366nnen die Kauf- und Verkaufsorders ihrer Kunden sowie ihre eige-nen anfallenden Provisionen und Geb374hren in das Online-System der Beklag-ten eingeben, wo sie vollautomatisch bearbeitet und verbucht werden. 3 Zwei dieser Vermittler sind die B. L. S. GmbH (im Folgenden: BLS) mit Sitz in D. und die - im Verh344ltnis zum Kl344ger zu 2) auf Seiten der Beklagten erstinstanzlich dem Streit beigetretene - P. AG (im Folgenden: P.) mit Sitz in M. , die jeweils 374ber eine deutsche aufsichtsrechtliche Erlaubnis als selbstst344ndige Finanz-dienstleister verf374gen. Den Gesch344ftsbeziehungen zwischen der Beklagten und BLS bzw. P. liegen am 14. Januar 1997 bzw. am 25. Januar 2002 geschlosse-ne Verrechnungsabkommen ("Fully disclosed clearing agreement") zugrunde. Vor deren Zustandekommen hatte die Beklagte jeweils gepr374ft, ob BLS bzw. P. 374ber eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis verf374gten und ob gegen sie aufsichts-rechtliche Verfahren in Deutschland anh344ngig waren. Nach Ziffern 2.0 und 12.1 der Verrechnungsabkommen ist die Beklagte unter anderem verpflichtet, f374r die von BLS bzw. P. geworbenen Kunden Einzelkonten einzurichten und hier374ber die in Auftrag gegebenen Transaktionen abzuwickeln. In Ziffer 6 der Abkommen werden BLS bzw. P. umfassend alle aufsichts- und privatrechtlichen Pflichten zur Information der Kunden 374bertragen. Dort hei337t es unter anderem: "6.1. 205 Pe. ist nicht verpflichtet, Erkundigungen bez374glich der Tat-sachen anzustellen, die mit einer von Pe. f374r den Korrespondenten [BLS bzw. P.] oder f374r einen Kunden des Korrespondenten vorgenom-menen Ausf374hrung oder Verrechnung verbunden sind. 205 6.3. 205 Der Korrespondent 205 sagt weiterhin die Einhaltung 205 sonstiger Gesetze, Verordnungen oder Bestimmungen zu, die ma337geblich f374r die Art und Weise und die Umst344nde sind, die f374r Konteneinrichtungen oder die Genehmigung von Transaktionen gelten." - 4 - Nach Ziffer 17.1.4 der Verrechnungsabkommen soll allein BLS bzw. P. verantwortlich sein f374r jede fahrl344ssige, unlautere, betr374gerische oder kriminelle Handlung oder Unterlassung seitens eines ihrer Mitarbeiter oder Agenten. Nach Ziffer 18 der Verrechnungsabkommen soll die Beklagte den Kunden die von BLS bzw. P. angewiesenen Provisionen auf deren Konten belasten und von diesen Betr344gen ihre eigene Verg374tung abziehen. 4 Die Kl344ger schlossen nach vorausgegangener Werbung mit der in D. ans344ssigen B. & K. GmbH, die zun344chst unter B. GmbH firmiert hatte (im Folgenden: B.) und die sowohl zu BLS als auch zu P. in Gesch344ftsbeziehung stand, jeweils einen formularm344337i-gen Gesch344ftsbesorgungsvertrag 374ber die Besorgung und Vermittlung von Termingesch344ften. Darin verpflichtete sich B., deren Einschaltung der Beklag-ten bekannt war, unter anderem zur Vermittlung eines Brokereinzelkontos bei der Beklagten. Unter der mit "Verg374tung" 374berschriebenen Ziffer 4 dieses Ver-trages hei337t es unter anderem wie folgt: 5 "F374r den Kunden entstehen die folgenden Transaktionskosten: Bei Aktienoptionen wird pro Optionskontrakt eine Kommission bis zu USD 125,-- pro Markthandlung, also f374r Ein- und Ausstieg erhoben. Der Minimum-Auftrag betr344gt pro Markthandlung 5 Optionen. Von der Kommission erh344lt die B. bis zu USD 101,-- pro Option und USD 24,-- verbleiben bei dem kontof374hrenden Institut. Die B. erhebt auf eingehende Betr344ge eine Managementgeb374hr von 10 %. Zus344tzlich belasten noch transaktionsabh344ngige Geb374hren von B366r-sen- und Aufsichtsinstitutionen, die der Kunde in Betracht ziehen muss. Ein Gesch344ft kann dabei mehrere Kontrakte umfassen. - 5 - Die konkreten Kosten f374r das von Ihnen beabsichtigte Gesch344ft wer-den Ihnen gerne auf Anfrage bekanntgegeben. Ein Gesch344ft umfasst mehrere Kontrakte (mindestens f374nf), f374r die Kon-traktprovisionen und/oder Geb374hren jeweils nach Anzahl der Kontrakte anfallen. 205" 6 Im Zusammenhang mit dem Abschluss des jeweiligen Gesch344ftsbesor-gungsvertrages wurde den Kl344gern ein englischsprachiges Vertragsformular der Beklagten ("Option Agreement and Approval Form") vorgelegt, das in Ziffer 15 seiner Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen auch eine Schiedsklausel enth344lt und das die Kl344ger im September 2002 (Kl344ger zu 1), am 14. Juli 2004 (Kl344ger zu 2) bzw. am 12. Juni 2002 (Kl344ger zu 3) unterzeichneten, bevor eine Durch-schrift des Vertragsformulars f374r die Kl344ger zu 1) und zu 3) 374ber BLS und f374r den Kl344ger zu 2) 374ber P. an die Beklagte weiter geleitet wurde. Damit einhergehend er366ffnete die Beklagte auf Weisung von B. f374r die Kl344ger jeweils ein Transaktionskonto, auf das die Kl344ger insgesamt 48.270 200 (Kl344ger zu 1), 17.100 200 (Kl344ger