BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 100/13 Verkündet am: 15. Juli 2014 Herrwerth, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KapMuG § 8 Abs. 1 Satz 1 Der Bundesgeric htshof ist nicht Prozessgericht im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG. BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 Satz 1 Eine auf einen Basiswert bezogene Schuldverschreibungen emittierende internati o- nal tätige Bank, gegen die Ansprüche aus Prospekthaftung verjährt sind, haftet ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht wegen einer entgegen den Verlautbaru n- gen im Prospekt unzureichenden Überprüfung des Basiswerts. BGH, Urteil vom 15. Juli 2014 - XI ZR 100/13 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der XI. Zi vilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2014 durch den Vo rsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Be klagten und u nter Zurückweisung der Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesger ichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der B e- klagten erkannt worden ist. Die Ber ufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2011 wird in vollem Umfang zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläge r nimmt die Beklagte als Emittentin von Inhaberschuldve r- schreibungen auf Schadenersatz in Anspruch. 1 - 3 - Die Beklagte , eine Geschäftsbank mit Sitz in London, emittierte am 31. März 2006 in einer (Sammel )Urkunde ver briefte und auf den Inhaber la u- tende Schuldv erschreibungen " X . Zertifikate " (im Folgenden: S chuldverschreibungen ) im Nennwert von jeweils 1.000 nach Maßgabe eines Basisprospekts und eines Konditionenblatt s. Die Schuldverschreibungen sollten am 29. Februar 2016 zur Rückzahlung fällig sein . Die Höhe der Rückzahlung sollte von der Entwicklung des " X . Referenz - Index es " (im Folge n- den: Index) abhängen, der die Wertentwicklung einer K . Ltd. mit Sitz auf den Briti sh Virgin Islands (im Folgenden: Dach - Fonds) widerspiegelte. Der von der X . GmbH (im Folgenden: Investmentmanageri n) mit Sitz in Deutschland verwaltete Dach - Fonds sollte laut Konditionenblatt seinerseits in bis zu 40 Zielfonds investieren . Über den Dach - Fonds und die Investmentm a- nagerin hatte die Beklagte vor der Emission der S chuldverschreibungen durch einen detailli ert en Fragebogen ( " Questionnaire fo r Due Diligence Review " ) und mittels mehrerer Gesprä che mit Mitarbeitern Informationen eingeholt. In den Anhängen E und F des Konditionenblatts folgten Hinweise , dass die Beklagte auf Anfrage eines von ihr anerkannten " in stitutionellen Ge schäftspartners " unter der Voraussetzung gewöhnlicher Marktverhältnisse einen liquiden Sekundä r- markt für die S chuldverschreibungen unterhalten werde , und Ausführungen d a- zu, wie die Beklagte im Falle einer vorzeitigen Einreichung zur Rückza hlung vorgehen werde. Der Kläger erwarb a m 4. April 2006 über die in Luxemburg ansässige E . S.A. (im Folgenden: E . ) 19,735 Schuldverschre i- bungen zu einem Gesamtpreis von 29.924,58 Anfang Dezember 2008 setzte di e Beklagte den von ihr unterhaltenen Sek un därmarkt aus . Der v om Kläger mit Schreiben vom 27. April 2009 an die E . erteilte Auftrag, die von ihm gehalt e- nen S chuldverschreibungen zum nächstmöglichen Termin zu verkaufen, wurde nicht mehr ausgeführt. Aufgru nd krimineller Machenschaften eines leitenden 2 3 - 4 - Mitarbeiters der Investmentmanagerin ist der Dach - Fonds insol vent . E r wird seit 2009 liquidiert. Mit sein er Klage verlangt der K läger von der Beklagten Schaden ersatz in Höhe des zum 27. April 2009 in seinen Depotauszügen angegeben en Werts der S chuldverschreibungen von 34.328,92 und Ersatz vo r- gerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsge richt unter Zurückweisung des Rechts mittels im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 14.962,29 um Zug gegen Übertragung eines Teils der Schuldverschreibungen sowie zum Ersatz eines Teils der vorgerichtli chen Rechtsanwaltskosten verur teilt. Mit ihren vom Berufungsgericht zugela ssenen Revisionen verfolgen der Kläger seinen Klageantrag im Übrigen unter dem Gesichtspu nkt einer (vor - )vertraglichen V e r- letzung von Prüfpflichten im Zug der Emission und die Beklagte ihren A ntrag auf (vollständige) Zurückweisung der Berufung weiter. Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat das Landgericht Frankfurt am Main am 4. Oktober 2013 im Klageregister einen Vorlagebeschluss vom 27. September 2013 (2 - 12 OH 4/13) bekannt gemacht, in dem es dem Obe r- landesgericht Frankfurt am Main verschiedene " Festste llungsziele zum Zwecke eines Musterentscheids " vorgelegt hat. Unter anderem begehrt es die Festste l- lung, zwischen den Erwe rbern der hier streitgegenständlichen Schuldverschre i- bungen und der Beklagten sei " ein Vertrag ' sui generis ' zustande " gekommen, der A nsprü che der Erwer ber aus schuldhafter Pflichtverletzung begründe. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 13. J uni 2014 einen Beschluss vom 11 . Juni 2014 (23 Kap 1/13) bekannt gemacht, mit dem es den Musterkl ä- ger bestimmt hat. 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe : Die Revis ion des Klägers ist unbegründet ; sie ist zurückzuweisen . Die Revision der Bek lagten ist dagegen begründet und führt zur vollständigen Wi e- derherstellung des erstinstanzlichen Urteils. A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in ZIP 2013, 1560 ve r- öffentlichten Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Ein Schaden ersatzanspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Prüfpflichten bei der Emission der Schuldverschreib ungen bestehe nicht. Entsprechende Pflichten einer Schuldverschreibungen emitti e- renden Bank richteten sich danach, in welchem Umfang ein verständiger Kunde von der Bank Überprüfungen erwarten dürfe. Anhaltspunkte für Inhalt und U m- fang der Nebenpflichten er gäben sich aus den Anleihebedingungen. Nach den Anga ben im Konditionen blatt habe ein Anleger zwar erwarten dürfen, dass die Beklagte untersuche , ob der ihrer Anleihe zugrunde gelegte Index bzw. das Portfolio existierten. Er habe jedoch nicht davon ausgehen können, dass die Beklagte wie tatsächlich nicht das Referenzportfolio einer inhaltlichen Übe r- prüfung im Detail unterzie he . Selbst dann, wenn der Beklagten bei der Durc h- führung einer Due Diligence - Prüfung der Investmentmanagerin und des Dach - Fonds Nach lässigkeiten unterlaufen seien, beruhe der vom Kläger erlittene Schaden nicht auf einer Verletzung von Prüfpflichten. Der Kläger sei durch das kriminelle Agieren des leitenden Mitarbeiters der Investmentmanagerin ge sch ä- digt worden. Auch dann, wenn die Bekl agte weitere Nachforschungen angestellt 6 7 8 - 6 - hätte, hätte sie nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten B e- weisaufnahme Manipulationen durch den leitenden Mitarbeiter der Investmen t- managerin nicht erkennen können. Anhaltspunkte dafür, es seien fals che Test a- te für Jahresabschlüsse erstellt und Kontoauszüge verfälscht worden, habe die Be klagte nicht gehabt . Der Kläger habe jedoch in Höhe eines Teils der Klageforderung ein en Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Weg falls der Geschäftsgrundlage . Der e ingetretene Verlust beruhe auf kriminellen Handlungen der Investmentman a- gerin, die kein unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unbeachtliches typisches Spekulationsrisiko darstellten. Die ordnungsgemäße Verwaltung zum Zeitpunkt der Emi ssion des Portfolios durch die Investmen t- managerin hätten beide Parteien vorausgesetzt, so dass sie Grundlage des Vertrags geworden sei. Diese Voraussetzung habe sich im Nachhinein als falsch herausgestellt. B. Diese Ausführungen halten rechtlicher Üb erprüfung nur teilweise stand. I. Der Senat hat keinen Anlass, das Revisionsverfahren im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2013 gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG von Amts wegen auszusetzen. 1. Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG zu dem Zweck, die (hier allein relevante) Klärung einer Rechtsfrage im 9 10 11 12 - 7 - Musterverfahren abzuwarten, kommt ohne Rücksicht darauf nicht in Betracht , ob das Landgericht Frankfurt am Main den Vor lagebeschluss in Übereinsti m- mung mit den formellen und materiellen Vorgaben der §§ 1, 6 KapMuG gefasst hat. Die Zulassung von Rechtsfragen als Gegenstand des Musterverfahrens dient dem Ziel, eine höchstrichterliche Klärung solcher Fragen, die eine Vielzahl von Einzelfällen betreffen, herbeizuführen (KK - KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rn. 60; vgl. auch BT - Drucks. 15/5091 S. 20). Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn der zur Klärung grundsätzlicher Fragen zuvörderst berufene (§ 543 Ab s. 2 Satz 1, § 574 Abs. 2 ZPO) B undesgerichtshof ver pflichtet wäre, Individualve r- fahren auszusetzen und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Muste r- verfahren abzuwar ten ( im Ergebnis ebenso KK - KapMuG/Kruis, 2. Auf l ., § 8 Rn. 8; aA zu § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in der Fassung vom 16. A ugust 2005 [BGBl. I S. 2437] D. Assmann in Festschrift Vollkommer, 2006, S. 119, 122; Gundermann/Härle, VuR 2006, 45 7, 460; Hanisch, Das Kapitalanle ger - Muster - verfahrensgesetz, 2011, S. 401 f.; Maier - Reimer/Wilsing, ZGR 2006, 79, 97 mit Fn. 55; Reuschle, W M 2004, 2334, 2336 ) . 2. Aus der von der Revision angeführten Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ergibt sich nichts anderes. Die Bestimmung regelt die Bi n- dungswirkung des Musterentscheids in den nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausg e- setzten Verfahren und da mit die Rechtsfolgen der Aussetzung, nicht deren V o- raussetzung. 3. Davon abgesehen lie gen die Bedingungen für eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nicht vor. Ein originär nicht musterverfahrensfähiger Rechtsstreit darf nicht über die Aussetzun g zur Teilnahme am Musterverfahren bestimmt werden ( Senatsbeschluss vom 8. April 2014 XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 23) . Zwar ist durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapM uG in der Fassung des G e- setzes zur Reform des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetzes und zur Änd e- 13 14 - 8 - rung anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) der Anwe n- dungsbereich des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetzes erweitert worden. Jedoch setzt eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG weiterhin v o- raus, dass die geltend gemachten Kl ageansprüche überhaupt Gegenstand des Musterverfahrens sein können. Ansprüche , die wie hier vom Kläger auf die Verletzung ( vor - ) vertraglicher Rücksichtnahmepflichten, konkret eine unz u- reichende Überprüfung des Basiswerts einer Schuldverschreibung, gest ützt werden, weisen keinen hinreichenden Bezug zu einer falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 KapMuG auf (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2 014 aaO ). II. Die Revision des Klägers ist zulässig , aber unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision des Klägers wenn auch nicht i n der Entscheidungsformel, so doch in den Gründen wirksam auf Ansprüche wegen der Verletzung (vor - )vertraglicher Prüfpflichten im Z u- sammenhang mit d er Emission der Schuldverschreibungen beschränkt. a) Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zug e- lassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von B e- deutung ist, kann die gebotene Auslegung der Gründe erge ben, dass die Z u- lassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs begrenzt ist (Senatsurteile vom 20. März 2012 XI ZR 340/10, juris Rn. 9 und vom 16. Oktober 2012 XI ZR 368/11, juris Rn. 14; Senatsbesc hluss vom 15. April 2014 XI ZR 356/12, juris Rn. 3 mwN). Das ist hier der Fall. 15 16 17 - 9 - b) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam. Die Z u- lassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder An - spruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rech t- li ch selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (Senatsurteile vom 27. September 2011 XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit nicht a b- gedruckt in BGHZ 191, 119, und vom 16. Oktober 2012 XI ZR 368/11, juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 4 mwN). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabh ängig von dem übr i- gen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die G e- fahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (Senatsurteile vom 23. Sep tember 2003 XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 223 3, vom 16. Oktober 2012 XI ZR 368/11, juris Rn. 18 und vom 13. November 2012 XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 9). Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesonder e ist der vom Berufungsgericht unter diesem Aspekt bezeichnete Anspruch in seinen Voraussetzungen und Folgen deutlich von Ansprüchen aus Prospekthaftung geschieden. c) Die Revision hält sich im Rahmen der vom Berufungsgericht getroff e- nen Zulassungsentscheidung. Sie stützt das klägerische Begehr en nur noch auf die angebliche Verletzung (vor - )vertragli cher Pflicht en, die darin liegen soll, dass die Beklagte die den Index betreffenden Informationen nicht Auszügen oder Zusammenfassungen von Geschäftsberichten oder anderen öffentlich ve r- fügbaren Info rmationsque llen entnommen , die Investitionsentscheidungen der Investmentmanagerin vor der Emission nicht überprüft und bei der von ihr durchgeführten Due Diligence - Prüfung nicht auf der Vorlage von ihr selbst als erheblich erac hteter Unterlagen bestanden h abe. 18 19 - 10 - 2 . Ansprüche unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. a) D as Berufungsgericht ist wenn auch unausgesprochen zutreffend von der internationalen Zuständig keit deutscher Gerichte ausgegangen. Die inte rnationale Zuständigkeit ist in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 X ZR 15/05, BGHZ 173, 40 Rn. 14 mwN). Sie folgt hier (jeden falls) nach Anrufung der deutschen Gerichte durch den Kläger aus der rügelosen Einlassung der Beklagten, Art. 24 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von En t- scheidungen in Zivil - und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1; im Fo l- genden: EuGVVO ) . Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 24 S atz 2 EuGVVO liegt nicht vor. Ob die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte d aneben aus Art. 5 Nr. 1 und 3 E uGVVO oder Art. 15 f. EuGVVO herzuleiten wäre, spielt im konkreten Fall keine R olle. Der Senat hat deshalb unbeschadet des Voraben t- scheidungsersuchens des Handelsgerichts Wien zu diesen Vorschriften (ABl. EU 2013 Nr. C 274 S. 6) keinen Anlass, zur weiteren Klärung des Anwe n- dungsbereichs der Art. 5 Nr. 1 und 3, Art. 15 Abs. 1 EuGVVO s einerseits ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestehen im Verhäl t- nis der Beklagten zum Kläger keine Prüfpflichten, deren Verlet zung einen Schadenersatzanspruch begründen könnte. aa) Zu den näheren Umständen des Begebungsvertrag s und des vom Kläger getätigten Erwerbs der Schuldverschreibungen, insbesondere zu den näheren Umständen des Zustandekommen s solcher Verträge sowie dazu , wer 20 21 22 23 - 11 - Vertragspartei gewor den ist und welchen Inhalt die Verträge nach Maßgabe des anwendbaren Sachrechts haben, hat der Kläger nicht vorgetragen und das