BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 100/10 Verkündet am: 7. Juli 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2 Die Frage der Inkongruenz von Verrechnungen im debitorischen Bankenkontoko r- rent kann bei der Anfechtung von Rechtshandlungen innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor der Insolvenzantragstellung für den gesamten Anfechtungs zei t- raum nur einheitlich beantwortet werden. Wird das Kontokorrent nicht vorher g e- kündigt, läuft der Anfechtungszeitraum bis zur Eröf f nung des Insolvenzverfahrens. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - IX ZR 100/10 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der IX. Zivilse nat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Ric h ter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil d es 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Mai 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 5.051,57 nebst anteiligen Zinsen abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird d er Rechtsstreit zur neuen Verhandlun g und En t- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Schuldnerin nahm v or S tellung eines Eigenantra gs bei der beklagten Sparkasse ungekündigten Überziehungskredit in Anspruch, dessen Betrag s- grenze bis zur Eröffnung des Insolvenzverfah rens am 28. November 2005 nicht überschritten wurde. Im dritten Monat vor der Antragstellung verri n gerte sich die Überzie hung um 5.862,02 z- ten Monat erhöhte sie sich wieder um 63.185,33 i ner K lage verlangt der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin den Rückführung s- 1 - 3 - betrag des Überziehungskredit s aus dem zweiten und dritten Monat vor A n- tragsstellung von zusammen 68.236,90 Mit diesem Antrag ist der Kläger in beiden Tatsacheninstanzen unterl e- gen. Eingeschlossen darin war der Betrag von 5.051,57 r- öffnung als Kreditrückführung verblieb. Mit der vom Berufungsgericht zugela s- senen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag mit Haupt - und Hilfsbegrü n- dung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nur zum kleineren Teil begründet und die Sache in di e- sem Umf ang noch nicht zur Endentscheidung reif. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZInsO 2010, 1287 ff (mit Anmerkung Stiller, aaO 2011, 87 f) abgedruckt ist, hat angenommen, die von der Beklagten vorgenommenen Verrechnungen i m Bankkontokorrent seien kongruent und als Bargeschäft der Anfechtung entzogen. Anders liege es nur bei dem Betrag von 5.051,57 das Kontokorrent innerhalb der geset z- lichen Dreimonatsfrist insgesamt zurückgeführt worden sei. Dieser Hilfsa n- spruch sei mit der Klage a ber nicht erhoben worden. Dagegen wendet sich die Revis i on mit Sach - und Verfahrensrügen. Mit Ausnahme des letztgenannten Punktes hat sie keinen Erfolg. 2 3 4 - 4 - II. Mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht die Einstellung der Gutschriften in das S parkassenkontokorrent und die Verrechnungen der Beklagten innerhalb des Kontokorrents nicht als nach § 131 Abs. 1 InsO inko n- gruent g e wertet. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die bankmäßige Verrechnung von Gutschriften im unge kündigten Kontokorrent mit Überziehungskredit insoweit kongruent, als die Bank erneute Verfügungen des Schuldners über diese Deckungsmasse zugelassen hat. Die Kongruenzfrage kann hierbei innerhalb des Anfechtungszeitraums für den gleichen Betrag nur einhei tlich beantwortet werden (BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 223/01, BGHZ 150, 122, 133 letzter Absatz der Entscheidung; Beschluss vom 6. April 2006 - IX ZR 107/05, juris Rn. 9; U rteil vom 15. November 2007 - IX ZR 212/06, NZI 2008, 184 Rn. 17; zur Mögli chkeit betragsmäßiger Abspaltungen siehe auch Kayser, FS Gero Fischer 2008 S. 267, 275). Demgegenüber führt die Ve r- rechnung in kritischer Zeit eingehender Zahlungen, denen keine Belastungsb u- chungen gegenüberstehen, bei ungekündigtem Überziehung s kredit wege n der damit verbundenen Kredittilgung zu einer inkongruenten Deckung, weil die E r- füllung des Rückzahlungsanspruchs noch nicht verlangt we r den kann (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, NZI 2008, 175 Rn. 6; vom 7. Mai 2009 - IX ZR 140/08, NZI 20 09, 436 Rn. 8 f.). 