zu 2) bzw. 25.205 200 (Kl344ger zu 3) einzahlten. Die Beklagte 374bersandte in der Folgezeit turnusm344337ig an die Kl344ger Kontoaus-z374ge, denen sie alle drei Monate ein englischsprachiges Merkblatt ("Terms and Conditions") beif374gte, das eine vom Vertragsformular abweichende Schieds-klausel mit dem auf diese bezogenen Hinweis der Ma337geblichkeit New Yorker Rechts enthielt. Im Februar 2006 bzw. Dezember 2005 erhielten die Kl344ger ins-gesamt 11.222 200 (Kl344ger zu 1), 4.840 200 (Kl344ger zu 2) bzw. nichts (Kl344ger zu 3) zur374ck. Als jeweiligen Differenzbetrag zum eingezahlten Kapital machen sie mit den Klagen 37.048 200 (Kl344ger zu 1), 12.259,95 200 (Kl344ger zu 2) bzw. 25.205 200 (Kl344ger zu 3) zuz374glich Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten in H366he von 691,71 200 (Kl344ger zu 1), 469,22 200 (Kl344ger zu 2) bzw. 671,06 200 (Kl344ger zu 3) gel-tend, wobei sie ihr Zahlungsbegehren ausschlie337lich auf deliktische Schadens-ersatzanspr374che unter anderem wegen Beteiligung der Beklagten an einer vor- 7 - 6 - s344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung durch B. st374tzen. Die Beklagte ist dem in der Sache entgegen getreten und hat zudem die fehlende internationale Zu-st344ndigkeit deutscher Gerichte ger374gt sowie unter Berufung auf die in Ziffer 15 ihrer Gesch344ftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel die Unzul344ssigkeit der Klagen geltend gemacht. 8 Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Auf die hiergegen gerichte-ten Berufungen der Kl344ger hat das Berufungsgericht den Klagen mit Ausnahme eines Teils der Zins- und Nebenforderungen stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Be-klagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 9 Entscheidungsgr374nde : Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt im Umfang der Anfechtung zur Auf-hebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Be-rufungsgericht. 10 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgef374hrt: 11 Die Klagen seien zul344ssig und bis auf einen geringen Teil der Zinsforde-rung begr374ndet. 12 - 7 - Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte folge aus 247 32 ZPO, weil sich nach dem Klagevorbringen eine bedingt vors344tzliche Beteiligung der Beklagten an einer sittenwidrigen Sch344digung (247 826 BGB) der Kl344ger durch die im Inland t344tig gewordene B. ergebe. Die Beklagte habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass B. die Kl344ger ohne die erforderliche Aufkl344rung zur Durchf374hrung hochriskanter Optionsgesch344fte veranlasst habe. Diese Tathand-lungen m374sse die Beklagte sich zurechnen lassen. Die Einrede der Schieds-vereinbarung greife nicht durch. Die Schiedsklausel sei im Verh344ltnis zu den Kl344gern zu 1) und zu 2) unwirksam; es k366nne nicht davon ausgegangen wer-den, dass die Voraussetzungen des 247 37h WpHG in der Person dieser Kl344ger erf374llt und sie daher subjektiv schiedsf344hig seien, da - was zu Lasten der inso-weit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten gehe - ihre tats344chlichen Be-rufe nicht bekannt seien. Im Verh344ltnis zum Kl344ger zu 3) finde 247 37h WpHG noch keine Anwendung; indes sei die Schiedsklausel in entsprechender An-wendung des Art. 42 EGBGB unwirksam, weil sie - jedenfalls nach Auffassung der sich auf das im Wortlaut von Ziffer 15 der Gesch344ftsbedingungen abwei-chende "Arbitration Agreement" in dem Merkblatt berufenden Beklagten - mit der Wahl New Yorker Rechts verkn374pft sei, was die Anwendung deutschen Rechts durch ein ausl344ndisches Schiedsgericht nicht erwarten lasse. 13 Die Entscheidung 374ber deliktische Anspr374che richte sich gem344337 Art. 40 f. EGBGB nach deutschem Recht. Gem344337 247247 826, 830 BGB h344tten die Kl344ger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz. 14 B. habe als gewerbliche Vermittlerin von Terminoptionen die Kl344ger vor-s344tzlich sittenwidrig gesch344digt. Denn sie habe die nach st344ndiger Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs f374r gewerbliche Vermittler von Terminoptionen bestehende Pflicht verletzt, Kunden vor Vertragsschluss schriftlich die Kennt-nisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisi- 15 - 8 - kos und die Verringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Op-tionspr344mie richtig einzusch344tzen. 16 Die Beklagte habe sich an dieser vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344di-gung der Kl344ger durch B. beteiligt; ob dies als Mitt344terschaft, Anstiftung oder Beihilfe zu qualifizieren sei, k366nne dahinstehen. Die objektiven Voraussetzun-gen gemeinschaftlichen Handelns l344gen vor, weil die Beklagte auf vertraglicher Grundlage dauerhaft mit BLS bzw. P zusammengearbeitet und