B e- rufungsgericht Feststellungen nicht getroffen. Damit fehlt es an jeder Grundlage für einen Anspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt einer Schutzwirkung des Begebungsvertrags zu seinen Gunsten oder einer Haftung der Beklagten wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens bei der A n- bahnung des Erwerbsgeschäfts. bb) Ein gesetzliches Sch uldverhältnis, auf das nach ausschließlicher B e- zugnahme der Parteien im Rechtsstreit auf deutsche Rechtsvorschriften gemäß Art. 42 Satz 1 EGBGB deutsches Sachrecht anzuwenden wäre (vgl. Senatsu r- teil vom 5. Oktober 1993 XI ZR 200/92, WM 1993, 2119; der ze itliche Anwe n- dungsbereich der Verordnung [EG] Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhäl t- nisse anzuwendende Recht [Rom II] [ABl. EU 2007 Nr. L 199 S. 40] ist nach deren Art. 31 f. ni cht eröffnet ) und aus dem Prüfpflichten zugunsten des Klägers resultierten, kommt allein durch die Kundgabe von Informatione n einer intern a- tional tätigen Bank in einem der Emission von Schuldverschreibungen zugrunde liegenden Basisprospekt und Konditionenb latt mit Folgeerwerbern dieser Schuldverschreibungen nicht zustande. Die Kundgabe kann entgegen der von der Revision geäußerten Auffassung auch nicht in Anlehnung an die Grundsä t- ze ein er ( wiederum deliktsrechtlich anzuknüpfenden, vgl. Mankowski, CR 1999, 5 12, 520) Testathaftung zu Ansprüchen der Folgeerwerber von Schuldve r- schreibungen gegen die emittierende Bank führen. Eine besondere berufliche oder wirtschaftliche Stellung ver mag, wenn zur Veröffentlichung eines Pro s- pekts weitere Umstände nicht hinzutrete n, allenfalls ein typisiertes Vertrauen als Garant für einen Prospekt zu begrü nden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 I II ZR 1 25/06, WM 2007, 1503 Rn. 26 ; Urteil vom 11. April 2013 III ZR 79/12, WM 2013, 1016 Rn. 34). Dieses Vertrauen wird ausschließl ich durch spezialg e- 24 - 12 - setzliche bzw. Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne geschützt (vgl. Bartz in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europä i- schen Bankrecht, 2. Aufl., § 58 Rn. 35 und 114; Ekkenga/Maas, Das Recht der Wertpapieremission en, 2006, Rn. 411; Hopt, Die Verantwortlichkeit der Banken be i Emissionen, 1991, § 2 Rn. 41 aE), weil ansonsten die Vorgaben des G e- setzgebers zu den zeitlichen Grenzen der Geltendmachung solcher Ansprüche unterlaufen werden könnten . Die Feststellung des Be rufungsgerichts, solche Prospekthaftungsansprüche seien jedenfalls verjährt, greift die Revision nicht an. cc ) Ein Anspruch des Klägers folgt schließlich nicht aus § § 793 , 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil er mit dem Erwerb der Schuldverschreibungen nicht zugleich I nhaber von (deshalb in ihren V o- raussetzungen nicht weiter zu untersuchenden) Schadenersatzansprüchen des Ersterwerbers wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen geworden ist . (1) Inhalt und Umfang des Forder un gsrechts aus § 793 BGB richten sich nach deutschem Sachrecht. Für die im Jahr 2006 emittierten Schuldverschre i- bungen ist (sachlich ohne Rücksicht auf ihren Art. 1 Abs. 2 Buchst. d gemäß Erwägungsgrund 45 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich und zeitlic h nach ihrem Art. 28) die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse an zuwendende Recht (Rom I) (AB l. EU 2008 Nr. L 177 S. 6) nicht anwendbar; vielmehr gelten die Ar t . 