BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 100/13 Verkündet am: 22. Oktober 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, § 242 (Ca); RVG § 3a Abs. 1 Satz 1, § 4b Zu den Voraussetzungen, unter denen die Rückforderung von vereinbartem A n- waltshonorar nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist, wenn bei der Vereinb a- rung des Honorars die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 100/13 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 22. Oktober 2015 durch den Richter Vill , die Richter in Lohmann, die Ric h- ter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird unter teilweiser Aufhebung der Urteile des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. März 2013 und des Urteils der Zivilkammer 23 des Landgeri chts Hamburg vom 18. September 2012 unter Z u- rückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts wie folgt gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl ä- ten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Januar 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2 v.H. dem Kläger und zu 98 v.H. den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger verlangt von den beklagten Rechtsanwälten die Rückzahlung von Anwaltshonorar. Er war im Jahr 2001 vom Landgericht N ürnberg - Fürth zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden und hatte diese anschließe nd verbüßt. Im Jahr 2008 beauftragte er die Beklagten mit seiner Vertretung in e i- nem Wiederaufnahmeverfahren und bezahlte an sie zunächst in Teilbeträgen insgesamt 25.000 1 weitere 2.3 80 weit eren Wiederaufnahmeve r- fahren gegen einen Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg zahlte der Kläger 5.000 ger eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und erstatteten den nach dieser Abrechnung überzahlten Betrag von 4.334,19 Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Differenz zwischen den geleist e- ten Zahlungen abzüglich des Erstattun gsbetrags und der nach seiner Ansicht geschuldeten gesetzlichen Vergütung in Höhe von 1.102,18 e- trag von 26.943,63 und vorgerichtlichen Anwaltskosten zurück. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der vorgerichtlichen Anwa ltsko s- ten stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung der Beklagten auf den Betrag von 2.380 Klage ab gewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherst ellung des Urteils des Landgerichts. Die Beklagten h a- ben Anschlussrevision eingelegt mit dem Ziel der vollständigen Klageabwe i- sung. 1 2 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur weitgehenden Verurte i- lung der Beklagten (nachf olgend unter II.) . Die Anschlussrevision der Beklagten ist unbegründet (unter III.) . I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Bewei s- aufnahme haben die Parteien für das erste Wiederaufnahmeverfahren eine mündliche Vergütungsverein barung über einen Betrag von 25.000 s- sen. Diese habe nicht den formellen Voraussetzungen des § 3a RVG entspr o- chen. Gleichwohl könne der Kläger nicht die Rückzahlung der geleisteten 25.000 814 BGB vor. Nach d er glau b- haften Bekundung des Beklagten zu 1 habe der Kläger aber, als der Beklagte zu 1 am Ende ein er Besprechung gesagt habe, er müsse eine Honorarverei n- barung abschließen, erwidert, er brauche keine Honorarvereinbarung; für ihn sei die Bezahlung seiner A nwälte eine Sache der Ehre, er habe seine Anwälte immer bezahlt und werde dies auch weiterhin tun. Damit habe der Kläger durch sein Verhalten auf einen Rückzahlungsanspruch verzichtet. Die Höhe der ve r- einbarten Vergütung sei auch nicht sittenwidrig, insbes ondere weil mit der T ä- tigkeit ein hoher Zeitaufwand verbun den gewesen sei. Als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzugewähren sei hingegen der gesondert angefordert e Betrag von 2.380 Eine Vergütungsvereinbarung sei insoweit nicht geschlossen worden , und gesetzliche Gebühren stünden den 3 4 5 - 5 - Beklagten nicht zu, weil es sich bei der berechneten Tätigkeit nicht um einen gesondert abrechenbaren Gegenstand gehandelt habe. Kein Rückzahlungsanspruch ergebe sich hinsichtlich der für das zweite Wiederaufnahme verfahren geleisteten Zahlung von 5.000 die Abrechnung der Beklagten über gesetzliche Gebühren in Höhe von 665,81 sei diese Angelegenheit abgeschlossen. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. 1. M it Recht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass bei der von den Parteien am 21. Juli 2008 getroffene n Vereinbarung über eine pauschale Vergütung in Höhe von 25.000 Zusamme n- hang mit dem Wiederaufnahmeverfahren betreffend die Verurteilung durch das Landgericht Nürnberg - Fürth die durch § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG vorgeschriebene Textform nicht eingehalten wurde. Rechtsfehler werden insoweit im Revision s- verfahren nicht gerüg t und sind auch nicht erkennbar. Der Formmangel macht die Vereinbarung zwar nicht nichtig. Er führt aber dazu, dass der Anspruch der Beklagten auf die gesetzliche Vergütung beschränkt ist (§ 4b Satz 1 RVG; BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - IX ZR 137/12, BGHZ 201, 334 Rn. 16 ff, 31). Die se beläuft sich einschließlich Kopiekosten und Entgeltpauschale auf 1.102,18 Die entsprechende Berechnung des Klägers haben die Beklagten nicht beanstandet. 6 7 8 - 6 - 2. D er daraus folgende Anspruch des Klägers auf Herausgabe der über die gesetzlichen Gebühren hinaus erbrachten Zahlungen ( § 4b Satz 2 RVG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BG B) ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutre f- fend ausführ t, nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann das zur Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Le istung nicht verpflichtet war. Die Anwendung der Norm setzt voraus, dass der Leistende zum Zeitpunkt seiner Leistung positiv gewusst hat, nicht zur Leistung verpflichtet gewesen zu sein. Allein die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen der rech tl i- chen Verpflichtung ergibt, genügt nicht. Der Leistende muss auch gewusst h a- ben, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (BGH, Urteil vom 28. November 1990 - XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62, 70; vom 7. Mai 1997 - IV ZR 35/96, NJW 1997, 2381 , 2382 ; vom 1 1. November 2008 - VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 Rn. 17). Ein solches positives Wissen hat das Ber u- fungsgericht nicht festzustellen vermocht. Es kann, entgegen der in der Revis i- onserwiderung vertretenen Ansicht, nicht aus der Äußerung des Klägers g e- schloss en werden, er brauche keine Honorarvereinbarung, die Bezahlung sei für ihn eine Sache der Ehre. Ob der Kläger wusste, dass er ohne eine in Tex t- form geschlossene Vergütungsvereinbarung rechtlich nicht verpflichtet war, di e Vergütung in der vereinbarten Höhe zu zahlen, lässt sich dieser Äußerung nicht entnehmen. Möglicherweise wollte der Kläger auch nur zu verstehen geben, dass er den Abschluss der Vereinbarung später nicht abstreiten werde und deshalb eine schriftliche Niederlegung zu Beweiszwecken nicht erf orderlich sei. 3. N icht gefolgt werden kann hingegen der Auffassung des Berufungsg e- richts, der Kläger habe mit der wiedergegebenen Äußerung auf die Geltendm a- chung seines Bereicherungsanspruchs verzichtet. 9 10 - 7 - a) I m Anschluss an Rechtsprechung des Rei chsgerichts (RGZ 144, 89, 91) hat der Bundesgerichtshof entschieden, unabhängig von § 814 BGB könne eine Rückforderung nach § 242 BGB auch bei bloßen Zweifeln an der Verpflic h- tung ausgeschlossen sein, dann nämlich, wenn dem Empfänger erkennbar g e- macht werd e, der Leistende wolle die Leistung auch für den Fall bewirken, dass keine Verpflichtung dazu bestehe, wenn also das Verhalten des Leistenden derart sei, dass der Empfänger daraus schließen dürfe, der Leistende wolle die Leistung - einerlei, wie ihr Schuld grund beschaffen sei - gegen sich gelten la s- sen (BGH, Urteil vom 9. Mai 1960 - III ZR 32/59, BGHZ 32, 273, 278 ; vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 112 ). Ob das Verhalten des Leistenden vom Empfänger in diesem Sinne verstanden werden kann, i st eine Frage der tatrichterlichen Auslegung, die in der Revisionsinstanz nur eing e- schränkt darauf überprüft werden kann , ob gesetzliche oder allgemein ane r- kannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentl icher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, WM 