diesen - und damit auch B. als deren Gesch344ftspartnerin und von ihnen eingesetzten Unter-vermittlerin - 374berhaupt erst den Zugang zur New Yorker B366rse er366ffnet habe. Au337erdem habe die Beklagte die Konten der Kl344ger, mit denen die Transaktio-nen durch B. abgewickelt worden seien, gef374hrt. Zudem habe sie am wirtschaft-lichen Erfolg des sittenwidrigen Handelns von B. partizipiert. Die objektive Tatbeteiligung sei zumindest bedingt vors344tzlich erfolgt. Die Beklagte habe zumindest ihre Augen vor den sich aufdr344ngenden Bedenken verschlossen und gewissenlos leichtfertig die von B. vermittelten Auftr344ge der Kl344ger zu deren Nachteil 374ber ihr Online-System ausf374hren lassen. Die Gefahr, dass B. ihre gesch344ftliche 334berlegenheit gegen374ber den Kl344gern in sittenwidri-ger Weise missbrauche, habe f374r die Beklagte auf der Hand gelegen, weil sie die extremen Verlustrisiken von Optionsgesch344ften mit hohen Geb374hrenauf-schl344gen auf die Optionspr344mie gekannt habe. Ihr habe auch klar sein m374ssen, dass die ihr bekannten oder zumindest von ihr bewusst nicht zur Kenntnis ge-nommenen Geb374hren der 374brigen an der Anlagevermittlung f374r die Kl344ger be-teiligten Unternehmen diesen einen hohen Anreiz geboten h344tten, ihre ge-sch344ftliche 334berlegenheit zu missbrauchen. Dass die Beklagte eigene Schutz-ma337nahmen ergriffen, insbesondere das Vorgehen der BLS bzw. P. und der aus ihrer Sicht f374r diese als Untervermittlerin t344tigen B. in geeigneter Weise 374berpr374ft habe, sei nicht ersichtlich. Dass keine aufsichtsrechtlichen Verfahren 17 - 9 - gegen BLS bzw. P. anh344ngig gewesen seien, rechtfertige keine R374ckschl374sse auf deren Gesch344ftsmethoden und erst recht nicht auf die Methoden der weite-ren, mit BLS bzw. P. zusammenarbeitenden Vermittlerfirmen. Unter diesen Um-st344nden m374sse sich einem Broker ein Missbrauch gesch344ftlicher 334berlegenheit jedenfalls dann aufdr344ngen, wenn - wie im Streitfall - das Chancen-Risiko-Verh344ltnis durch hohe Aufschl344ge stark zum Nachteil des Anlegers verschlech-tert werde. So h344tten - auch ohne Ber374cksichtigung der von B. erhobenen "Ma-nagementgeb374hr" - bereits die f374r die Ankaufvorg344nge in Rechnung gestellte "Roundturn-Provision" von USD 125 und die von BLS bzw. P. pro Auftrag kas-sierte "service charge" von USD 6 bzw. USD 3,80 zu einer Belastung der Kl344-ger mit Geb374hrenaufschl344gen von 374ber 22% und mehr der Optionspr344mien ge-f374hrt. Die Gesichtspunkte des Massengesch344fts und des Online-Systems k366nn-ten die Beklagte nicht entlasten; ein Blick auf die Kontenbewegungen h344tte das extreme Verlustrisiko offenbart. Ferner habe die Beklagte auch als nachge-schaltetes Brokerunternehmen nicht auf eine ordnungsgem344337e Aufkl344rung durch B. vertrauen d374rfen; der Vertrauensgrundsatz gelte nicht zugunsten des-jenigen, der vor einer sich aufdr344ngenden Beteiligung an einer unerlaubten Handlung gewissenlos leichtfertig die Augen verschlossen habe. Auch scheitere ein bedingter Vorsatz der Beklagten nicht daran, dass diese m366glicherweise nicht mit der Anwendbarkeit deutschen Rechts und bei Anwendung desselben nicht mit der Einstufung ihres Verhaltens als haftungsrelevante Beteiligung an einer vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung der Kl344ger durch B. gerechnet habe. - 10 - II. 18 Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher 334berpr374fung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 19 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von der Zul344ssigkeit der Klagen ausgegangen. 20 a) Das Berufungsgericht hat zutreffend die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu pr374fende - internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte f374r die Klage bejaht. Nach dem im Rahmen der Zust344ndigkeitspr374fung ma337geb-lichen Vortrag der Kl344ger ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ge-m344337 der hier anwendbaren Regelung des 247 32 ZPO gegeben (vgl. Senatsurtei-le vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 18 f., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 17 und - XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 17). b) Der Geltendmachung eines Anspruchs wegen Beihilfe zu einer vor-s344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung steht auch die durch die Beklagte erhobe-ne Einrede des Schiedsvertrages nicht entgegen. 21 aa) Hinsichtlich der Kl344ger zu 1) und zu 2) ist die in Ziffer 15 der Ge-sch344ftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel, auf welche die Beklagte sich hierbei st374tzt, nach 247 37h WpHG unverbindlich, weil nach den bindenden Fest-stellungen des Berufungsgerichts ihr tats344chlicher Beruf zum Zeitpunkt des Ver-tragsschlusses nicht bekannt ist. Dies geht zu Lasten der in der Einredesituati-on f374r das wirksame Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 22). 