27 ff. EGBGB in der bis zum 16 . Dezember 2009 ma ß- geblichen Fassung (im Folgenden: EGBGB aF). Aus Anhang F des Konditi o- nenblatts (dort § 13 Abs. 1) ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit die Wahl deutschen Rechts nach § 27 Abs. 1 EGBGB aF (vgl. Ekken ga/Maas, Das Recht der Wertpapieremissionen, 2006, Rn. 312) . Art. 37 Nr. 1 EGBGB aF stünde dem nicht entgegen, weil mit dieser Bestimmung nicht der in Art. 27 EGBGB aF 25 26 - 13 - kodifizierte Grundsatz der Privatautonomie ausgeschlossen werden sollte (vgl. Senatsurte il vom 5. Oktober 1993 XI ZR 200/92, WM 1993, 2119). (2 ) Nach deutschem Sachrecht ist der zweite und weitere Inhaber einer Schuldverschreibung nicht automatisch Inhaber eines Anspruchs aufgrund e i- ner vorvertraglichen Pflichtverletzung bei Anbahnung d es Begebungsvertrags . Nach allgemeinen Grundsätzen des deutschen Schuldrechts stehen zwa r S e- kundäransprüche, die aus der Verletzung des Leistungsinteresse s resultieren, dem jeweiligen Inhaber des Forderungsrechts zu (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 47/12, BGHZ 197, 155 Rn. 9; Palandt/Grüneber g, BGB, 73. Aufl., § 398 Rn. 19 ). Ansprüche, die der Kläger aus einem Fehlverhalten der Bekla g- ten im Vorfeld der Emission herleiten will und die daher vor Erwerb der Schul d- verschreibungen durch den Kläger ent standen sind, werden aber , sofern sie, wozu der Kläger nicht vorträgt und das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen hat , nicht ihrerseits aufgrund gesonderten Rechtsgeschäfts (mit - ) übertragen werden, mit dem Forderungsrecht nicht erworben (vgl. Palandt/ Grüneberg, aaO, § 401 Rn. 6; BGB - RGRK/Weber, 12. Aufl., § 401 Rn. 25 ; Seetzen, AcP 169 [1969] , 352, 353 f.; ders., MDR 1970, 809 f. ) . c) Da eine Haftung der Beklagten wegen einer unzureichenden Erfüllung einer sie treffenden Prüfpflicht schon dem Grunde nach nicht besteht, kommt es auf den nach § 559 Abs. 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO ausgefüh r- ten Einwand der Revision nicht mehr an, das Berufungsgericht habe den Z u- rechnungszusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung der Beklagte n und dem dem Kläger entstandenen Schaden unter Verstoß gegen § 286 ZPO ve r- neint. 27 28 - 14 - III. Die vom Berufungsgericht in vollem Umfang zugelassene Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 1. Das Berufungsur teil unterliegt entgegen der Ansicht der Revision, was der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen hätte ( BGH, Urteil vom 20. No - vember 1992 V ZR 82/91, BGHZ 120, 239 , 253 ), nicht schon wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Antragsbin dung (§ 308 Abs. 1 ZPO) der Aufhebung . Der Zahlungsantrag des Klägers umfasst als Minus die vom Ber u- fungsgericht tenorierte Rechtsfolge (zur Antragstellung im Fall des § 313 Abs. 1 BGB vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2011 V ZR 17/11, BGHZ 191, 139 Rn. 34; zum Streitstand Lüttringhaus, AcP 213 [2013], 266, 287 ff.) . Eine hälft i- ge Teilung des Risikos ist mögliche Folge einer Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB (BGH, Urteil vom 23. November 1989 VII ZR 60/89, BGHZ 109, 224, 229 ; Urteil vom 14. Oktober 1992 VIII ZR 91/91, BGHZ 120, 10, 26 f. ; Urteil vom 10. Juli 2002 XII ZR 107/99, WM 2002, 2517, 2521). 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Forderungsrecht des Kl ä- gers aus § 793 BGB sei einer Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB zugänglich, hält indessen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Zwar findet § 313 BGB als gesetzliche Ausformung des Grundsatzes, dass Leistungen so zu bewirken sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, grundsätzlich auf alle schuldrechtlichen Verträge Anwendung. Den regelmäßig inhaltlich abstrakten Inhaberschuldverschreibu n- gen liegen als dogmatisches Grundmodell (Staudinger/Marburger, BGB, Neubearb. 