2015, 80 Rn. 37; vom 25. März 2015 - VIII ZR 125/14, NJW 2015, 2584 Rn. 33; j e- weils mwN). b) E in solcher Fall liegt hier vor. D as Berufungsgericht hat wesentlichen Ausl egungsstoff außer Acht gelassen. Treuwidrig im vorgenannten Sinne ha n- delt ein Leistender nur dann, wenn er an einer in vollem Umfang wirksamen Verpflichtung zweifelt, sich aber gleichwohl in einer Weise verhält, das s der Leistungsempfänger annehmen darf, der Leistende sei sich der Möglichkeit e i- ner fehlenden Verpflichtung bewusst, wolle hieraus aber keine Rechte ableiten. Solche den Beklagten erkennbare Zweifel des Klägers an einer in vollem U m- fang formw irksamen Verp flichtung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie lassen sich den festgestellten Äußerungen des Klägers auch nicht entne h- 11 12 - 8 - men. Diese Äußerungen können, wie bereits ausgeführt wurde , auch aus der Sicht der Beklagten allein die Frage des Nachweises d er Vereinbarung betro f- fen haben. Den Schluss, der Kläger habe mit der Möglichkeit gerechnet, dass eine nur mündlich getroffene Vergütungsvereinbarung nicht den gesetzlichen Formvorschriften entspricht und deshalb nicht zur Zahlung des vereinbarten Honorars über die gesetzliche Vergütung hinaus verpflichtet, erlauben sie nicht. c) G ibt der an seiner Verpflichtung zweifelnde Leistende zu erkennen, dass er die Leistung in jedem Fall gelten lassen wolle, gleicht dies - wie auch das Berufungsgericht gesehen hat - einem Verzicht auf die Rückforderung. An die Annahme eines Verzichts sind aber nach einer allgemein anerkannten Au s- legungsregel strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 14. März 1996 - VII ZR 75/95, WM 1996, 1099 f ). Auch dies hat das Beruf ungsgericht nicht beachtet. Grundsätzlich ist ein Verzicht auch bei Herausgabeansprüchen mö g- lich, die auf der (Teil - )Unwirksamkeit eines Vertrags wegen eines Verst o ßes gegen zwingende Formvorschriften beruhen. Entgegen der Ansicht der Revis i- on macht dies d ie Formvorschrift nicht abdingbar. Bei der unmittelbaren Recht s- folge des Formverstoßes - der Unwirksamkeit der Vereinbarung oder der D e- ckelung der Ansprüche auf die gesetzlichen Gebühren - bleibt es; nur auf den sich daraus ergebenden Anspruch wird verzich tet. Die Annahme eines E r lasses setzt aber den unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willen voraus, auf die Forderung zu verzichten. An die Feststellung eines solchen Willens sind strenge Anforderungen zu stellen, er darf nicht vermutet werden (BGH, U rteil vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511 Rn. 10; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, NJW 2008, 2842 Rn. 20). Dies gilt in besonderem Maß, wenn sich der Erklärende mit dem Verzicht des Schutzes begibt, den zwingende Formvorschriften bezwecken . Das 13 14 - 9 - Formerfordernis des § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG dient, auch wenn lediglich die Textform vorgesehen ist, neben Beweiszwecken und der Information der Bete i- ligten auch ihrer Warnung im Blick auf die Abweichung von den gesetzlichen Gebühren (Mayer/Kroiß/Teube l, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl., § 3a Rn. 11 f; Schons in Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl., § 3a Rn. 10; A n- waltkommentar - RVG/Onderka, 7. Aufl., § 3a Rn. 2 ). Wertet man das Verhalten eines Mandanten, der Zahlungen auf eine nur mündlich getrof fene Honorarve r- einbarung leistet, als Verzicht auf eine Rückforderung, ohne festzustellen, dass der Mandant der in der Formvorschrift vorgesehenen Belehrung nicht bedurfte und an der Wirksamkeit der eingegangenen Verpflichtung zweifelt e , w e rden diese Schut zzwecke verfehlt. Eine Auslegung de s Verhaltens als Verzicht kommt deshalb nur in Betracht , wenn der Mandant für den Rechtsanwalt e r- kennbar zumindest mit der Möglichkeit rechnet, es könne wegen des For m- mangels an einer Verpflichtung zur Zahlung des vereinb arten Honorars fehlen. Ein solches Bewusstsein des Klägers lässt sich , wie oben ausgeführt wurde, nicht feststellen. 