22 - 11 - bb) Im Verh344ltnis zum Kl344ger zu 3), auf dessen im Juni 2002 begr374nde-tes Rechtsverh344ltnis zur Beklagten der am 1. Juli 2002 in Kraft getretene 247 37h WpHG noch keine Anwendung findet, ist die Schiedsklausel unwirksam, weil sie formung374ltig ist. 23 24 (1) Wie der Senat bereits zu einer vergleichbaren von der Beklagten ver-wendeten Schiedsklausel entschieden und im einzelnen begr374ndet hat, wahrt sie die Schriftform des Art. II UN334 nicht (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 25 ff. und - XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 19 ff., jeweils mwN). (2) Schlie337lich gen374gt die Schiedsklausel auch nicht den Formvorschrif-ten des deutschen Rechts (247 1031 Abs. 5 ZPO), dessen Anwendung hier 374ber den Meistbeg374nstigungsgrundsatz (Art. VII UN334) er366ffnet ist. 25 Zustandekommen und Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung bemes-sen sich nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Kollisions-fall nach den Regeln des deutschen internationalen Privatrechts (BGH, Urteile vom 28. November 1963 - VII ZR 112/62, BGHZ 40, 320, 322 f.; vom 29. Feb-ruar 1968 - VII ZR 102/65, BGHZ 49, 384, 386; Senatsurteile vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 30 und - XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 26). Die danach im Streitfall zeitlich noch anwendbaren Art. 27 ff. EGBGB aF (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - III ZB 18/05, WM 2005, 2201, 2203) f374hren in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem f374r die Schieds-vereinbarung selbst keine Rechtswahl getroffen ist, zur Geltung des Sachrechts des Staates, in dem der Anleger seinen gew366hnlichen Aufenthalt hat, wenn die Schiedsklauseln in Verbrauchervertr344gen i.S. von Art. 29 EGBGB aF enthalten sind (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 35 und - XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 29). 26 - 12 - Danach ist deutsches Recht anzuwenden, da der Kl344ger zu 3) seinen gew366hnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und es sich bei dem Kontof374h-rungsvertrag, in dem die Schiedsklausel enthalten ist, um einen Verbraucher-vertrag handelt. Der Kl344ger zu 3) hat ausdr374cklich vorgetragen, dass er die streitgegenst344ndlichen Gesch344fte zu privaten Zwecken und damit als Verbrau-cher get344tigt habe. Demgegen374ber hat die in der Einredesituation f374r das wirk-same Zustandekommen der Schiedsvereinbarung darlegungs- und beweis-pflichtige Beklagte (vgl. Senatsurteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 22) keine der Verbrauchereigenschaft des Kl344gers zu 3) entge-genstehenden Umst344nde dargelegt. Der allgemeine Hinweis auf eine "selbst344n-dige" T344tigkeit des Kl344gers zu 3) und seine daraus folgende Kaufmannseigen-schaft stehen einer Verbrauchereigenschaft schon deswegen nicht entgegen, weil Bank- und B366rsengesch344fte, die der Pflege des eigenen Verm366gens die-nen, grunds344tzlich nicht als berufliche oder gewerbliche T344tigkeit gelten (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 86 und vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 34; OLG Frankfurt, WM 2009, 718, 719; Reithmann/Martiny/Mankowski, Internationales Vertragsrecht, 7. Aufl., Rn. 2351; Staudinger/Magnus, BGB [2002], Art. 29 EGBGB Rn. 33). 27 Art. 29 (Abs. 1 - 3) EGBGB aF ist vorliegend nicht durch Art. 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EGBGB aF ausgeschlossen. Die Beklagte hatte nach dem ma337-geblichen Vertragsinhalt Geldleistungen - etwaige Gewinne bzw. bei Vertrags-ende auf dem Transaktionskonto vorhandene Anlagegelder - in den gew366hnli-chen Aufenthaltsstaat der Anleger zu 374bermitteln, so dass es sich bei dem Kon-tof374hrungsvertrag nicht um einen ganz in einem anderen Staat als dem ge-w366hnlichen Aufenthaltsstaat der Kl344ger abzuwickelnden Dienstleistungsvertrag im Sinne von Art. 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EGBGB aF handelte (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 36 mwN). 