2009, § 780 Rn. 36) abstrakte Schuldversprechen zugru nde. Für abstrakte Schuldversprechen gilt § 313 BGB (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 29 30 31 32 - 15 - II ZR 67/12, BGHZ 197, 28 4 Rn. 25 ff. [zu Genussscheinen]; Urteil vom 23. September 1976 III ZR 119/74, WM 1976, 1352 , 1353 ; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 313 Rn. 7). b) Im konkreten Fall knüpft der Kläger die begehrte Vert ragsanpassung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings nicht wie in der mit Urteil des II. Zivilsenats vom 28. Mai 2013 (II ZR 67/12, BGHZ 197, 28 4 Rn. 25 ff.) ent schiedenen Konstellation an eine nachträgliche schwerwiegende Änderung der zur Grundlage des Forderungsrechts gewordenen Umstände im Sinne des § 313 A bs. 1 BGB , sondern gemäß § 313 Abs. 2 BGB an eine in i h- rer Schwere vergleichbare anfängliche Fehlvorstellung der " P arteien des Schuldverschreibungsvertrags " über die " ordnungsgemäße Verwaltung " des Dach - Fonds " zum Zeitpunkt der Emission des Portfolios durch den Inves t- mentmanager " an. Damit sind d ie rechtlichen Voraussetzungen ein es ursprün g- lichen Fehlens der subjektive n Geschäftsgrundlage nicht darge legt: aa) Ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts versteht sich der Kläger als Inhaber der Schuldverschreibungen selbst als Partei des Schul d- verschreibungsvertra g s und will an s eine eigene Fehlvorstellung üb er die Ve r- trauenswürdigkeit der Investmentmanagerin als Verwalterin des Dach - Fonds anknüpfen. Denn er begründet die Wesentlichkeit der " ordnungsgemäßen Ve r- waltung " des Dach - Fonds als subjektiver Geschäftsgrundlage gemäß den Gründen des Berufungsurteils dam it, er hätte auf einen Erwerb der Schuldve r- schreibungen verzichtet, sofern ihm die kriminellen Machenschaften des leite n- den Mitarbeiters der Investmentmanagerin bekannt gewesen wären. bb) Dieser Rekurs auf die Vorstellungen des Klägers ergibt indessen, wie die Revision mit ihrem Hinweis auf das Fehlen zureichender vertraglicher B e- ziehungen zwischen der Beklagten und (ex ante anonymen) Folgeerwerbern 33 34 35 - 16 - der Schuldverschreibungen im Ergebnis zu Recht einwendet, schlüssig einen gemeinschaftlichen Irrtum mit d er Beklagten bei Begründung des Forderung s- rechts nicht. Die Beklagte bildete eine Fehlvorstellung bei Abschluss des Beg e- bungsvertrag s nicht im Verein mit dem Kläger, der weder nach seinem eigenen Vortrag noch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts V ertragspartei des Begebungsver trag s geworden ist. Ein Irrtum des Klägers bei Abschluss des Erwerbsgeschäfts , von dem er nicht behauptet und das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, die Beklagte sei daran beteiligt gewesen, war ebenfalls kein gemeinsame r mit der Beklagten. Dass die Parteien aufgrund des abgeleiteten Erwerbs des Klägers nunmehr als Gläubiger und Schuldner eines Anspruchs aus § 793 BGB schuldrechtlich miteinander verbunden sind, führt nicht dazu, dass etwaige inhaltsgleiche Irrtümer bei der ursprünglich auf ganz unterschie d- liche Rechtsgeschäfte bezogenen Willensbildung zu einem gemeinschaftlichen Irrtum im Sinne des § 313 Abs. 2 BGB wü r den. Es bedarf deshalb keiner weit e- ren Erörterung , inwieweit die Überlegungen des Berufungs gerichts zu den son s tigen Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 313 Abs. 1 und 2 BGB e i- ner revisionsrechtlich en Überprü fung standzuhalten vermöchten . 3 . Das Berufungsurteil kann, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, auch nicht mit anderer Begrün dung aufrechterhalten werden (§ 561 ZPO) . Ein Anspruch des Klägers aus der Verletzung (vor - )vertraglicher Prüfpflichten ist die Ausführungen des Berufungsgerichts zu sonstigen Anspruchsgrundlagen lässt die Revisionserwiderung unbean standet aus den unt er II. genannten Gründen nicht gege ben. 36 - 17 - 4 . Da d er Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, ist d as landgericht l i- che Urteil wieder herzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Wiechers Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entsche idung vom 25.02.2011 - 2 - 25 O 278/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.02.2013 - 10 U 47/11 - 37
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