BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 100/11 vom 9 . April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring a m 9 . A pril 2013 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsb e- schluss vom 14. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tr a- gen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Sie geh t davon aus , der Senat habe die Nichtzulassungsbeschwerde daran scheitern lassen, dass zwischen einer Verletzung der Pflicht des Beschwerdegegners, die Tilgungsreihenfolge des § 209 InsO einzuhalten, und dem geltend gemachten Schaden " kein feststellb a- rer U rsachenzusammenhang zu einem Gesamtschaden (§ 92 InsO) feststellbar sei " . Dieser Ausgangspunkt trifft jedoch nicht zu. Wie im Beschluss unmissve r- ständlich ausgeführt wird, kann bereits eine Verletzung der genannten Pflicht nicht festgestellt werden. Die An griffe der Anhörungsrüge treffen deshalb nicht den nach Ansicht des Senats maßgeblichen Punkt. Im Übrigen sind d ie Gerichte nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den 1 2 - 3 - Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 14. Februar 2013 die von der A n- hörungsrüge des Beschwerdeführers umfas sten Angriffe der Nichtzulassung s- beschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwe r- f enden Beschluss eine kurze Begründung zu einem wesentlichen Punkt der Angriffe (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfa h- rensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. H albsatz ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden B e- gründung der Entscheidung. Ansonsten hät te es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO im Nichtzulassungs beschwerdeverfahren auszuh e- beln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die En t- scheidung üb er eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Be gründungser gänzung herbeizuführen (vgl. BT - Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl uss v om 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; 3 - 4 - v om 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW - RR 2006, 63, 64; v om 6 . Oktober 2005 - IX ZR 120/03 , nv ). Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 16.09.2009 - 5 O 29/09 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 07.07.2011 - 8 U 156/09 -
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