28 - 13 - Da Vertr344ge deutscher Verbraucher vorliegen, sind aufgrund der beson-deren Kollisionsnorm des Art. 29 Abs. 3 Satz 2 EGBGB aF (vgl. dazu PWW/ Remien, BGB, 5. Aufl., ex Art. 29 EGBGB Rn. 24 mwN), die Formvorschriften des deutschen Rechts ma337geblich. Die Voraussetzungen der danach auf Schiedsabreden anwendbaren strengen - den Verbraucherschutz betonenden - Formvorschrift des 247 1031 Abs. 5 ZPO sind nicht erf374llt. Die Urkunden, in der sich die Schiedsabreden befinden, enthalten auch andere Vereinbarungen, die sich nicht auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, und sind auch nicht eigenh344ndig von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden. 29 2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begr374ndung, mit der das Berufungs-gericht den Klagen stattgegeben hat. 30 a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungs-gericht allerdings entsprechend der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs (vgl. u.a. Senatsurteil vom 22. November 2005 - XI ZR 76/05, WM 2006, 84, 86 mwN) eine Haftung von B. wegen unzureichender Aufkl344rung 374ber die Chancenlosigkeit der vermittelten Gesch344fte bejaht. 31 b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung kann aber eine deliktische Teilnehmerhaftung der Beklagten in Bezug auf diese Aufkl344rungs-pflichtverletzung nicht bejaht werden. F374r die von ihm angenommene bedingt vors344tzliche Teilnahme der Beklagten fehlen insofern die erforderlichen Fest-stellungen. Das Berufungsgericht hat weder festgestellt, dass die Beklagte posi-tive Kenntnis von der mangelhaften Aufkl344rung seitens B. hatte, noch hat es Tatsachen festgestellt, aufgrund derer es sich der Beklagten h344tte aufdr344ngen m374ssen, dass B. nur eine unzureichende Risikoaufkl344rung vornahm. 32 - 14 - III. 33 Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 34 1. Das Berufungsgericht hat allerdings auf Grundlage seiner rechtsfehler-freien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen im Ergebnis zu-treffend ausgef374hrt, dass B. die Kl344ger vors344tzlich sittenwidrig gesch344digt hat, indem sie ihnen von vornherein chancenlose B366rsentermin- und Optionsge-sch344fte vermittelte. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet ein au337er-halb des bank374blichen Effektenhandels t344tiger gewerblicher Vermittler von Terminoptionen, der von vornherein chancenlose Gesch344fte zum ausschlie337lich eigenen Vorteil vermittelt, nicht nur aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen unzureichender Aufkl344rung 374ber die Chancenlosigkeit der Gesch344fte, sondern auch wegen vors344tzlicher sittenwidriger Sch344digung nach 247 826 BGB, wenn sein Gesch344ftsmodell darauf angelegt ist, f374r den Anleger chancenlose Gesch344fte zum ausschlie337lich eigenen Vorteil zu vermitteln. Einem solchen Vermittler geht es nur darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er m366glichst viele Gesch344fte realisiert, die f374r den Anleger aufgrund 374berh366hter Geb374hren und Aufschl344ge chancenlos sind. Sein Gesch344ftsmodell zielt damit von vornhe-rein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgl344ubige Menschen unter sit-tenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Ge-sch344ftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. Se-natsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 25 f., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 41, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 37 und - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 39 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 40, jeweils mwN). 35 - 15 - b) Diese Haftungsvoraussetzungen sind nach den bindenden Feststel-lungen des Berufungsgerichts erf374llt. Die von B. verlangten Geb374hren, die in das Online-System der Beklagten eingegeben wurden, brachten das Chancen-Risiko-Verh344ltnis aus dem Gleichgewicht. Die dadurch verminderte Gewinn-chance musste mit zunehmender Anzahl der Optionsgesch344fte, die B. nach Belieben steigern konnte, weiter abnehmen. Bereits die mit der Festschreibung einer Mindestkontraktmenge (f374nf) pro Gesch344ft kombinierte "Roundturn-Commission" von jeweils 125 USD, die an die einzelnen Optionskontrakte an-kn374pfte und unabh344ngig von einem zur Glattstellung jeweils erforderlichen Ge-gengesch344ft anfiel, machte selbst f374r den Fall, dass einzelne Gesch344fte Gewinn abwarfen, f374r die Gesamtinvestition jede Chance auf positive Ergebnisse 344u-337erst unwahrscheinlich und lie337 den weitgehenden Verlust der eingesetzten Mittel - wie geschehen - so gut wie sicher erscheinen. Dies gilt auch mit Blick auf die pauschale "Managementgeb374hr" von 10%, die auf "eingehende Betr344-ge" und damit gleicherma337en auf Einsch374sse sowie - was die gew344hlte Termi-nologie verschleiert - auf etwaige Gewinne zus344tzlich erhoben werden sollte. 36 2. Hingegen halten die Ausf374hrungen, mit denen das Berufungsgericht eine haftungsrelevante Beteiligung der Beklagten an der durch B. begangenen vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung (247247 826, 830 BGB) bejaht hat, rechtli-cher 334berpr374fung nicht stand. 