4. D ie Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus a n- deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Berufung auf ein en Formmangel kann ausgeschlossen sein, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar w ä- re, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen. Dabei sind aber strenge Maßstäbe anzulege n . Das Ergebnis darf die betroffene Partei nicht bloß hart treffen, sondern es muss schlechthin untragbar sein (BGH, Urteil vom 24. April 1998 - V ZR 197/97, BGHZ 138, 339, 348 mwN). Diese Voraussetzu n- gen liegen hier nicht vor. Die Berufung des Klägers auf den Formverstoß führt nicht zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis. Der Beklagte zu 1 war sich des Formmangels bewusst. Er hat sich als Rechtsanwalt auf die Verletzung der 15 - 10 - Formvorschrift eingelassen, ohne vom Kläger in einer Weise bedrängt worden zu sei n, die es untragbar erscheinen ließe, dass die Beklagten anstelle der ve r- einbarten Vergütung nur die gesetzlichen Gebühren erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1967 - V ZR 153/64, BGHZ 48, 396). 5. D as Berufungsurteil kann daher, soweit mit ihm die Klage hinsichtlich des ersten Wiederaufnahmeverfahrens abgewiesen worden ist , keinen Bestand haben. Es ist in diesem Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nach dem vom Berufungsgerich t festgestellten Sachverhältnis, ohne dass es hierzu weiteren Vortrags und weiterer Feststellungen bedürfte, zur Enden t- scheidung reif ist, kann der Senat nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Der Kläger hat gegen die Beklagten wegen ungere chtfertigter B e- reicherung (§ 4 b Satz 2 RVG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) einen Anspruch auf Erstatt ung der Zahlungen, die er für die Tätigkeit der Beklagten im Zusa m- menhang mit dem Wiederaufnahmeverfahren betreffend die Verurteilung durch das Landgerich t Nürnberg - Fürth auf der Grundlage der Vergütungsvereinb a- rung in Höhe von 25.000 über die gesetzlichen G e- bühren in Höhe von 1.102,18 hinausgehen , mithin in Höhe von 23.897,82 6. Im Blick auf die Zahlung in Höhe von 5. 000 Tätigkeit der Beklagten betreffend die Wiederaufnahme des Strafbefehlsverfa h- rens beim Amtsgericht Nürnberg erbracht hat, ergibt sich kein Rückzahlungsa n- spruch. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Angelegenheit als abg e- sch lossen beurteilt, nachdem die Beklagten dem Kläger den über die gesetzl i- chen Gebühren von 665,81 haben. 16 17 - 11 - III. Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsg e- richt die Berufung de r Beklagten insoweit zurückgewiesen, als das Landgericht sie zur Rückzahlung des Betrags von 2.380 e- sen Betrag hatte der Kläger auf Anforderung der Beklagten zusätzlich zu den bereits übergebenen 25.000 nem spätere n Zeitpunkt bezahlt. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision sind die Beklagten zur Rückzahlung in dieser Höhe selbst dann nach § 4b RVG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB verpflichtet , wenn, anders als das Berufungsgericht meint, eine g e- sonderte Vere inbarung über das Zusatzhonorar zustande gekommen sein sol l- te. Denn auch eine solche Vereinbarung begründete wegen der fehlenden Tex t- form (§ 3a Abs. 1 Satz 1 RVG) nur einen Anspruch auf die gesetzlichen Gebü h- ren. Solche sind aber nicht entstanden. Die Täti gkeit der Beklagten, die mit dem noch das Verfa h- ren über den Wiederaufnahmeantrag und nicht das Beschwerdeverfahren. Sie ist deshalb mit den für die Tätigkeit im Wiederaufnahmeverfahren angefal lenen gesetzlichen Gebühren in Höhe von 1.102,18 bereits vom Anspruch des Klägers auf Erstattung des Betrags von 25.000 l- ten. Es liegen auch keine Umstände vor, die den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung nach § 814 BGB oder unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ausschließen würden. Äußerungen wie bei der Vereinbarung des H o- norars von 25.000 e- trag von 2.380 cht gemacht. Selbst wenn aber sein e früheren Äuß e- 18 19 20 - 12 - rungen auch auf die spätere Zahlung bezogen werden könnten, brächte dies, wie ausgeführt, den Anspruch des Klägers nicht zu Fall. Vill Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2012 - 323 O 47/12 - OL G Hamburg, Entscheidung vom 27.03.2013 - 4 U 93/12 -
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