2. Von den genannten Grundsätzen geht auch die Revision aus. Sie b e- anstandet indes, als Anfechtungszeitraum im Sinne dieser Rechtsprechung sei entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht der gesetzliche Zeitrahmen der besonderen Insolvenzanfechtung zu verstehen, sondern die zeitlichen 5 6 7 - 5 - Grenzen der Anfechtung s tatbestände des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO einerseits - der letzte Monat vor der Antragstellung und die Zeit danach - und der § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO andererseits - der zwe ite und dritte Monate vor dem Eröffnungsantrag. Das ist rech t lich nicht richtig. 3. Der Senat hat allerdings für die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Prüfung der Gläubigerbenachteiligung und der Kongruenz der sie b e- wirkenden Kontokorrentverr echnungen auf de n hier maßgebenden Handlung s- zeit raum - den letzten Monat vor der Antragstellung oder die Zeit danach - b e- schränkt (BGH, Ur teil vom 15. November 2007 aaO Rn. 17). Denn eine vora n- gegangene Rechtshandlung oder Gläubigerbenachteiligung ist für diesen A n- fechtungstatbestand ohne Bedeutung. Werden Recht s handlungen dagegen nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 InsO angefochten, kann eine drohende Inko n- gruenz von Verrechnungen durch die Weiterentwicklung des Kontoko r rents im letzten Monat vor der Antragstel lung oder danach noch behoben we r den. Eine Gläubigerbenachteiligung wäre nicht mehr gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, § 143 Abs. 1 InsO wegen inkongruenter Deckung zu beseitigen, wenn das Ko n- tokorrent zur Zeit der Kündigung oder der Verfahrenseröf f nung eine n ebenso hohen oder höheren Schuldsaldo aufgewiesen hätte wie zu Beginn des Anfec h- tungszeitraums. Bis dahin fehlt es für die Kongruenzprüfung an einem abg e- schlossenen Gläubigerverhalten. Die Frage des Bargeschäfts nach § 142 InsO und der hierbei vorausgese tzte zeitliche Zusammenhang der Kontobewegu n- gen spielt für die Kongruenzbeurteilung keine Rolle. Denn das Bargeschäft ist erst zu prüfen, wenn es auf die Gläubigerbenachteil i gung einer kongruenten Deckung ankommt. Ein Analogieschluss, die zeitliche Deckung müsse sich in den Fällen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO genauso ergeben wie nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO , widerspricht dem Sinn des Gese t zes. 8 - 6 - Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die von Klage und Revis i- on vertretene Gesetzesauslegung wil lkürlichen Ergebnissen Tür und Tor öffnen würde. Ebenso wie der höchste zwischenzeitliche Sollstand bei der besonderen Insolvenzanfechtung von Verrechnungen im Bankenkontokorrent innerhalb des Anfechtungszeitraums außer Betracht zu bleiben hat (BGH, Urteil vom 15. No - vember 2007 aaO Rn. 16 f. ; Beschluss vom 27. März 2008 - IX ZR 29/07, juris Rn. 4 ), so gilt dies auch für den nie d rigsten erreichten Zwischenstand. 4. Weil die Beklagte in Höhe von 63.185,33 erlangt hat, ist die a llein auf § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützte Klage, Vorau s- setzungen des § 130 InsO sind nicht vorgetragen, in diesem Umfang nebst der darauf en t fallende n Zinsen unbegründet. III. Fehlerhaft ist das Berufungsurteil, soweit es die Klage darüber hinaus in vollem Umfang abgewiesen hat, weil der Kläger angeblich die inkongruente Kreditrückführung von 5.051,57 geltend gemacht habe. Das Landgericht hat diese Hilfsbegründung als Hilfsa n- spruch auch wegen Verjährung na ch § 146 InsO abgewiesen. Beides trifft nicht zu. Ein selbständig verjährender Hilfsanspruch in Höhe von 5.051,57 schon deshalb nicht vor, weil er nicht auf die Beseitigung einer anderen Gläub i- gerbenachteiligung gerichtet ist als die vom Kläge r sonst erstrebte Verurteilung. Da insoweit die nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO zur Schlüssigkeit führenden Ta t- sachen vorgetragen sind, ist die Klage auch hierauf gestützt. In der Sache 9 10 11 12 - 7 - selbst ist der Rechtsstreit in diesem Umfang noch nicht spruchreif, weil Fes t- ste l lungen zur streitigen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Anfechtung s- zeitraum fehlen. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 19.06.2009 - 3 O 510/08 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.05.2010 - 2 U 907/09 -
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