37 a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht seiner Beurteilung deutsches Deliktsrecht zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 29 ff., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 44 f. und - XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 31, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 35 und - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 37 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 38, jeweils mwN). 38 - 16 - b) Auch sind die objektiven Voraussetzungen einer Teilnahme im Sinne von 247 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB gegeben. Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision als Ergebnis tatrichterlicher W374rdigung hingenommenen Feststellungen hat die Beklagte mit dem "Fully disclosed clearing agreement" eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit mit BLS bzw. P. begr374ndet und die-sen - und damit auch der B. als deren Gesch344ftspartnerin und Untervermittle-rin - 374ber ihr Online-System den Zugang zur New Yorker B366rse er366ffnet, die Transaktionskonten der Kl344ger gef374hrt, deren Einzahlungen darauf gebucht sowie die berechneten 374berh366hten Provisionen und Geb374hren von diesen Kon-ten abgebucht und damit am Gesamtvorgang f366rdernd mitgewirkt (vgl. auch Se-natsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 37, vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 50, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 46 f. und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 47 mwN). 39 c) Die Ausf374hrungen, mit denen das Berufungsgericht den Teilnehmer-vorsatz der Beklagten im Sinne von 247 830 BGB bejaht hat, sind hingegen rechtsfehlerhaft. 40 Die Feststellung eines vors344tzlichen Handelns der Beklagten unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher W374rdigung im Sinne von 247 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschr344nkten 334berpr374fung durch das Revisionsgericht. Sie kann lediglich daraufhin 374berpr374ft werden, ob der Streitstoff umfassend, wider-spruchsfrei und ohne Versto337 gegen Denk- und Erfahrungss344tze gew374rdigt worden ist (Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 35 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 50 mwN). Dieser Pr374fung h344lt das Berufungsurteil im Ergebnis nicht stand. 41 - 17 - aa) Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerfrei dem unterstellten Umstand, dass gegen BLS bzw. P. keine aufsichtsrechtlichen Verfahren an-h344ngig waren, keine dem Gehilfenvorsatz der Beklagten entgegenstehende Bedeutung beigemessen. Der Umstand, dass ein Finanzdienstleister eine Er-laubnis der Finanzaufsicht besitzt und von dieser 374berwacht wird, l344sst nicht ohne weiteres auf die zivilrechtliche Unbedenklichkeit seines Verhaltens ge-gen374ber seinen Kunden schlie337en (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 46, vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2035 Rn. 61, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 53 und - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 51 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 54) und erm366glicht insbesondere keine Erkennt-nisse 374ber das Verhalten etwaiger Untervermittler. 42 bb) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Aufkl344rungspflichten bei gestaffel-ter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen (BGH, Urteil vom 8. Mai 2001 - XI ZR 192/00, BGHZ 147, 343, 353) der Annahme eines Teil-nehmervorsatzes nicht entgegensteht, weil es vorliegend um die m366gliche Haf-tung der Beklagten wegen einer bedingt vors344tzlichen Beteiligung an einem sittenwidrigen Gesch344ftsmodell eines Terminoptionsvermittlers und nicht wegen der Verletzung von Aufkl344rungspflichten geht (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 26 f., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 57, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 54 bzw. - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 50). Zudem kann bei vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlungen und hierzu vors344tzlich geleisteter Beihil-fe, d.h. bei kollusivem Zusammenwirken der beteiligten Wertpapierdienstleis-tungsunternehmen, ohnehin kein Unternehmen auf die ausreichende Aufkl344-rung des Anlegers durch das andere Unternehmen vertrauen (Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 53). 43 - 18 - cc) Auch sind die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 11. M344rz 2004 (I ZR 304/01, BGHZ 158, 236 - "Internet-Versteigerung"), vom 19. April 2007 (I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 - "Internet-Versteigerung II") und vom 30. April 2008 (I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136 - "Internet-Versteige-rung III"), die sich mit der Haftung des Betreibers einer Internet-Auktionsplatt-form f374r Markenrechtsverletzungen durch Anbieter befassen, wegen der nicht vergleichbaren Risiken und der unterschiedlich gelagerten Sachverhalte hier nicht einschl344gig (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 45 und vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 59). 44 dd) Gleichwohl reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Be-jahung des Teilnehmervorsatzes der Beklagten nicht aus. 45 (1) Die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung sind erf374llt, wenn ein ausl344ndischer Broker, der mit einem deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler zusammenarbeitet, positive Kenntnis von dessen Gesch344ftsmodell hat, das in der Geb374hrenstruktur zum Ausdruck kommt, d.h. wenn er die vom Vermittler erhobenen Geb374hren und Aufschl344ge kennt, die die Gesch344fte f374r den Anleger chancenlos machen (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 51 f. mwN). 46 Falls er keine positive Kenntnis der Geb374hren und Aufschl344ge f374r die von ihm ausgef374hrten Gesch344fte hat, reicht es aus, wenn er das deutsche Recht, die einschl344gige h366chstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland und die zu-r374ckliegenden zahlreichen Missbrauchsf344lle kennt und damit wei337, dass f374r den Vermittler aufgrund der hohen Geb374hrenaufschl344ge ein gro337er Anreiz besteht, seine gesch344ftliche 334berlegenheit zum Schaden des Anlegers auszunutzen. In diesem Fall ist es f374r die Annahme eines bedingten Gehilfenvorsatzes nicht er- 47 - 19 - forderlich, dass der Broker das praktizierte Gesch344ftsmodell des Vermittlers positiv kennt. Es gen374gt, dass er das Gesch344ftsmodell vor Beginn seiner Zu-sammenarbeit mit dem Vermittler keiner 334berpr374fung unterzieht, sondern dem Vermittler - wie die Beklagte gegen374ber BLS bzw. P. - bei gleichzeitiger Haf-tungsfreizeichnung deutlich zu erkennen gibt, keine Kontrolle seines Ge-sch344ftsgebarens gegen374ber seinen Kunden auszu374ben und ihn nach Belieben schalten und walten zu lassen. Wenn der Broker auf diese Weise die Augen bewusst vor der sich aufdr344ngenden Erkenntnis der Sittenwidrigkeit des Ge-sch344ftsmodells des Vermittlers verschlie337t und diesem das unkontrollierte Betreiben seines Gesch344ftsmodells erm366glicht, 374berl344sst er die Verwirklichung der erkannten Gefahr dem Zufall und leistet zumindest bedingt vors344tzliche Beihilfe zu der unerlaubten Handlung des Vermittlers (Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 42 f., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 52, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 53 und - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 53 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 51, jeweils mwN). Nichts anderes gilt, wenn die Vermittlung chancenloser Terminoptions-gesch344fte und die Anweisung der einzelnen Kauf- und Verkaufsorders f374r den Anleger nicht unmittelbar durch den Vermittler selbst (dazu Senatsurteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 40 ff.), sondern mittelbar 374ber einen dem Vermittler - nicht aber dem Broker - vertraglich verbundenen Unter-vermittler erfolgen. Beihilfe im Sinne von 247 830 BGB setzt weder eine kommu-nikative Verst344ndigung von Hauptt344ter und Gehilfen auf einen gemeinsamen Tatplan noch eine Mitwirkung des Gehilfen bei der Tatausf374hrung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1978 - VI ZR 32/77, BGHZ 70, 277, 285; Senatsur-teil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 279/03, WM 2005, 28, 29, jeweils mwN); aus-reichend ist vielmehr jede bewusste F366rderung der fremden Tat. Hat der Broker in einem solchen Fall in Kenntnis der hohen Missbrauchsgefahr dem Vermittler 48 - 20 - ohne vorherige Pr374fung seines Gesch344ftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten Zugang zu seinem Online-System er366ffnet und ihm gleichzeitig ausdr374cklich die Einschaltung von Untervermittlern gestattet, findet er sich mit der Verwirklichung der erkannten Gefahr ab und nimmt damit die Sch344digung von Anlegern durch ein hierbei praktiziertes sittenwidriges Gesch344ftsmodell bil-ligend in Kauf. Die durch den Broker gegen374ber dem Vermittler ausgesproche-ne Gestattung, im Rahmen seines unkontrolliert gebliebenen Gesch344ftsmodells Untervermittler einzuschalten, erweitert nicht nur den Kreis der Beteiligten, son-dern steigert auch die dem Broker bekannte Missbrauchsgefahr. (2) Diese Voraussetzungen eines Teilnehmervorsatzes der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Seinen Feststellungen ist nicht zu ent-nehmen, dass die Beklagte positive Kenntnis von den Geb374hren und Aufschl344-gen hatte, die die Kl344ger an B. bzw. BLS bzw. P. zu entrichten hatten. Es ist auch nicht festgestellt, dass die Beklagte die zur374ckliegenden zahlreichen Missbrauchsf344lle kannte und damit wusste, dass f374r B. aufgrund hoher Geb374h-renaufschl344ge ein gro337er Anreiz bestand, ihre gesch344ftliche 334berlegenheit zum Schaden der Anleger auszunutzen. Allein die vom Berufungsgericht angef374hrte allgemeine Kenntnis der Beklagten von den wesentlichen Grundlagen, den wirt-schaftlichen Zusammenh344ngen und den extremen Verlustrisiken bei Options-gesch344ften mit hohen Aufschl344gen auf die Optionspr344mie sowie das Unterlas-sen eigener Schutzma337nahmen rechtfertigen nicht den Schluss auf eine Kennt-nis oder ein In-Kauf-Nehmen des nach deutschem Recht sittenwidrigen Ge-sch344ftsmodells, wie es in den zwischen den Kl344gern und B. zustande gekom-menen Gesch344ftsbesorgungsvertr344gen dokumentiert ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 54). 49 - 21 - IV. 50 Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 51 1. Dabei kann vom Vorliegen einer Haupttat, d.h. einer vors344tzlichen sit-tenwidrigen Sch344digung der Kl344ger durch B. gem344337 247 826 BGB, und einer ob-jektiven Teilnahmehandlung der Beklagten ausgegangen werden. 2. Hingegen sind zu den subjektiven Voraussetzungen einer Teilnahme-handlung der Beklagten unter Ber374cksichtigung der Rechtsprechung des er-kennenden Senats (Urteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 38 ff.) und gegebenenfalls nach diesbez374glichem erg344nzendem Parteivor-trag weitere Feststellungen zu treffen. 52 In diesem Zusammenhang kommt es zun344chst darauf an, ob die Beklag-te die erhobenen Geb374hren und Aufschl344ge, die die Gesch344fte f374r die Kl344ger aussichtslos machten, positiv kannte. Dabei kann von Bedeutung sein, dass nach der von den Kl344gern auf Seite 16 des Schriftsatzes vom 31. Mai 2007 in Bezug genommenen Ziffer 18.1 Satz 2 der Verrechnungsabkommen BLS bzw. P. der Beklagten ein Verzeichnis der Grundprovisionen 374bergeben sollte, um die Beklagte in die Lage zu versetzen, den Anlegern Provisionen, Zuschl344ge oder andere Geb374hren bzw. Kosten selbst zu belasten, falls BLS bzw. P. ent-sprechende Anweisungen nicht innerhalb einer von der Beklagten ausbedun-genen Frist erteilt. 53 Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, sind Feststellungen dazu erfor-derlich, ob die Beklagte die zur374ckliegenden Missbrauchsf344lle kannte und damit 54 - 22 - wusste, dass f374r BLS bzw. P. bzw. B. aufgrund der hohen Geb374hrenaufschl344ge ein gro337er Anreiz bestand, ihre gesch344ftliche 334berlegenheit zum Schaden der Kl344ger auszunutzen. Dabei ist von Bedeutung, ob die gesch344ftserfahrene Be-klagte vor der Begr374ndung ihrer Gesch344ftsbeziehung zu BLS bzw. P. den Inhalt des deutschen Rechts und der einschl344gigen h366chstrichterlichen Rechtspre-chung in Deutschland ermittelt und dabei auch Kenntnis von den bisherigen Missbrauchsf344llen erlangt hat. Gegebenenfalls steht der Umstand, dass im Streitfall mit B. ein nur der BLS bzw. P. - nicht jedoch der Beklagten - vertraglich verbundener (Unter-)Vermittler die Kl344ger geworben, mit ihnen Gesch344ftsbe-sorgungsvertr344ge geschlossen und ihnen Anlagegesch344fte vermittelt hat, als solcher der Annahme eines Vorsatzes der Beklagten im Sinne vom 247 830 BGB nicht entgegen; insbesondere kann sich die Beklagte nicht darauf zur374ckziehen, sie habe zu B., deren Einschaltung ihr im vorliegenden Fall bekannt gewesen sei, keinen unmittelbaren Kontakt gehabt. Die Beklagte hatte es nach den mit BLS bzw. P. geschlossenen Verrechnungsabkommen dieser 374berantwortet, ihr Anleger zuzuf374hren und deren Kauf- und Verkaufsorders sowie die anfallenden Provisionen und Geb374hren selbst in das Online-System einzugeben. Dabei war der Beklagten bewusst, dass BLS bzw. P. im Rahmen des von ihr jeweils prak-tizierten Gesch344ftsmodells nicht nur eigene Mitarbeiter einsetzte, sondern auch - wie geschehen - Untervermittler einschaltete und diesen die Kontaktaufnahme und Verhandlungen mit den Anlegern 374berlie337. Das wird dadurch belegt, dass sie die Verantwortung f374r Verfehlungen unter anderem von Beauftragten der BLS bzw. P. in Form einer Haftungsfreistellung auf BLS bzw. P. abgew344lzt (vgl. Ziffer 17.1.4 der Verrechnungsabkommen) und 374berdies etwa BLS sogar die Entscheidung dar374ber 374berlassen hat, ob und gegebenenfalls welchen ihrer Kunden, Mitarbeiter oder Beauftragten der Zugang zum Online-System der Be-klagten er366ffnet wurde (vgl. Ziffer 6.1 der zwischen der Beklagten und BLS ge- - 23 - troffenen Erg344nzungsvereinbarung zum Online-System der Beklagten vom 15. Oktober 2001). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.10.2007 - 10 O 60/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 29.01.2009 - I-6 U 254/07 -
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